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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 2.1984
Seite: 14
(PDF, 33 MB)
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und versprochen« haben, auch an arme Taglöhner gedacht worden ist, »die das Jahr
durch kein Schwein gezogen oder auch keines vermöchten zu erkaufen sollen besondere,
genau festgelegte Rechte erhalten je einem vollkommenen Eckericht4) (»wann der Allmächtige
Gott überflüssig Eckericht beschert«) oder einem »ohnvollkommenen Ecke-
richt«.

Auch nach einem Bärenfeisischen Berein von 1662 und 1722 gab es Streitigkeiten wegen
der Eckericht-Nutzung und wegen der Steinsetzung, also wegen der Abgrenzung
des verschiedenen Besitzes an dem Eichwald. Dabei werden genannt die »Breiten Holten
«, wohl Breithole, der »Krebsen-Wald«, »Holz und Hürst ob dem Heidenbrünn-
lein«, von dem »alten Rheintal-Gut Land ab«, Hürst und Äcker »in den Birken oder auf
dem Joßberg«, gegen Rhein (also im Westen) »an Jacob Thumbs alt Sprengen Mühlin
Gut«.

Obwohl »zu unterschiedlicher Herren Prälaten, des Ritterstandes und anderer Personen
Zins-Lehengütern gehörig, auch in beiden Gemeinden Müllheimer und Vögishei-
mer Waldungen, von altersher der Müllheimer Eichwald genannt, liegen alle miteinander
zusammengeworfen. Doch der meiste Teil der Zins-Lehengüter ist ausgesteint, das
heißt durch Grenzsteine markiert worden. Die Inhaber und Empfänger solcher Zins-Lehengüter
und andere Einwohner von Müllheim und Vögisheim hatten zu Zeiten der Ek-
kericht-Mast der Herrschaft in der Burgvogtei Badenweiler 25 Malter Hafer »Rittermaß,
so sie Schirmhaber nennen« abliefern müssen, kraft eines von Markgraf Ernst Friedrich
an den damaligen Oberamtmann zu Badenweiler Hans von Ulm im Jahr 1593 ergangenen
Befehls. Dieser Befehl wurde wiederum von der Oberamtskanzlei um 1662 und 1722
»confirmirt und ratificiert!«

Löcher als Grenzmarkierungen

In alten Zeiten wurden die Grenzen im Wald durch Löcher markiert. Dies geht aus einer
Mitteilung des Forstmeisters von Stetten zu Kandern vom Juni 1754 an Amtmann
Salzer zu Müllheim hervor über eine Steinsetzung zwischen dem Müllheimer und Vögis-
heimer Eichwald, die »als eine simple Waldsteinsetzung anzusehen sei.« In dem Schreiben
Stettens heißt es u.a. »daß tags zuvor in Gegenwart der Vorgesetzten von Müllheim
und Vögisheim die Sache verabredet worden sei und niemand einige Widerrede dagegen
gehabt habe. Da nun der Wald vorher mit Lochen unterschieden ward und, von gnädigster
Herrschaft ohnehin befohlen, aller Orten, wo es möglich, statt der Lochen Steine zu
setzen, so hat man keine Bedenken getragen, die Steinsetzung vorzunehmen. Es folgt
noch in der Anlage eine Copia protocolli (Kopie des Protokolls). Bezeichnend für die
damalige Zeit ist, daß der Kanderner Forstmeister die Anschrift zu seinem Brief an Salzer
in französischer Sprache abgefaßt hat. Demnach lautet die Adresse: »Monsieur Salzer
Conseiller d'etat prive et Grand Bailli des SAS me Monseigneur le Marcgrave de Baade
Dourlac, Müllheim«. (Herrn Salzer, Geh. Hof rat und Oberamtmann des Serenissimi
Markgrafen von Baden-Durlach, Müllheim.)

Die in dem Brief des Forstmeisters von Stetten erwähnte Copia (Kopie des Protokolls)
lag bereits vier Jahre zurück; sie ist datiert »Actum Müllheim et (und) Vögisheim, den
19. Dezember 1750. »Der Kopie ist zu entnehmen, daß zur Erläuterung die an Stelle der
Löcher gesetzten Steine mit L.X.O. gezeichnet worden sind, wobei »das Kreuz die Loche
bedeuten soll«. Das Geschäft der Setzung der Marksteine wurde vorgenommen, wie
es in dem Protokoll heißt, »im Beisein des Kammerjunkers und Forstmeisters Freiherr
von Stetten, des Forstverwesers Storkens, des Försters zu Müllheim Joh. Georg Monno,
des Vogts Friedrich Engler von Müllheim, des Stabhalters Johannes Arnold daselbsten,
des Stabhalters von Vögisheim Jeremias Hursten, auch der in beiden Gemeinden bestell-

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