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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 79
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0081
sind ja keineswegs vollständig. 31 Orte fehlen in seiner Schrift8*, darunter so wichtige wie
Schopfheim und Kandern. Wegen seiner Entlassung ist er zu diesen Niederschriften
nicht mehr gekommen.

Zum Ortsgericht Fischingen berichtet er: »Die NiderGerichten und deren Stab wird
dem löbl. Teutschen Orden, Commenthur von Rixen, zugeschriben, dessen Vogt den
Stab führet, aber doch nicht höher als von 3-9 (Schilling) zu gebieten hat... bey öffentlichen
Verganthungen führet den Stab der Margrävische Vogt. Das Gericht bestehet aus 9
personen und führet der Teutsch-Ordens Vogt das Praesidium. Diser Ternsche Orden
hat hier ein Freyhauß, so der Dinckhoff von alters gewesen, darinnen Dinckgericht gehalten
worden. Von langem her aber weiß man nichts mehr von disem Gericht.«

Für Binzen weiß er: »Die nidergerichtliche Jurisdiction spricht Hr. Bischof von Basel
an ... und hat alhier der Herr Bischof einen Vogt, der Bischofsvogt genannt«. Nach dem
Zaberischen Vertrag von ao. 1509 sei aber auch »abgeredt und bedingt, so zwischen Partheyen
zu Binzen vor dem Wochengericht etlicher Sachen zu Klag kommen, die frevel
über 3 ß uf ihnen tragen, daß dann in Rechtfertigung solcher Frevel der Basler Vogt uf-
stehen und dem Marggräv. Vogt den Gerichtsstab übergeben solle und das Gericht... in
nahmen (Namen) des Marggraven verbannt und verbotten werde«. Wenn aber außerhalb
des Wochengerichts sich Frevel ereigneten, für die 3, 4, 5 oder mehr Schilling Frevel
(Buße) verhängt werden müsse, »alsdann mögen die marggrävischen Amptleute ein Frevelgericht
sezen, doch sollen sie zum wenigsten den halben Theil des Gerichts von den
Baslischen Leuthen nemen und sehen, soviel deren zu Bintzen, zum Rechten geschickt,
befunden werden.

Zum Gericht in Kirchen: »Kirchen hat kein ganz Gericht, sondern es seindt nur 8
Richter und werden 4 von Effringen darzu genommen. Der Vogt von Kirchen aber führet
beständig den Stab und hat vor alters den Nahmen eines Obervogts geführt.« Das ist
eine Erinnerung daran, daß ein Teil der zähringischen Reichsvogtei über St. Blasien von
1394 - 1431 an die Reich v. Reichenstein in Basel verpfändet war, nämlich der über
Efringen/Eimeidingen/Kirchen. Der Vogt von Kirchen war der »Obervogt«.9*

In Schliengen gab es einen eigenen Marggrävischen Leibeigenschafts-Vogt. Er hatte u.
a. »die zu Schliengen außerthalb Etters vorgehenden Schleichhändel und andere frevelbare
Dinge« abzustrafen. Er mußte das Verbot überwachen, daß »bischöffliche Unter-
thanen zu Schliengen ohne der Röttelischen Oberamptleuthe Vorwissen und Erlaubnis
außerhalb Etters keine Stein graben dörffen«. Dieses Verbot galt also dem Bohnerz.

Die Bevögtigung der Witwen und Waisen verstorbener markgräfl. Leibeigener war
ausschließlich Sache des markgräfl. Vogts. Außerdem war bestimmt, daß sich markgr.
Untertanen nach Schliengen verheiraten und dort wohnen durften, ohne sich vorher von
der Leibeigenschaft loskaufen zu müssen. Dadurch sollte natürlich die Zahl der markgr.
Untertanen in Schliengen im Lauf der Zeit kräftig erhöht werden. Beim Verkauf von liegenden
Gütern markgr. Leibeigener an bischöfliche Untertanen hatte der markgräfliche
Vogt das Vorkaufsrecht, mindestens wurde es als »Jus retractus« beansprucht.

Zu Grenzach heißt es: »Obschon die Grenzachische Inwohner zweyerlei Jurisdiction
unterworffen, so formiren doch dieselben ein corpus politicum (politische Körperschaft
= Gemeinderat) und haben nur ein Gericht, welches aus kayserl. und marggräv. Richtern
und Unterthanen besezet ist, jeder Theil aber hat seinen Vorgsezten ... Richter
seindt 12, 2 Fürsprecher und 1 Gerichtsschreiber. Alle Martini wird der Abmangel am
Gericht ergänzt und thut man zugleich die andere Ämter besezen, und seindt auch die
electi (Gewählten) vor der Gemeindt in praesentia des damaligen nobilis (Adligen, v. Bärenfels
) gleich beeydiget worden ... Von österr. Seiten ist nebst dem Vogt niehmalen
mehr als etwa 1 Richter bei dem Gericht gesessen, dato keiner, weilen wegen des Vogts
Verwandtschaft keiner vorhanden ist, dise österr. Richter wurden alzeit von marggrävi-
scher Seiten eligiret (gewählt), der Vogt aber von seiner Herrschaft zu Rheinfelden (bestimmt
). Übrigens wird kein österreichischer Unterthan zu einigem Ambt gebraucht als
zu Kirchenrügern, Rebbanwarten und bekommen den Eyd von margr. Seiten (abge-

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