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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 2.1984
Seite: 12
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0014
(Die Übertragung besorgte Dr. Martin Keller, Arlesheim, der dazu bemerkt:

(Dr. Barth vom Staatsarchiv Basel hat mir dies so gelesen, wobei die Zeilen ab 21 für
ihn z. T. auch fraglich waren; Zeile 12: Kappen = Kapaun (Gemästeter Hahn), Schim:
habe ich viele Familien dieses Namens im frühen 17. Jahrh. in Holzen festgestellt (= 7.
Zeile); Zeile 13 ist nur vorgen und dann ein altes Abkürzungszeichen; 19 er hieß vermutl.
Amberg, aber geschrieben am Berg.)

Die Ablichtung der Urkunde nahm das Bad. Generallandesarchiv Karlsruhe vor.

Wohlhabende Bürger von Neuenburg

»In dieser Zeit wird Neuenburg«, wie Stadtpfarrer Huggle in seiner Geschichte der
Stadt Neuenburg am Rhein (1876) erwähnt, »oft in den Urkunden als Zahlungsort genannt
, ein Beweis in welchem Ansehen die Stadt und deren Behörden stunden. Die große
Wohlhabenheit der damaligen Bürger dürfte noch das ihrige hiezu beigetragen haben
.« Damals war Neuenburg österreichisch.

Der Bann oder die Gemarkung

Eine genaue Beschreibung der Gemarkung des Dorfes Vögisheim, in früherer Zeit
auch Bann oder Banngerechtigkeit genannt, findet sich in einem alten Urbarium, einer
mittelalterlichen Bezeichnung für die Zinseinkünfte aus Grund und Boden, häufig auch
das zinstragende Grundstück selbst. In einer »Copia Extractus des bei fürstlichem Archiv
befindlichen alten Urbari über die Herrschaft Rötteln de anno 1564«, also der Kopie
eines Auszugs , wird die Vögisheimer Banngerechtigkeit wie folgt beschrieben: »Erstlich
zwischen Vegisen und Müller (Müllheimer) Wald, dazwischen es unterlochet, von dan-
nen zeugt (zieht) es hinauf auf die Sonnhalden, von der Sonnhalden hinab auf die Krotten
Stelli, weiter auf die Mayer Höf Zizingen, von diesen Höfen hinüber unter dem Seiler
durch hinauf die Homberger Gassen, von dieser Gassen hinab auf die Rappen Egerten,
von der Rappen Egerten durch die Neumatt hinüber, bis wieder an Eichwald obgemeldt.
Fideliter Extrahirt (getreu ausgezogen) Basel, 27. Juni 1733«. Gezeichnet Drollinger.«
Er war der markgräfliche Archivar und Hof rat.

Wie schon erwähnt, bildete das aus dem Tal von Rheintal (Rintel2)) kommende Bächlein
eine Grenze zwischen den Herrschaftsbereichen Badenweiler und Sausenberg-Röt-
teln. In einer von der Oberamtskanzlei Badenweiler vollzogenen Abschrift (Extractus)
»eines alten pergamentenen Gemerks oder Waldbriefes« aus dem Jahr 1451 wird »die
Gerechtigkeit der Herrschaft Badenweiler gegen die Herrschaft Sausenberg« wie folgt
beschrieben: »Daß der Herrschaft Badenweiler Recht sei und Herrlichkeit anfange zu
Gutnau3' und geht in den Rin (Rhein). Von Gutnau an die Hacher Schrenne (Hohlweg).
Von der Hacher Schrenne an Vögisheimer Bach daher ungefährlich (ungefähr) und vom
Vögisheimer Bach untz (bis) an Eichacker, an den Markstein und das innhar der Schneelupfen
und der Wasserseige nach untz gen Zienken in den Rin.«

Vom Jahr 1428, also etwas früher als obige Beschreibung des Umfangs und der Rechte
der Herrschaft Badenweiler, findet sich (Schöpflin 6,164) die folgende Beurkundung:
»Das der Herrschaft Badenweiler Recht sigent (seien) und Herlicheide anvohnt ze Gut-
nowe und gät in den Rin eins Reispieß lang und wär da ein Schiff, das versüffe oder
Grund rüren thäte, so mag die obengenannte Herrschaft oder die iren in den Rin ritten
und was er da mit einem Riterspies erlangen mag, da het er Recht zu. Denn da get die
Herrlichkeit des Schlosses von Badenweiler von Gutnowe untz (bis) an Hacher Schre-
nen, von Hacher Schrenen untz an Vegisheimer Bach untz den Eychacker an den Markstein
und das inhar untz gen Ziünken in den Rin.«

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