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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 80
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nommen). Und wird das Gericht zu allen Zeiten auf marggräv. Seiten gehalten.« - Martini
war also auch hier der Termin für Nach- und Neuwahlen, wie in Auggen belegt.

Ganz zu Beginn seines Manuskripts, dessen Widmung an den Markgrafen vom 10. Februar
1731 datiert ist, berichtet Leutrum, daß er selber Wahlen angesetzt und durchgeführt
habe. Dazu schreibt er: »In einigen benachbarten Orten, zumahlen catholischen,
als zu Stetten, dem fürstl. Stifft Seckingen, zu Zell im Wißenthai denen Freyen von Schö-
naw, zu Liel den Herrn B(aronen) v. Baden, zu Schliengen, Mauchen, Istein und Huttingen
dem Herrn Bischoff von Basel gehörig, finden sich noch wenige marggrävische
Leibeigene beederley (!) Geschlechts undt seindt über die Letztere, als im Bischofflichen
sich befindende marggrävische Leibeigene Vögte gesezet, welche aus ihnen per Majora
(vota) eligiret und von disseitigem fürstl. Oberampt beeydiget und ihnen praesentirt
worden, wie ich dann über Istein und Huttingen in loco Effringen 2 dergleichen Wahlen
gehabt und die marggrävische Leibeigene propter vicinitatem locorum (wegen der Nähe
ihrer Wohnorte) dahin beschieden habe.«

In den Gemeinden gab es » Vogtbücher«

Bei den Notizen über das Gericht Feldberg erwähnt Leutrum das Bestehen von »hiesigen
Vogtbüchern und Gerichtsschrifften«, in denen offenbar die Ergebnisse der Vogt-
und Gerichtswahlen festgehalten wurden, aber auch Protokolle von Gerichtssitzungen
enthalten sein müßten. Dazu heißt es beim Gericht Feuerbach: »Das alt Gerichtsproto-
coll ist neben andern Schrifften ao. 1710, als des Gerichtsschreibers Zacharias Graffens
Hauß in Rauch aufgegangen, verbrannt. Das newe Gerichtsprotocoll fangt sich erst ao.
1711 den 10. Decembris an.« Ähnliches kann natürlich vielfach, und nicht nur in Kriegszeiten
, der Fall gewesen sein. Was für spätere Zeiten aufzuheben und zu archivieren
wichtig war, ist zu allen Zeiten ganz unterschiedlich gesehen worden.

Manchmal wohl auch so wie jener Ratschreiber von Oberweiler am Beginn des 20.
Jahrh., der auf die Frage seiner Leute, ob man nicht noch dies und jenes aufrieben solle,
geantwortet hat: »S'isch nit nötig, i ha alls im Chopf«.

Nahe Verwandte im Gericht

Am 7.9.1718 erging in dieser Sache folgendes Regierungsmandat: »Nachdeme bei S(e-
renessi)mo Klage einkommen, daß durch die in denen Statt- und Dorfschafften alzu nahe
Verwandtschafften denen Gerichten vihle Parteylichkeiten und denen Communen sehr
nachtheilige Schlaiche und Betrüglichkeiten, auch andere inconvenientien mit unterlauf-
fen, so ist gn. befohlen worden, das keiner mehr in Gericht und Rath gezogen werden
solle, der mit ein oder andern darinnen würklich stehenden Ratsgliedern näher als im 4.
Grad verwandt seye, solte es aber einen und andern orths nicht änderst seyn können,
hätte das Oberampt die Beschaffenheit Uns zu berichten.«

Am 20. Oct. 1727 sind gleich 2 Regierungsmandate zu solchen Fragen erlassen worden
. »Nachdeme die Vögte im Oberland nach eigener Willkühr die Richter erwehlet,
welche gemeiniglich solche Leuthe nehmten, die ihnen entweder mit Blutsfreundschaft
zugethan oder sonsten nach dero Willen und Gefallen leben müssen, als ist gn. verordnet
, die abgehende Richter durch das ganze Gericht zu eligiren und (durch) das Oberampt
zu confirmiren.« Gemeint sind offenbar die Ersatzwahlen für ausscheidende Richter
. Da dieser Wortlaut im Gegensatz zu den oben genannten Belegen steht, ist zu vermuten
, daß es sich um kleinere Orte gehandelt hat, wo es schwierig war, »zu den Rechten
dichtige (tüchtige)« Leute für das Ortsgericht zu finden.

Denn am 30. Mai 1730 (S. 272) erfolgt ein markgr. Reskript zu dieser Frage: War zuvor
»generaliter von allzunaher Verwandtschafft verboten in die Gerichte zu nemmen,
das wird durch disen fürstl. Befehl in specie determinirt, daß nemlich fürterhin 2 perso-
nen, welche einander in 4to gradu consanguinitatis (im 4. Grad der Blutsverwandtschaft)

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