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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 75
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0077
vogt. Bezahlte kleine Dorf ämter waren der Genchts-(Gememde-)schreiber, der oder die
Bannwarte, der Weidgeselle, der Waibel oder Gemeindebote, der Fronknecht, der Brunnenknecht
und natürlich der Totengräber. Je nachdem gab es auch einen Wasenknecht,
der jedoch meist wohl zum Amt des Nachrichters oder Henkers gehörte, das herrschaftlicher
Natur war.

Nebenämter meistens des Schulmeisters waren das Amt des Gerichts- bzw. Gemeindeschreibers
und das des Gemeinderechners, wenn dies letztere nicht von einem der
Richter wahrgenommen wurde. Die Funktionen als solche waren wohl in jeder größeren
Gemeinde vorhanden, die Bezeichnungen können allerdings verschieden sein und etwa
zwei oder drei Funktionen von der gleichen Person ausgeübt werden. Uberhaupt muß
man sich vor Verallgemeinerungen hüten, das Gewohnheitsrecht war meist von Gemeinde
zu Gemeinde verschieden.

Für alle Grundstücksangelegenheiten und Grenzstreitigkeiten wichtig waren die Ämter
der Marcher oder Markleute, die ebenfalls Wahlämter waren. Als Markmann wurde
man vereidigt. Mit ihrer Tätigkeit hatten zu tun Scheidgerichte und Augenscheingerichte,
deren Mitglieder »Untergänger« hießen. Wie sie gebildet wurden, von Fall zu Fall oder
als ständige Einrichtung, ob überall oder nur in größeren Orten oder für mehrere Orte
zusammen, ist uns derzeit nicht bekannt.

3) Das Dorfamt der Hebamme

Eines der ältesten Gemeindeämter ist das der Hebamme. Hebammenordnungen von
Städten und einzelne Angaben daraus sind seit dem Ende des 13. Jh. bekannt. In Basel
gab es 1496 ein Frauencomite zur Beaufsichtigung der Hebammen.21 Die älteste Hebammenordnung
im heutigen Baden kennen wir aus Freiburg vom 20. März 1510.3) Darin
wurde der Besitz eines »gedruckten Hebammen-Büchleins« verlangt. Ein solches Büchlein
war Eucharius' Rösslins »Rosengarten«, 1513 in Straßburg gedruckt. Wiederum für
Freiburg ist bekannt, daß es seit 1674 eine »attestatio medica«, ein ärztliches Zeugnis für
das bestandene Hebammenexamen gab.

In der Oberen Markgrafschaft unterstanden die Hebammen der Aufsicht der Land-
physici, der Amtsärzte, von denen es in jeder Herrschaft, je nach Größe, 1 oder 2 gab.
Sie hatten die Hebammen auszubilden und zu prüfen. Die Hebammenbücher im 17. und
18. Jh. hatten einen ansehnlichen Umfang. Es versteht sich, daß die Hebammen sie lesen
können und des Schreibens kundig sein mußten. Es dürfte allgemein bekannt sein, daß
sie auch die kirchliche Aufgabe hatten, Neugeborene notzutaufen, wenn sie sehr
schwach waren und wenig Aussicht bestand, daß sie die Zeit bis zum Eintreffen des Pfarrers
überlebten. Das war an abgelegenen kleinen Orten, vor allem an Filialorten einer
Pfarrei, sicher häufiger der Fall. Dann kann es durchaus vorgekommen sein, daß auch
tote Neugeborene getauft worden sind. Eine weitere Aufgabe der Hebammen war es, bei
unehelichen Geburten herauszubekommen, wer der Vater war, weil die Mütter ihn vor
der Geburt meist nicht zu nennen bereit waren. In den Wehen war die Aussicht, etwas zu
erfahren, besser. Das geschah leider nicht nur im Interesse des Kindes, seiner Versorgung
oder Unterbringung, sondern auch in der Absicht, die »liederlichen Unzüchter« zu
bestrafen.

Bei der Kirchenvisitation von 1698 gab es allerdings nicht weniger als 14 nicht examinierte
Hebammen in der Herrschaft Rötteln-Sausenberg. Besonders gelobt wurde die
von Feuerbach als eine »feine verständige Frau«, die auch nach auswärts gerufen werde.
Es kam also keineswegs auf die Größe einer Gemeinde an. Die Orte Feldberg und Eimeidingen
hatten an ihren Hebammen auszusetzen, daß sie die Reichen bevorzugen, namentlich
der Letzteren könne man nicht genug geben. Die Hebammen ihrerseits hatten
manchmal zu klagen, daß sie von der Gemeinde ihr Wartegeld nicht richtig bekämen. Es
betrug in der Regel 4 Gulden pro Jahr. Auch heute noch bekommen die Hebammen ein

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