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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
44.1982, Heft 2.1982
Seite: 52
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seitens der südbadischen Industrie 3 Betriebe der Degussa AG, die Hausacher Mannesmann
-Stahlblechbau AG, die Reemtsma-Zigaretten-Fabrik, Baden-Baden, sowie zwei
Unternehmen der Energiewirtschaft. °' Auf zonaler Ebene waren ferner noch die Rheinschiffahrt
, die Kohleabsatzorganisationen sowie das Tank- und Verkaufsstellennetz des
Benzin-Benzol-Vertriebs Bochum betroffen. Ganz offensichtlich zielten die Entflechtungsmaßnahmen
weit weniger darauf ab, wirtschaftliche Machtstellungen zu beseitigen
, als vielmehr unter dem Deckmantel der Dekartellierung Frankreichs Einfluß auf die
Wirtschaft seiner Zone zu zementieren. Tatsächlich erfolgte in Südbaden auch nur bezüglich
der Baden-Badener Zigarettenfabrik eine Entflechtung ohne direktes französisches
Engagement. Dagegen verstand es die französische Militärregierung, die Entflechtung
der Rheinschiffahrt und des Kohlehandels dazu zu benutzen, sich wirtschaftliche
Schlüsselpositionen durch die Bildung neuer Monopolgesellschaften zu sichern, die
überwiegend mit französischem Kapital gegründet wurden. Ähnliches widerfuhr den
Elektrochemischen Werken Rheinfelden, die als früheres Eigentum der LG. Farbenindustrie
nach Kriegsende in treuhänderische Verwaltung durch die Militärregierung
übergegangen waren. Auf Betreiben von Baden-Baden wurde dieses Werk 1948 an eine
französisch-deutsche AG verpachtet, deren Gesellschaftskapital sich zu 70 % direkt in
französischer Hand befand.1 • Durch geschickte Terminierung des Vertragsabschlusses
kurz vor der Währungsreform kam die Chloberag »fast umsonst«, wie der südbadische
Wirtschaftsminister Lais es formulierte, in den Genuß eines Unternehmens, dessen
Reingewinn er für 1948 auf 3 Mio. DM veranschlagte.13 Gleichwohl ergaben sich durch
die französische Kapitalbeteiligung — wie auch im Falle Buggingen — Vorteile; so wurden
z.B. für das Rheinfeldener Werk die Demontagen auf 25% der Gesamtkapazität beschränkt
, so daß seine Produktionsfähigkeit erhalten blieb. 16-)

Im Gegensatz zur britischen und amerikanischen Zone schuf sich die französische Militärregierung
ein System der Bewirtschaftung von Rohstoffen, Halb- und Fertigprodukten
, das sie trotz fortschreitender Einschaltung deutscher Behörden bis Mai 1949 im
wesentlichen kontrollierte. Die Zuteilung von Rohstoffen wie auch von Fertigwaren
konnte nur auf dem Weg sogenannter Deblocagen erfolgen, d.h. die zwangsbewirtschafteten
Produkte waren auf dem gesamten Herstellungs- und Verteilungsweg beschlagnahmt
; für die jeweilige Weiterleitung war von Stufe zu Stufe ein »Bon de debloca-
ge« erforderlich; alles in allem ein ungeheuer aufwendiges Verfahren. Den direkten Einsatz
der Industrieproduktion für ihre Zwecke sicherte sich die Militärregierung dadurch,
daß sie eine Reihe von Fabriken ganz oder teilweise für ihren Bedarf reservierte, zu Prioritätsbetrieben
erklärte und für die einzelnen Industriezweige detaillierte Produktionsprogramme
aufstellte. Diese sogenannten Prioritätsbetriebe genossen nicht nur hinsichtlich
der Rohstoffversorgung einen absoluten Vorrang; auch ihre Belegschaften wurden
mit Verbrauchsgütern wie Textilien usw. bevorzugt eingedeckt und erhielten mitunter
noch zusätzliche Lebensmittelrationen zugeteilt.1^

Besondere Formen der Bewirtschaftung wählte die Besatzungsmacht hinsichtlich der
Versorgung mit Kohle und Strom. Bei der Stromkontingentierung wurde z. B. so verfahren
, daß die Militärregierung in Freiburg den einzelnen Industriesparten Globalkontingente
zur Verfügung stellte, deren Aufteilung an die Betriebe die sogenannten Fachkommissionen
beim Wirtschaftsministerium mit den zuständigen französischen Sektionschefs
aushandelten. In ähnlicher Weise erfolgte die Kohleverteilung über die beim Wirt-
schaftsministerium in Freiburg eingerichtete »Kohlenleitstelle«. Wie im Falle der Bewirtschaftung
hinkte die französische Zone auch bei der Kontrolle der Preisbildung der
Entwicklung in der britischen und amerikanischen Zone hinterher. Während in der Bi-
zone bereits deutsche Preisbildungsstellen maßgebend mit der Preisfestsetzung betraut
wurden, unterlagen in der französischen Zone bis August 1948 alle preisrechtlichen
Maßnahmen der Kontrolle der französischen Militärbehörden. Da überdies die Preisüberwachung
im Vergleich zur Bizone strenger gehandhabt wurde und auch eine An-
gleichung der Preise an die tatsächlichen Gestehungskosten nicht in dem Umfang erfolg-

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