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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 2.1984
Seite: 13
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0015
Chronist Huggle bemerkt in seiner »Geschichte von Neuenburg« hierzu, daß diese
Beurkundung »etwas unklar und unvollständig sei, insofern hier nicht wie bei anderen
angegeben ist, bis wie weit oder nahe gegen Neuenburg hin, oben und unterhalb, die Badenweiler
Gerchtsame reichte.«

Immer wieder gibt es Streitigkeiten um die Grenze zwischen den umliegenden Gemeinden
und Vögisheim, sei es wegen des Weidganges, wegen Forstfrevels oder des Ek-
kericht (der Eichelmast für Schweine) oder wegen des Zehnten usw. So wird in einer
»Grenzstreitigkeit zwischen Auggen, Feldberg, Mauchen und Vögisheim und was hierbei
rücksichtlich des Domstift Baslischen Zehnten vorgekommen ist« (1687 - 1777) in
einer Kopie durch die Oberamtskanzlei Badenweiler ein Brief des Stabhalters Werner
Hurst von Vögisheim an das Oberamt zitiert, in dem Hurst die Auggener Banngerechtigkeit
gegenüber Vögisheim aus dem Röttelschen Lagerbuch von 1564 erwähnt: »haben
seinen Anstoß, fangt an beim Sonnenberg, von dann auf die Waldgassen, hinauf auf den
Homberg, von dannen der Waldgassen nach auf die Leimgrube, von dann der Waldgaß
nach oben an Zizingen durch auf den Krotenstohlen, der Waldgaß nach vom Kroten-
stohlen hindurch unter Sonnenhohlen hindurch auf das Rheintaler Gut, von dann auf
das Pfad, so von Weiler auf Feldberg geht.« Es schließt sich der Bannbeschrieb zwischen
Vögisheim und Müllheim, wie oben schon erwähnt, an. Dann fährt Hurst fort: »Vögis-
heimer und Auggener Bann stoßen niemalen aufeinander, daß das Domstift Basel aber
von den Gütern, die zwischen beiden Bannen liegen, und mehr als über 150 Jucherten,
ich weiß aber nicht, ob die Domherren mehr als Auggener und Vögisheimer Bann zu fordern
haben, besteht in Acker, Matten und Reben, den Zehnten bezieht. - Hiermit überlasse
ich es Eurem Hochfürstlichen Hochlöblichen Oberamt ganz Untertänigster, gehorsamer
Wernherr Hurst, Stabhalter.«

Demnach würde zwischen dem Vögisheimer und dem Auggener Bann sich Grundbesitz
des Domstifts Basel befunden haben. Am 18. Juli 1749 hält Hofrat Johann Michael
Salzer, Amtsverweser, namens des Fürstlichen Oberamts in einer Aktennotiz fest, daß
unter dem heutigen Datum der Stabhalter von Vögisheim über die in seinem Brief erwähnte
Sache vernommen worden sei. Stabhalter Hurst habe gesagt, »daß, weil der Auggener
Bann nach der in seinem Bericht stehenden Beschreibung nicht auf den Vögisheimer
Bann stoße und dieser Distrikt gegen anderhalb Hundert Jucherten ausmache, er
seiner Pflichten gemäß erachte, folgendes anzuzeigen: Ob nicht vielleicht gnädigster
Herrschaft auf sotanem (erwähnten) Feld der Zehnte gebühre, welches allerdings zu vermuten
sei, wenn Arlesheim (die Domherren von Basel residierten zu jener Zeit in Arlesheim
) den Zehnten nur im Auggener und Vögisheimer Bann zu fordern habe. Auf diese
Anzeige des Stabhalters sei ihm bedeutet worden, »sich auch fernerhin auf Kundschaft
zu legen und das Erfahrende anzuzeigen, dermalen aber annoch von der ganzen Sache
still zu schweigen, wie man dann deswegen von Oberamts wegen unverzüglich einen
Augenschein einnehmen werde.«

Im Jahr 1604 berichten die Akten der Oberamtskanzlei Badenweiler von einem Bannstreit
zwischen Müllheim und Vögisheim. In einem Schreiben an den Markgrafen Georg
Friedrich berichten die »Statthalter, Amtsverweser und Regimentsräte als Verordnete
Oberamtsleute über die Herrschaft Badenweiler, Samuel von Reischach und Werner
Eglinger, daß sich »zwischen dem ehrsamen Vogt, Geschworenen und ganzer Gemeind
zu Vegissheim wegen der Äckericht (Eckerich)-Niessung in dem Müllheimer und Ve-
gissheimer Wald, allwo sie vor alten und ohnfürdenklichen Jahren her Waid- und Ecke-
richts-Genossen miteinander gewesen, Spannungen, Irrungen und Mißverständnis« ergeben
hätten und sie deshalb vor dem Oberamt erschienen seien. Dabei stellte sich heraus
, daß diese Spannungen schon über zwanzig Jahre »gewährt« hätten. Im Verlauf der
Verhandlung einigten sich die beiden Streitenden des gegenseitigen Rechts auf die Nutzung
der Eichelmast und darüber, daß weder die Müllheimer noch die Vögisheimer ohne
»gegenseitiges Vorwissen absonderlich handeln« wollten. Interessant ist, daß in dem beschlossenen
»Vertragsbrief«, den die Parteien »mit Mund und Hand an Eidesstatt gelobt

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