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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 86
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0088
Dem Oberamt stand auch nicht der Landvogt allein vor. Es gab 2 Oberbeamte, die zusammen
eine Kollegialbehörde bildeten. Keiner durfte ein Schriftstück des Amtes allein
unterzeichnen, die Bestallungen der Landvögte und Landschreiber schrieben das vor.
Denn der Landschreiber war der zweite Mann dieses Duos. In allen Dingen der Verwaltung
durften sie nur gemeinsam handeln.

Die Haupteigenschaft eines Landvogts, die ihn zum Amt eines Stellvertreters des Landesherrn
befähigte, war seine adlige Herkunft. Sie kamen meist von einer adligen Hofhaltung
oder aus einer ähnlichen Funktion in der Nachbarschaft, in späteren Zeiten auch
aus einer militärischen Laufbahn. Es gab unter ihnen auch studierte Leute, etwa Phil. Jacob
von Remchingen, dessen lateinisch-griechisch-deutsches Wörterbuch an der Universität
Basel erhalten ist. Ihr Studium war freilich mehr ein Kavaliersstudium. Uns ist
keiner bekannt, der etwa ein promovierter Jurist geworden wäre.

Das Amt des Landschreibers

Das aber wurde von den Landschreibern verlangt. Sie waren meistens »doctores« beider
Rechte, mindestens aber Licentiaten des Rechts, der Vorstufe dazu. Sie waren keineswegs
, wie (S. 19 der gen. Schrift) behauptet wurde, für die Finanzgeschäfte verantwortlich
. Sie waren für eine ordentliche Verwaltung schlechthin verantwortlich, für die
Durchführung und Bekanntgabe der Mandate und Erlasse des Markgrafen und der Regierung
in Durlach, später Karlsruhe. Aber auch für die Rechtmäßigkeit aller Handlungen
im Vollzug gegenüber den »Untertanen«, für deren Gleichbehandlung unangesehen
der Person. Dafür galt die Formel »arm und reich, reich und arm, Mann und Frau, Frau
und Mann, jung und alt, alt und jung« gleich zu behandeln. Dem Landschreiber unterstand
die Landschreiberei, sie war die eigentliche Oberamtskanzlei.

Auffällig ist, wie viele der Landschreiber keineswegs von fürstlichen Höfen, sondern
vielfach aus der Verwaltung von Reichsstädten, auch kleinen oberschwäbischen oder
Allgäu-Städten kamen. Das ist bemerkenswert. Auf die Reihe der Landschreiber wird
noch zurückzukommen sein.

Hier bleibt noch zu erwähnen, daß alle vom Oberamt ausgehenden Schriftstücke, vor
allem die an den Markgrafen und die Regierung, die ja erhalten sind, die Unterschriften
der beiden Oberbeamten trugen. Im 17. und 18. Jahrhundert wurde es sogar üblich, daß
sie auch noch vom Röttier bzw. Lörracher Superintendenten unterschrieben wurden.

3) Der Generaleinnehmer

Das Amt eines Generaleinnehmers scheint nicht sehr lang bestanden zu haben. Nachgewiesen
ist es gegen Ende des 16. Jahrhunderts, und während des 30jährigen Krieges
scheint es überflüssig geworden zu sein. Danach gab es 4 Einnehmer, für jedes Viertel einen
. Im Zuge der Einsparungen am Ende des 17. Jahrhunderts sind zwei davon entlassen
worden. Die beiden anderen mußten sich die Arbeit teilen. Offenbar ging dies nur auf
Kosten der Mitglieder der Ortsgerichte, die immer mehr als Hilfsorgane der herrschaftlichen
Verwaltung tätig werden mußten. Es ist anzunehmen, daß eine ähnliche Entwicklung
auch im Amt Badenweiler und im Oberamt Hochberg zu beobachten wäre. Das
GL A Karlsruhe verfügt ja über die Personalakten all dieser Ämter, die darüber Auskunft
geben.

4) Das Amt des Burgvogts

Ursprünglich dürfte der Burgvogt der Kommandant einer der markgräflichen Burgen
gewesen sein, der gleichzeitig für die Verwaltung und Versorgung der Burg verantwort-

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