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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 2.1984
Seite: 70
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wegen einem so beträchtlichen Geschäftszuwachs erforderlichen weiteren Hilfspersonen
auf herrschaftliche Kosten beigegeben werden«. »Ich habe dieserwegen schon eini-
gemale bei Grossherz. Rentkammer in Freiburg Vorstellung gemacht und darauf angetragen
zur Berechnung der Kostengefälle überhaupt einstweilen eine eigene Person aufzustellen
, bis die Sache ins gehörige Geleis gebracht sein werde«.

Das Bemühen, eine Aushilfskraft zu erhalten, war nicht umsonst. Die Großherzoglich
Badische Kammer teilt am 16. Dezember 1807 mit, der Burgvogtei Müllheim sei auf
ihre an den Rechnungsrat Gyßer erlassene Promemoria zu eröffnen, daß man dieselbe
von der Übernahme der in ihren Bezirk fallenden Klosterrenten nicht befreien, wohl
aber ihr die tröstliche Nachricht mitteilen könne, daß ihr ein Buchhalter zur Aushilfe
schon bewilligt sei. Die Kosten sollen auf herrschaftliche Rechnung übernommen werden
.

Wie »die Sache ins gehörige Geleis gebracht« worden ist, sei an dem Beispiel des Stifts
St. Blasien beziehungsweise der Staufener Lehengüter zu Vögisheim aufgezeigt. Von der
Großherzoglichen Regierung und Kammer zu Freiburg hat nach einer Weisung des Finanzdepartements
Gyßer den Auftrag erhalten, »sämtliche durch Säkularisation des
Stifts St. Blasien auf dem Schwarzwald dem Großherzog angefallenen zur Herrschaft
Staufen gehörige Güter« im Vögisheimer, zum Teil auch Auggener und Müllheimer
Banns in öffentlicher Versteigerung zu verkaufen. Es wird empfohlen, diese Güter in
»vorheriger, schicklicher« Weise in kleinere Stücke abzuteilen. Dabei sollen »vordersamst
« der Gemeinde Vögisheim durch gütliche Ubereinkunft einige Stücke abgetreten
werden »für die ihr künftig zu ewigen Zeiten obliegende Anschaffung und Erhaltung des
Vasel- oder Wucherviehs« (Zuchttiere).

Die Versteigerung bezw. der Verkauf wurde auf den 16. Oktober 1807 festgesetzt.
»Den erschienenen Kauflustigen«, so berichtet das Protokoll, »hat man folgende Bedingungen
deutlich vorgelesen, nämlich: 1. Für das Geländ-Maß der Güter wird keine Gewähr
geleistet. 2. Die Güter werden pro 1808 erstmals mit Schätzung und anderen Landesabgaben
belegt wie andere ungefreite Güter auch. 3. Der sechste Teil des Kaufschillings
muß auf Weihnachten des Jahres bezahlt werden und der Rest mit Zins davon ä.s.p.
in fünf darauf folgenden Jahres-Terminen. 4. Die Güter bleiben als Eigentum verpfändet
, bis der Kaufschilling mit Zinsen bezahlt ist. 5. March-Kosten, Steigerungs-, Gerichts
- und Kaufbrief-Taxen übernehmen die Käufer. 6. Die herrschaftliche Genehmigung
der Käufe wird vorbehalten. 7. Bei dem, was bei gegenwärtiger Steigerung geboten
wird, hat es sein Verbleiben und kein nachheriges Mehrgebot wird angenommen. 8.
Kein Zug- oder Losungs-Recht findet statt.«

Der Gesamterlös dieser Steigerung erbrachte 10448 Gulden. Das Protokoll trägt folgende
Unterschriften, zuerst die des markgräflichen Finanzbeamten und dann die der
Bevollmächtigten des Gemeinderates:

C. A. Gyßer
Stabhalter Zöllin
Joh. Jacob Schänzlin, Richter
Martin Koger, Richter

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