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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 87
(PDF, 35 MB)
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lieh war. Eine solche Funktion ist im 17. Jahrhundert nur noch auf der Hochburg zu beobachten
, die meist - angesichts ihrer strategischen Bedeutung damals - von einem Militärkommandanten
wahrgenommen wurde.

Im 17. Jahrhundert gab es noch einen Burgvogt auf der Sausenburg und in Badenwei-
ler, die aber - wie für Rötteln - diese Funktion längst nicht mehr hatten, sondern in ihrem
Amt das ganze Rechnungswesen ihrer Herrschaft überwachten bzw. vereinigten. Es
war der jeweilige Burgvogt, der für den Bereich der betr. Herrschaft mit der Rentkammer
in Durlach bzw. Karlsruhe abzurechnen hatte. Nach der Zerstörung der Burgen
1678 war ihr Dienstsitz in Badenweiler, Kandern und z.T. in Lörrach. Aber es war ja
längst in Basel eine eigene Burgvogtei (in der Rebgasse in Kleinbasel) errichtet, in die lange
Zeit die Naturalabgaben und Steuern abzuliefern waren. Das war in den Kriegs- und
Fluchtzeiten eine Notwendigkeit, wenn auch mit vielen Beschwerlichkeiten, hohen Kosten
für die Anlieferer, also die Bauern, verbunden. Gleichzeitig klagten die Beamten
über zu hohe Miet- und Lebenshaltungskosten in der Stadt. Da auch die Bezahlung der
Beamten zum größten Teil in Naturalien zu erfolgen hatte, wurde immer wieder der Versuch
gemacht, einen Teil der Vorräte im Lande zu halten, bis dies nach den Kriegen des
18. Jahrhunderts auf Dauer möglich wurde. Die Überwachung des ganzen Steuer- und
Verwaltungsapparates unter solchen Umständen war eine ungeheure Aufgabe, deren
Schwierigkeiten und organisatorischen Aufwand man sich heute kaum vorstellen kann,
ganz abgesehen von den Anforderungen an Charakter und Redlichkeit der sehr knapp
gehaltenen Beamten.

Den Burgvögten waren die folgenden Ämter ihres jeweiligen Bereiches unterstellt, es
waren die sogenannten verrechneten Dienste:

a) Die Einnehmer, wobei vor dem 30jährigen Krieg die Schatzungseinnehmer und die
Landschaftseinnehmer zu unterscheiden waren. Die Letzteren entfielen nach Aufhebung
der »Landschaften« und ihrer Ausschüsse im Jahr 1668. Sie waren schon im 30jäh-
rigen Krieg überflüssig geworden, weil nichts mehr zum Einnehmen da war. Die »Schätzung
«, die reguläre Staatssteuer, wurde dagegen immer wichtiger.

b) Die »Geistlichen Verwalter«, die für die Verwaltung des Kirchenguts zuständig waren
, eine sehr angesehene Position. Sie waren z.T. für die Unterhaltung der Kirchen zuständig
, soweit dies nicht in die Baupflicht der verschiedenen Zehntherren, z.T. auch der
Gemeinden fiel, in einzelnen Fällen auch für Teile der Pfarrerbesoldung, da in vielen Gemeinden
, vor allem kleinen, das Aufkommen für ein ausreichendes Deputat nicht genügte
. Außerdem gab es noch das aus vorreformatorischer Zeit übernommene Landkapital,
die regelmäßigen Zusammenkünfte der Pfarrer zu Konventen, die der geistlichen Anregung
und Weiterbildung, der Diskussion und Pflege der Beredsamkeit und der Besprechung
täglicher oder pfarramtlicher Probleme dienten. Diese Zusammenkünfte fanden
im Kapitelhaus statt, das zu unterhalten war und das auch eine Bibliothek enthielt, die
gefördert werden sollte.

c) Dann gab es die Fron- und Frevelschreiher. Die Herrschaftsfronen waren Dienstleistungen
auf den Ländereien der Herrschaft, die dem Unterhalt der Burgen und ihrer Besatzung
dienten und der Versorgung der Burgen, solange sie Residenz waren. Es waren
die Burgreben, die Schloßmatten, die Straßen und Transporte hinauf zu besorgen, das alles
war durch die umliegenden Gemeinden in der »Herrenfron« zu leisten. Den einzelnen
durfte solche Arbeit nicht länger als 3 Tage im Jahr treffen, außerdem hatten die Fronenden
eine tägliche Ration an Brot und Wein zu beanspruchen. Das alles unterlag der
Aufsicht und Abrechnung durch den Fron Schreiber. Etwas anderes war die »Gmeini-
Fron«, die Arbeit vor allem zur Unterhaltung der Gemeindestraßen, evtl. der Wasserleitung
und bei der Beseitigung von Sturm- oder Hochwasserschäden.14^ Als Frevelschrei-
ber hatte man die Geldbußen einzutreiben, die durch das jährliche Frevelgericht verhängt
wurden. Dabei wurden Jagd- und Forstfrevel, Diebstähle und andere bekannt gewordene
Vergehen bestraft, soweit Anzeigen vorlagen. Dafür war der Beamte auf Denunziationen
auch ganz Unbeteiligter angewiesen. Sie bekamen einen Anteil an der aus-

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