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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 46
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0048
b) Gründung des Volksvereins in Buggingen

Schon im Sommer 1848 bildeten sich »demokratische Vereine«, deren Ziel nach Johann
Baptist Bekk, dem damaligen Innenminister Badens, eine »demokratische Republik
« war.39^

Diese Vereine wurden jedoch recht bald wieder aufgelöst. Aber in den durch die
Paulskirchenverfassung festgelegten Grundrechten, die durch Reichsgesetz am 27. Dezember
1848 »im ganzen Umfang des Deutschen Reiches« in Kraft gesetzt wurden, war
in den §§ 29 und 30 die Erlaubnis verankert »Vereine zu bilden«.

Dort heißt es:

»Die Deutschen haben das Recht sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Die
Deutschen haben das Recht Vereine zu bilden.«40^

Aufgrund dieser Grundrechte erließ die damalige Revolutionsregierung in Baden, der
provisorische Landesausschuß, einen Aufruf an die Bürger, »Volksvereine« zu bilden.

Das »Circularschreiben vom 8. Januar 1849, womit der Organisationsplan verteilt
wurde«, ist bei Bekk abgedruckt.41^ Dort wird erwähnt, daß der Landesausschuß, dessen
erster Vorsitzender L. Brentano war und der seinen Sitz in Mannheim hatte, ganz Baden
auf acht Kreisausschüsse verteilt hatte. Denn »je kleiner der Bezirk ist, desto leichter ist
es für den betreffenden Kreisverein, sich schnell in die nötige Kommunikation mit den
einzelnen Vereinen zu setzen. «42)

Uber die politischen Inhalte wird in diesem Organisationsplan nichts Näheres ausgesagt
. Es heißt dort:

»Was zunächst den Statutenentwurf betrifft, haben wir darin nur die formelle Einrichtung
der Vereine ins Auge gefaßt, da der Zweck der Volksvereine bekannt ist.
... Wir meinen nur diejenigen Elemente in den Verein aufzunehmen, welche sich zu unserer
Partei bekennen.«43^ Es steht außer Zweifel, daß ein solcher Aufruf des provisorischen
Landesausschusses auch nach Buggingen kam. So entstand Anfang 1849 in Buggingen
ein Volksverein.

Roggenburger schreibt in seiner Verteidigungsschrift darüber:
»Ich bin nun angeschuldigt Vorstand eines Volksvereins gewesen zu sein, dessen Zweck
die Herbeiführung der Volksherrlichkeit und der Demokratie sein soll. In jeder Stadt
und jedem Städtchen und in vielen Dörfern bestehen Vereine und Gesellschaften, teils
zur Unterhaltung und zu geselligen Vergnügungen, teils zur Förderung der Wissenschaften
und Künste, teils religiösen und politischen Tendenzen nachfolgend, was durch
Einführung der deutschen Grundrechte vollkommen gewährleistet ward.
Auch in Buggingen gründete sich ein Verein, dessen Tendenz dahin ging: durch Austausch
der Ideen, durch Lesen und Vorlesen von Zeitschriften, durch Anschaffung von
Büchern und durch persönlichen Umgang eine bessere geistige Bildung zu erstreben;
nützliche Kenntnisse zu verarbeiten; nicht nur um in unserem Orte den Wohlstand zu
fördern, sondern so weit der Horizont eines jeden reichte auch über die Mittel und Wege
zu beraten, wie im allgemeinen eine Verbesserung unserer Zustände möglich sei, und wie
die Beseitigung vorhandener Übel - und Mißstände betrieben werden könne. Es ist sehr
natürlich und erklärlich, daß auch Zeitungen in diesen Verein gebracht, gelesen und vorgelesen
und erklärt wurden, auch hierbei eine bessere politische Einsicht und Bildung erzielt
werden sollte, das heißt über Welt- und Landeskunde. Da bis dahin der Verein keinen
besonderen Namen führte, so gab er sich im Januar 1849 den Namen »Volksverein«
ohne seine frühere Tendenz zu ändern. Die Statuten wurden allgemein festgestellt und
beraten. Wenn nun der erste Satz unserer Statuten lautete: »Zweck des Vereins ist:
Durch mündliche und schriftliche Belehrung den Weg zur Volksherrlichkeit zu bahnen:
Freiheit, Wohlstand und Bildung für alle zu erstreben«, so dachte wenigstens ich mir
nichts dabei, als eben des Volkes Herrlichkeit bestehe in nichts anderem, als wenn ein
freies, wohlhabendes und gebildetes Volk zu sein sich bestrebe. Ich glaubte hierin durchaus
nichts Staatswidriges und mit der verfassungsmäßigen konstitutionellen Monarchie

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