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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 77
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schaft schon mehrere Jahre auf einen eigenen Vorgesetzten angetragen hat, der auch zum
Wiederaufhelfen der Gemeinde sehr nötig ist. Job Scholer, der Säger, bekommt die meisten
Stimmen, nach ihm Herr Jakob Schöpfle, Martin Maier und Michael Trinler.«

Vögisheim war noch im 19. Jh. kirchlich ein Filialort von Auggen, politisch gehörte
der Ortsteil ob dem Bächli zum OA Rötteln, der nid dem Bächli dagegen zum Amt Badenweiler
. Aber beide Ortsteile hatten ein gemeinsames Gericht unter einem Stabhalter.
Im Jahr 1727 wurde diese Stabhalterwahl vom OA Rötteln in Auggen abgehalten und
die ganze Gemeinde Vögisheim nach Auggen »anhero beschieden und ihr Vota (Stimmen
) eingenommen«. 41 stimmberechtigte Männer waren dort, 21 Stimmen erhielt Jeremias
Hurst, 11 Stimmen der nächste, Werner Hurst, und die übrigen waren vereinzelt
oder ungültig.4^

Oben ist schon erwähnt, daß nach Leutrum um 1735 das Gericht zu Lörrach »bestehet
aus 12 Richtern, welche aus der Burgerschafft erwehlt werden«.

Eine bei Leutrum zitierte hochfürstl. Verordnung vom 27. Okt. 1727 besagt, daß »alle
3 Jahr andere Fleckens Vorgesetzte erwehlet werden sollen«.

Ein anderes Mandat vom 28. Dez. 1713 sagt: »Ehedessen ist dem Oberampt erlaubt
gewesen, die vorkommende Vogts- und Stabhalterswahlen von selbsten vorzunehmen
und die per majora Erwehlte gleich vorzustellen. Nach eingeloffenem fürstl. Befehl aber
sollen die Wahlen ad confirmandum et ratificandum, adjuncto protocollo, unterthänigst
eingesandt werden.«

In ähnlicher Weise wird die Wahl von Vogt und Gericht in anderen Orten ersichtlich,
so in Niedereggenen oder Tannenkirch. Für die übrigen Ortsgerichte ist Leutrums
Wortwahl nicht so eindeutig, es ist jedoch klar, daß das Recht für jede Herrschaft einheitlich
war und für das Amt Badenweiler und das OA Hochberg mit kleinen sprachlichen
Varianten völlig gleich galt und gehandhabt wurde.

Interessant ist nur, daß für Rötteln, also die Bewohner des Röttier Weiler und des
Chilft, nichts über Ortsrecht erwähnt wird. Sie nahmen, zu Leutrums Zeit jedenfalls,
nicht an den Bürgerrechten teil. Beide Ortsteile gehörten zur Residenz und waren wohl
hauptsächlich von Beamten bewohnt, die am alten Ortsrecht nicht teilhatten, sie waren
unmittelbare Subjekte des Landesherrn.

Hier wird es Zeit zu zitieren, was Leutrum zur Erbhuldigungspfhcht im 18. Jh. und zu
dem bei der Gelegenheit zu leistenden Eid mitteilt. Es sagt etwas aus darüber, wie man
noch im strengsten Absolutismus (wenigstens hier im Oberland) zum »guten alten
Recht« stand. Er berichtet darüber aus Anlaß dieser Erbhuldigung nach dem Tode Mgf.
Karl Wilhelms 1738: nach der Erwähnung der Predigt über Römer XIII, 1 + 2, fol. 35:
»Das ist nichts anderes als eine genaue Verbindung und Obligation zum Gehorsam und
Trewe, welche ein Unterthan dem Herrn, in dessen Land er den Schuz genießet, verspricht
, wonach aber auch der Herr selbst fidus zu seyn und seinem Unterthanen die
wohlhergebrachte, alte Immunitäten, consuetudines (Rechte und Gewohnheiten) acpri-
vilegia (und verbrieften Vorrechte) versichert und zu bestätigen hat.«

Dieses altdeutsche Prinzip der Gegenseitigkeit in den Rechtsbeziehungen auch im
staatlichen Leben war so verwurzelt, daß es selbst im Absolutismus bei uns nicht angetastet
werden konnte.

Weitere Belege aus dem 17. und 16. Jahrhundert

Jeremias Gmelin, der Auggener Pfarrer und Superintendent, hat uns in seinem Tagebuch
eine ganze Reihe Belege überliefert, von denen einige zitiert seien :4)

16. Febr. 1672 »ist Joß Küttler zu Auggen (welcher die mehreste Vota in ordenlicher
Wahl erhalten) zum Stabhalter geordnet und alsobald durch Herrn David Lamprechten
... (den Landschreiber zu Rötteln) der gantzen Gemeind alhie öffentlich vorgestellt, dagegen
der alte gewesene Stabhalter Simon Lang solchen Diensts erlassen worden.«


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