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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 78
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0080
31. Martii (März) 1676 ist (durch den OA-Verweser Hennenberger) eine Newe Vogtswahl
fürgenommen worden, in welcher Hanß Gugelmeier die mehreste Stimmen erhalten
. Ist aber nicht alsobalden confirmiret, sondern erst 6. August alhie publice praesen-
tirt und beeydiget worden, deme Gott Glück gebe!«

Januar und Martini 1678 sind jeweils 2 neue Geschworene zu dem Geschworenen-Ampt
erwehlet und bestellet worden.

Februar 1680 Eusebius Küttler per ordinaria vota (in ordentlicher, gewohnter Wahl) und
Gemeine (Gemeinde-)Stimmen erwöhlet, zugleich in sein Vogtamt bestätiget und der
gesamten Gemeinde gebührlich anbefohlen.

17. Nov. 1684 zween newe Dorffsgeschworene erwehlet, ebenso nach Martini 1685 2
newe Dorffsgeschworene erwehlet, ebenso 14. Nov. 1687 2 newe Dorffsgeschworene
erwehlet, ebenso 20. Nov. 1689 2 newe Dorffsgeschworene erwehlet, dann aber 3. Dez.
1689 Jerg Weinmann zum Stabhalter erwehlet und alsbald von Landschreiber Reichenbach
bestätiget und beeydiget.«

21. Febr. 1690 ist Eusebius Küttler beim Frevelgericht zu Cander, (bei dem stets die ganze
männliche Bevölkerung der Gemeinden anwesend sein sollten) »auf sein unterthänig-
stes Suppliciren des Amts erlassen und der bisherige Stabhalter Jerg Weinmann zum
Vogtamt verordnet worden.«

Der bisher älteste Beleg für die Vogtwahl stammt aus dem Kirchenbuch von Kandern
und lautet:

»1. Dezember 1588 ist Wolff Aberlin zuo Cander uff der Stuoben zum Vogt erweit worden
, Pangratz v. Rust Landvogt gewest und ist 5 Tag zuvor (als) Landvogt praesentirt
worden zuo Rötel... Nachkhomendt 4 Tag ist Doctor Josephus Hettlerus decembris des
88. Jars zuem Landschreiber Röteln praesentirt worden«.

Diese Präsentation der hohen Beamten ist das Gegenstück zur Präsentation der Gewählten
, im letzteren Fall wurden sie der Gemeinde vorgestellt, nunmehr ausgestattet
mit regierungsamtlicher Autorität; im ersten Fall wurden die bisher Unbekannten auch
als Person der Beamtenschaft, allen Pfarrern und Vögten vorgestellt.

Für Riehen ist für das Ende des 14. Jh. überliefert, daß das Gericht und die Geschworenen
vom Dorf gewählt wurden, aber »der Vogt dem Dorf vom Bischof gesetzt (wurde
), mit des Dorfs gemeinlich gunst und willen ... und mit sim rat«. Aus »Riehen, Geschichte
eines Dorfes« Riehen 1972. Vgl. auch »Uber die Anfänge der Selbstverwaltung
in der Oberen Markgrafschaft« in Das Markgräflerland H. 1/2 1979 S. 13, vom Verf. Das
heißt, daß das Dorf nach seinem Willen gewählt hat und dann dem Bischof geraten hat,
den Gewählten ins Amt einzusetzen, zu »praesentieren«. Riehen hatte ja vorher auch einen
Dinghof mit dem Dinggericht, die aber beide schon bedeutungslos bzw. abgegangen
waren. Die Riehener Formulierung für die Wahl von Gericht und Vogt hält den Ubergang
zur tatsächlichen gemeindlichen Selbstverwaltung fest.

Im Falle von Auggen wird übrigens deutlich, daß außer den beiden Vorgesetzten nur 8
Richter als solche bezeichnet werden, 4 dagegen als Geschworene, obwohl sie alle vereidigt
wurden. Da ein volles Gericht 12 Richter umfaßte (kleinere Orte hatten, wie schon
gesagt, auch weniger), müssen auch die Geschworenen Richter gewesen sein, aber wegen
einer weiteren Funktion die besondere Bezeichnung »Geschworene« gehabt haben.
Da Marcher als solche bezeichnet wurden, ist es wahrscheinlich anzunehmen, daß wir
bei den Geschworenen Helfer der Einnehmer beim Steuereinzug vor uns haben.7)

5) Andere Bräuche, Mißbräuche, Verordnungen dazu

Zu den Ortsgerichten finden sich bei Leutrum manche Angaben über frühere Verhältnisse
, abweichenden Brauch und auch über zur Gewohnheit gewordene Mißbräuche.
Wir können hier nicht alles aufführen, zumal ein vollständiges Bild ohnedies nicht gezeichnet
werden kann. Auch Leutrums ausführliche Beschreibungen der Ortsrechte

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