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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 53
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0055
Die notwendigen Unterlagen über seine Besitzverhältnisse sandte das Amtsrevisiorat
Müllheim bis Juni 1852 an das Finanzministerium in Karlsruhe. Dieses Material, beglaubigte
Abschriften der Urkunden, bezifferte Roggenburgers Gesamtbesitz auf eine Summe
von 23000 Gulden.

Daraufhin faßte das Finanzministerium am 15. Juni 1852 den Beschluß, von Roggenburger
eine Summe von 2500 Gulden zu verlangen.

Doch Roggenburger schien dieser Betrag seinen Besitzverhältnissen nicht angemessen
zu sein.

Deshalb verfaßte er am 12. Juli 1852 ein ausführliches Schreiben an das Finanzministerium
mit folgender Bitte:

»Die aufgestellte Abfindungssumme von 2500 Gulden auf 1200 Gulden gnädigst zu ermäßigen
und mir zu gestatten, dieselbe in mehrjährigen Terminen abzustatten. «71)

Diese Bitte begründete Roggenburger damit, es sei überhaupt nicht nachweisbar, daß
er persönlich der Großherzoglichen Generalstaatskasse einen Schaden zugefügt habe
und daß er darum einen zu diesem Zwecke geführten Prozeß vor dem Oberhofgericht in
Mannheim gewinnen würde. Weiter führte er aus, daß sein Besitz ausschließlich aus Liegenschaften
bestünde, bei denen bekanntlich der Reinertrag von gar zu vielen unsicheren
Nebenumständen abhinge. Wollte er nun die geforderte Summe durch Güterverkauf
aufbringen, so müßte er bald einen Vergleich anmelden, so daß sein bisheriger Besitz
verloren wäre.

Dies alles, so schließt Roggenburger, könnte nicht im Sinne des Großherzoglichen Finanzministeriums
sein. .

Das Ministerium setzte die Abfindungssumme am 17. Juli 1852 auf 1800 Gulden fest.

Doch Roggenburger wendet sich am 12. August 1852 erneut an das Finanzministerium
und bittet:

»Hochdasselbe möge sich mit einer Vergleichssumme von 1500 Gulden begnügen und
mir die weiter geforderten 300 Gulden aus gnädigster Nachsicht erlassen, auch mir zu
gestatten genannte Summe in mehrjährigen Terminen an die Generalstaatskasse abzutragen
.«72^

Aber das Finanzministerium ließ nicht mehr mit sich handeln!

So blieb Roggenburger nichts anderes übrig, als sich am 26. August 1852 bereitzuer-
klären, die geforderte Summe von 1800 Gulden zu bezahlen. Dennoch stellte er wiederum
eine Bitte:

»Mir eine Frist von acht Jahren zu bewilligen innerhalb welcher ich jedes Jahr auf einen
von der Generalstaatskasse zu bestimmenden Tag ein Achtel meiner Schuld ohne Zinsberechnung
abtragen dürfte.« 73 ^

Die Verhandlungen über die Höhe und die Art der Abzahlung der Abfindungssumme
kamen endlich am 28. August 1852 zum Abschluß. An diesem Tag wurde ein Vergleich
zwischen der Großherzoglich Badischen Generalstaatskasse in Karlsruhe und Leonhard
Friedrich Roggenburger aus Buggingen geschlossen. Darin verpflichtete er sich, die 1800
Gulden bis zu Martini 1858 abzuzahlen. Die Termine und die Höhe der Zahlungen wurden
in diesem Vergleich festgelegt. (Der Wortlaut dieser Urkunde findet sich unter Anmerkung74
^.)

Als Roggenburger im Jahre 1856 die Hälfte der Abfindungssumme bezahlt hatte,
wandte er sich persönlich an den Prinzen und Regenten Friedrich und bat:
»Mir die Bezahlung des noch schuldigen Restes von 900 Gulden an die Generalstaatskasse
aus allerhöchster Gnade zu erlassen.«75^

Die Begründung bestand wieder in der Aufzählung verschiedener Tatsachen. Roggenburger
wies besonders auf Schulden hin, die während seines Aufenthaltes im Korrektionshaus
entstanden waren und deren Abzahlung bisher nicht möglich gewesen war.
Weiter erwähnte er wieder die vier Waisenkinder seiner Schwester, die mit den eigenen
Kindern in seinem Haushalt lebten.

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