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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 51
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0053
Am Abend führte nun der Schwanenwirt die Mannschaft des ganzen Banners Müllheim
an den Bahnhof, wo Reisky sich noch immer befand und wo sie nun auf Anordnung des
Letzteren mit dem Eisenbahnzug nach Freiburg befördert wurde. Wir aber, die Bugginger
, leisteten nochmals Widerstand und begaben uns nach Haus.«60)

Die Bürgerwehr von Buggingen wurde spätestens bei der Zerschlagung der provisorischen
Regierung durch preußische Bundestruppen im Juli des Jahres 1849 aufgelöst. Genauere
Daten ließen sich nicht feststellen.

Teil III Begnadigung und weiterer Lebensweg
A Strafverbüßung und Regreß des Staates

a) Eingaben um Begnadigung

Am 18. Mai 1850 trat Roggenburger seine einjährige Strafe im Korrektionshaus in
Bruchsal an. Die vorangegangene Untersuchungshaft von 6 Monaten seit seiner Verurteilung
wurde nicht angerechnet.

Roggenburgers inzwischen 60jährige Mutter, die seit der Verhaftung ihres Sohnes die
Leitung der Mühle und der übrigen Wirtschaft übernommen hatte, richtete im August
1850 ein Gnadengesuch an den Großherzog. Sie schreibt darin:

»Wie die Anlage zeigt, bin ich Witwe in schon vorgerücktem Alter, habe außer diesem
Sohn keine Kinder; das Geschäft besteht im Betrieb einer Mühle und in der Bewirtschaftung
eines der größeren Bauerngüter dahier.

Es ist nun klar, daß ich, eine Witwe, einem solchen ausgedehnten Geschäfte nicht allein
vorstehen kann und daß dieser Umstand schuld ist, daß vieles zu Grunde gehen und mir
und meinem Sohne großen Schaden bringen muß, was einer zweiten Strafe gleichkommt
.«6,)

Die Witwe Roggenburger bat deshalb den Großherzog, ihrem Sohn den Rest seiner
Strafe zu erlassen.

Doch das Justizministerium antwortete im September 1850 mit folgendem Wortlaut:
»Der Witwe wird eröffnet, daß nur auf ein vom Verurteilten selbst eingereichtes Gnadengesuch
Rücksicht genommen werden kann.«62^

Daraufhin reichte Roggenburger am 16. September 1850 selbst ein Gnadengesuch ein.
Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits ein Drittel seiner einjährigen Strafe verbüßt.

Roggenburger führt aus:
»Ich wage auch vor den Stufen des Thrones in offenem Bekenntnis meine Handlungsweise
darzutun: Daß ich zwar vor Ausbruch der unglückseligen im Mai vorigen Jahres
stattgehabten Revolution mich einiger politischer Vergehen schuldig machte, daß ich
aber, als kurze Zeit vor jener Zeit ernannter Bürgermeisteramtsverweser und nachheri-
ger Führer der Bürgerwehr, nur die Gefahr des Vaterlandes im Auge habend in schwierigster
Verkettung der Umstände, für Gesetzlichkeit und Ordnung zu Gunsten der
rechtmäßigen Regierung nach meinen Kräften tätig war.«63^

Roggenburger fügte hinzu, daß er das früher Verschuldete nur durch treue und gewissenhafte
Erfüllung seiner Bürger- und Untertanenpflicht wieder gut machen könne.

Am 9. Oktober 1850 faßte das zuständige Großherzoglich Badische Hofgericht des
Oberrheinkreises in Freiburg folgenden Beschluß:

»Wir teilen mit, daß der Bittsteller einer milden Beurteilung nicht unwürdig ist, daß wir
aber, da derselbe noch nicht die Hälfte seiner Strafe erstanden hat, uns zur Zeit nicht veranlaßt
sehen können, die erbetene Begnadigung zu beantragen.«M'

Diesem Beschluß schloß sich das Justizministerium in Karlsruhe an.

Roggenburgers Mutter verfaßte im Dezember 1850 erneut ein Gnadengesuch an den
Großherzog. J

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