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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
45.1983, Heft 1.1983
Seite: 174
(PDF, 40 MB)
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Abb. 1 Außenseite Ulmer Warenplombe für Barchent Abb. 2 Innenseite

Foto Wagener Müllheim

war es notwendig, strengere Schaugesetze zu beschließen, »damit der Ulmer Barchent
seinen guten Ruf behalte«.

Wegen des ungeheuren Bedarfs war man leider auch auf Abwege gekommen. Man
mischte die Baumwolle, machte schlechteres Gewebe und ließ es sich gut bezahlen. Das
führte zu weiteren Maßnahmen des Rates: Keiner der Karterknechte sollte deshalb nach
der Zahl der von ihm gewebten Barchentstücke belohnt werden (Akkord), sondern einen
Wochen- oder Monatslohn erhalten. Jeder Karter mußte zur Unterscheidung für jedes
von ihm oder seinen Knechten gekartete Stück ein besonderes Zeichen verwenden.
Die Wahl war frei, meist benutzte man ein Papierzeichen (J 639). Auch sollten alle Weber
in und außerhalb der Stadt, ihre Weiber und Kinder, ihre Ehhalten (Gesinde) das
Barchenttuch nicht mit Kreide steinen (Art Appretur) oder mit anderen Sachen bereiten,
sondern mit harten Steinen. Bei Übertretung der Vorschrift mußte der Betroffene für ein
Vierteljahr die Stadt verlassen und außerdem 5 Schilling Heller Strafe zahlen. Auch andere
Städte klagten, das baumwollene Garn sei zu klein oder zu dünn gesponnen. Die Karter
sollten für ein Tuch nicht mehr nehmen als einen Kreuzer (je Elle? - J 641). Ende des
15. Jahrhunderts bestand das Schaugericht aus zwei Webern, einem Tuchscherer und einem
Färber. Die Güte der Stücke wurde nach 6 Qualitätsklassen unterschieden: mit einem
Ochsen, Löwen, Weintrauben, ganzer und halber Krone ausgezeichnet, die
schlechtesten mit einem Brief. Die Barchentfäden wurden gezählt (J 642).

Anfang des 16. Jahrhunderts wollten alle Ulmer Weber allen Gäu- und Landwebern
aus Konkurrenzgründen das Barchentwirken an der Ulmer Schau niederlegen lassen,
weil sie keine bürgerlichen Lasten der Stadt zu tragen hatten. Der Rat lehnte ihr Ansinnen
ab. Darauf wandte sich die Weberzunft an Kaiser Maximilian. Seinen Bescheid erhielt
sie im Jahr 1513: Die Barchentwirker in und außerhalb der Stadt müssen sich wie
bisher an die Ulmer Schau halten. Doch kann der Rat die Schaugesetze nach Gutdünken
ändern. Daraufhin kamen der Ulmer Rat, die Weber und die Kaufleute der Stadt zusammen
, um zu entscheiden, wie weit das Gölschenweben Auswärtiger in der Stadt erlaubt
werden könne, ohne daß es den Barchentwirkern schade. Es kommt zu dem wichtigen

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