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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
45.1983, Heft 1.1983
Seite: 20
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1983-01/0022
abwickelte, scheinen den Interessenten Vertrauen eingeflößt zu haben. Schon am 3.
März 1867, also 3 Wochen nach dem Erwerb des Geländes, schloß Imbach die nächsten
30 Verträge, deren Endabrechnung den Betrag von fl. 1100 nicht überschreiten durfte.
Der Grundbucheintrag geschah am 12. Juli desselben Jahres. Hierbei handelt es sich um
drei Doppelreihen zu je 2 x6 Häusern an der heutigen Schillerstraße zwischen Zeppelinstraße
und Niederfeldgasse. Für die zweite Serie von 36 Häusern wurden die Verträge
am 26. und 28. 2. 1870 geschlossen. Es sind die beiden östlichen Doppelreihen (entlang
der Schulstraße) und die südliche Reihe zwischen Niederfeldgasse und Kreuzstraße.

Die Kaufverträge der beiden letzten Gruppen sind vom 21. 2. 1873. Hier durfte die
Abrechnung bei den Eckhäusern 1350 fl., bei den dazwischen liegenden Häusern 1250 fl.
nicht überschreiten. Man sieht also: Auch damals konnte von absolut stabilen Preisen
nicht die Rede sein.

Es ist anzunehmen, daß diese letzten Wohnungen in Neustetten im Herbst 1873 bezugsfertig
wurden. Es waren nämlich Termine für bare Auszahlungen vereinbart, die,
wie wir annehmen dürfen, spätestens kurz vor dem Bezug der Häuser erbracht sein
mußten, und hier hieß dieser Zahlungstermin der 1. September 1873.

3.1.1.1 Die Kaufverträge.

Wer die von Philipp Imbach verwendeten Vertragstexte entworfen hat, ist nicht bekannt
. Die Grundstruktur ist die ganze Zeit unverändert geblieben. Das beweist, daß sie
damaligen Bedürfnisse recht gut entsprochen haben. Geringfügige Änderungen des
Wortlauts, nicht des Sinnes, wurden nötig, als seit 1867 keine fertigen Objekte mehr verkauft
, sondern Bauverträge abgeschlossen wurden.

An dem Text fällt zuerst die schlichte Sprache auf. »Ph. Imbach übernimmt.. .«, »der
Käufer (hat) dem Ph. Imbach.. .« usw. Eine Bindung des Käufers an den Betrieb, dessen
Direktor Imbach ist, findet nicht statt. Bemerkenswert ist die Bestimmung des § 12, nach
der Imbach für die Dauer von 10 Jahren ein Vorverkaufsrecht behält, mit der ausdrücklichen
Begründung, daß damit jede Spekulation unterbunden werden solle. Die Bestimmung
, daß auch ein richterliches Urteil wegen eines Diebstahls oder dessen Begünstigung
zur Aufhebung des Vertrags führen kann, ist — offenbar durch einen bestimmten
Vorfall veranlaßt - erst später in den Text aufgenommen worden. Man beachte auch die
letzte Bestimmung, § 15, daß der Wert einer Liegenschaft vom guten Ruf des ganzen
Quartiers abhänge und deshalb keine wilden Ehen, die damals recht häufig waren, geduldet
werden dürften. Daß sich Imbach bei dem recht erheblichen Risiko, das er auf
sich nahm, das Rücktrittsrecht vom Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen allein
vorbehielt, ist verständlich. Dazu gehört auch die vierwöchige Räumungsklausel, die
den Wert der Vertragstreue sehr unterstrich. Ob sie je einmal angewendet wurde, geht
aus den zu Verfügung stehenden Unterlagen nicht hervor. Es ist aber nicht anzunehmen,
da derartige Streitigkeiten nicht überliefert sind.

Die Zahlungsbedingungen sind den Wünschen oder dem Leistungsvermögen der
Käufer individuell und sehr weitgehend angepaßt worden. Es wurden größere Anzahlungen
bei kleinen Tilgungsraten oder umgekehrt in vielen Varianten vereinbart.

3.1.1.2 Auftretende Schwierigkeiten.

Man muß annehmen, daß im allgemeinen die Zahl der Bewerber größer war, als die
Zahl der Wohnungen, die Imbach anbieten konnte. Für die ersten Bauten (an der Waschhausgasse
) dürfte dies freilich nicht gelten, weil noch niemand Erfahrungen hatte mit
»derartig neuen Methoden«. So ist, gerade am Anfang, nicht recht ersichtlich, nach wel-

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