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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 1.1985
Seite: 4
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0006
»Mit der Vogtei Müllheim gemeinsam hatten auch die Bürger von Vögisheim unterm
Bächle am Gemärke teil. (Sievert, S. 194). Zur Beilegung und Verhütung von Streitigkeiten
machten die Vögisheimer 1826 eine Eingabe um Teilung des Waldes, wurden jedoch
nach langen Verhandlungen 1829 mit ihrem Begehren abgewiesen. Auf Einspruch der
Vögisheimer entschied aber das Hof gericht 1830, daß die Vögisheimer als Miteigentümer
des Waldes das Recht hätten, eine Teilung des Waldes zu verlangen. Darauf schlössen sie
am 2. März 1831 mit Müllheim einen Vertrag, wonach Müllheim 9/10, Vögisheim unter
dem Bach 1/10 am gemeinschaftlichen Wald anzusprechen hatten. Nach diesem Maßstab
wurde eine Teilung ausgearbeitet, welche das Ergebnis vielfacher Verhandlungen in
den Jahren 1833 bis 1836 war. Danach erhielt Vögisheim das Finsterholz ab der Hexmatt
, ein Zehntel am Blauen und 68 Morgen (24,48 ha) hinterm Schweighof, vornen am
Altensteingraben, hatte aber 1731 Gulden Abfindung an Müllheim zu entrichten. Im
Jahr 1838 wurden von Vögisheim auch Ansprüche auf einen Anteil am Pfaffenhölzle erhoben
; der Prozeß durchlief alle Instanzen und endete schließlich 1841 zuungunsten der
Vögisheimer.«

Nicht nur zwischen der Gemeinde Vögisheim und der Stadt Müllheim war es zu einem
Waldprozeß gekommen, der unter Vogt J. G. Schwarzwälder (1825 - 1831) eingeleitet
und zu Ende geführt wurde, sondern auch unter den Bewohnern Vögisheims unterhalb
und oberhalb des Bächleins waren durch den geteilten Waldbesitz Mißhelligkeiten entstanden
. So lesen wir in einem an den Gemeinderat Vögisheims gerichteten Schreiben
von einem Beschluß des Rüeg-gerichts vom 22. Oktober 1838; darin wird folgendes verfügt
: »Zur Beseitigung der Mißhelligkeiten, welche durch den geteilten Waldbesitz der
Bewohner unterhalb und oberhalb des Bächleins bisher stattfanden, hat das Bürgermeisteramt
nochmals ein gütliches Ubereinkommen zu versuchen, welches nunmehr um so
eher gelingen dürfte, als dem Vernehmen nach mehrere Besitzer, welche früher gegen einen
Vergleich waren, sich gegenwärtig auch für einen solchen aussprechen.« Das Bürgermeisteramt
solle insbesondere auch darauf hinweisen, so wird in der Verfügung betont
, »daß sonst wegen der Verwertungen aus der Gemeindekasse auf den Wald große
Abrechnungen stattfinden würden, eine Regulierung des verhältnismäßigen Beitrages
von Holz zu den Gemeindekosten angeordnet werden müßte, und die in einer Gemeinde
so notwendige Einigkeit wieder hergestellt werden könnte«. Das Rüeg-gericht erwarte
, daß der Gemeinderat sich diesen Gegenstand sehr angelegen sein lassen werde, auch
könne sich derselbe durch Beilegung des bestehenden Mißverhältnisses um die Gemeinde
»gewiß sehr verdient machen«.

Der Rüeg-gerichtsbeschluß verfehlte seine Wirkung nicht, denn am 23. November
1838 übergibt Bürgermeister Grenacher von Vögisheim einen Beschluß des Gemeinderats
dem Großherzoglichen Bezirksamt in Müllheim, solchem die Staatsgenehmigung zu
erteilen. Dieser Beschluß war nichts anderes als der Wortlaut eines Vergleichs, der »geschehen
Vögisheim 19. November 1838« zustande gekommen war. »Durch Beschluß
des hiesigen Gemeinderats und Bürgerausschusses, teils ober-, teils unterhalb dem Bächlein
wohnhaft«, so lesen wir wörtlich, »wurde unter heutigem Datum folgender Vergleich
abgefaßt:

1. ) Werfen die Bürger unterhalb dem Bächlein ihren 123 Morgen Wald als Gemeineigentum
ein

2. ) erhalten sie dagegen als ihr wahres Eigentum von dem Gemeindewald 22 Morgen ob

dem sogenannten Waldfeld der Länge nach, und macht die Grenze über den Hochgrat
und bis an die Müllheimer Grenze und an die Rebern im neuen Berg

3. ) erhält noch jeder weiter die Summe von 100 f, Einhundert Gulden.

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