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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 47
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0049
in Widerspruch stehendes zu erblicken. Wenn der Schlußsatz dieser Statuten lautete:
»Ein jeder urteilt nach seinen Einsichten, nach seinem Wissen und seinen Begriffen - ein
Mancher spricht und handelt aber nach seinen persönlichen Interessen, ein Mancher beurteilt
einen anderen Charakter nach seinem eigenen Charakter. - Wenn einmal Aufklärung
und Bildung so weit gediehen, wenn die Sonderinteressen sich verschmelzen, um
zu wirken für das W7ohl der Gesamtheit, wenn alle für Freiheit und Volkswohl begeisterten
Charaktere sich vereinigen und ihr Ziel uneigennützig verfolgen, dann sind wir auf
dem Weg zur Demokratie«, so dachte ich mir hierunter wieder keine besondere Staatsform
, sondern wie ich mich schon ausgedrückt, nur eine Freiheit auf moralischer
Grundlage und eine Selbständigkeit der Nation fremden Staaten gegenüber, eine Wahrheit
der Constitution, da ja unsere Volkskammern der Ausdruck des Volkswillens sein
sollten, welche immerhin die demokratischen Elemente der Regierung genannt werden.
Die Sitzungen unseres Vereins waren öffentlich, diese Statuten waren in den gewöhnlichen
Versammlungslokalen angeschlagen, es wurde ebenfalls nach der Annahme derselben
im Monat Januar 1849 ein Exemplar dem Großherzoglich Badischen Bezirksamt in
Müllheim zur Begutachtung vorgelegt und wurde keine Ansprache dagegen erhoben.
Stünden dieselben mit der verfassungsmäßigen constitutionellen Monarchie in Widerspruch
, wäre es nicht am Platze gewesen diese Unkenntnis in den staatsrechtlichen Begriffen
zu rügen, respective auf die allenfallsigen Folgen aufmerksam zu machen?«44^

c) Verteilung von Flugschriften

Die Grundrechte, die von der Nationalversammlung in der Paulskirche dem deut-
'schen Volk gewährt wurden, sahen im § 12 die allgemeine Preßfreiheit vor. Es heißt dort:
»Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung
seine Meinung frei zu äußern. Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner
Weise durch vorbeugende Maßregeln beschränkt, suspendiert oder aufgehoben werden
.«45)

Aufgrund dieses Grundrechtes wurden zahlreiche Zeitungen, Journale, Kalender und
Flugschriften verfaßt und gedruckt, um dem Volke die Geschehnisse und Inhalte der revolutionären
Bewegung nahezubringen.

Wie schon ausgeführt wurde, erhielt auch der Volksverein in Buggingen eine Vielzahl
solcher Schriften, um sie seinen Mitgliedern zur Erweiterung ihrer Bildung zukommen
zu lassen.

In diesem Licht sind auch Roggenburgers Erläuterungen zu sehen, die er in seiner Verteidigungsschrift
zur Anklage der Verteilung von Flugschriften gibt. Roggenburger
schreibt dort recht ausführlich:

»Wenn in den Entscheidungsgründen des hofgerichtlichen Urteils gesagt ist, daß durch
mein Geständniß, ein Paket Flugschriften vom Kreisausschuße in Freiburg erhalten und
die Bugginger Volksversammlung geleitet zu haben, es kaum mehr bezweifelt werden
könne, daß ich mit dem Landesausschuße in Mannheim und mit dem Kreisausschuße in
Freiburg in genauer Verbindung gestanden sei, was auch aus den am Schluße genannten
Flugblätter in meiner Ansprache an die Mitbürger der arbeitenden Klasse und auf dem
Lande daraus hervorgehe, daß dort gesagt wird der Volksverein in Buggingen habe dem
Kreisausschuß in Freiburg seinen Anschluß angezeigt, so muß ich hierauf erwidern:
In dem amtlichen Verhöre wurde an mich die Frage gestellt: »ob ich mit dem Landesund
Kreisausschuß der Volksvereine und insbesondere mit Advokat von Rotteck corre-
spondiert habe«.

Ich muß wiederholt verneinen, daß ich je mit dem Landesausschuß der Volksvereine in
Verbindung gestanden bin. Was Advokat Rotteck anbetrifft, so kann ich nur so viel sagen
, daß er sich früher in Müllheim als Schriftverfaßer aufhielt, wo ich auf gesellschaftlichem
Wege oft mit ihm in Berührung kam; diese Bekanntschaft hatte sich bis dahin fortgehalten
, ohne mit ihm in genauer Verbindung gestanden zu sein.

-r


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