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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 1.1985
Seite: 13
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0015
Von Handwerken und ihren Ordnungen

Unter der Bezeichnung »Zunft-Geld« werden in dem Gefällbuch der Burgvogtei und
Geistlichen Verwaltung Badenweiler und der Verwaltung Sulzburg die Ordnungen für
die Handwerker und die Abgaben der Zünfte festgelegt. Wir erhalten durch diese Aufzeichnungen
nicht nur einen Einblick in die vom Meister bis zum Lehrjungen aufzubringenden
Abgaben, sondern noch einen Uberblick der in jener Zeit bestehenden Zünfte
und Handwerke.

In einer am 25. Oktober 1760 bekanntgegebenen General-Handwerker-Ordnung
und nach einem fürstlichen Rescript vom 13. Juli 1763 waren festgelegt, daß der Herrschaft
von allen »fallenden Meistergeldern, es mag davon in den Zunftartikeln etwas enthalten
sein oder nicht, die Hälfte gebühret.« Nach dem 37. Artikel der erwähnten Verordnung
von 1760 gebührt der Herrschaft von den Muth-Jahr-Dispensationen, das Jahr
zu 6 Gulden gerechnet, die Hälfte. (Muthjahr wird das Jahr genannt, in dem der Geselle
das Meisterstück arbeitet; Dispensation = Befreiung). Wenn ein Handwerker von der
Absolvierung der Wanderjahre freigesprochen wird, so hat die Herrschaft von der angesetzten
Dispensations-Tax (Taxe für die Befreiung) ebenfalls die Hälfte zu beziehen.

Das Lehrjungen-Geld

Vom Aufdingen und Ledigsprechen (vom Einstellen als Lehrjunge bis zum Freisprechen
nach Absolvierung der Lehrjahre) muß nach Artikel 13 der erwähnten Handwerks-
Ordnung ein Lehrjunge »auf jeden Fall einen Gulden 30 Kreuzer für die Herrschaft entrichten
«. Den Lehrjungen, die sich dem Maurer- und Steinhauer- sowie dem Zimmer-
Handwerk widmen, wird die Hälfte für immer nachgelassen. Nach dem 58. Artikel der
General-Handwerks-Ordnung sind alle Gelder und Strafen, die der Herrschaft nicht
ausdrücklich zugeschrieben sind, dieser zur Hälfte zugehörig.

Es folgt nun die Aufzählung der in der Herrschaft Badenweiler und dem Amt Sulzburg
»dermalen« errichteten Zünfte und die für sie festgelegten Gebühren:

1. Schneider Zunft

Bei dieser Zunft wird bezahlt Meistergeld: Einer, der keines Meisters Sohn ist 4 Gulden
15 Kreuzer, eines Meisters Sohn oder der eines Meisters Witwe oder Tochter heiratet 2
Gulden 30 Kreuzer.

2. Schuhmacher-Zunft

Nach der unterm 12. November 1763 ergangenen Verordnung solle bezahlt werden
Meistergeld von eines zünftigen Meisters Sohn 6 Gulden, von einem, der eines Meisters
Witib oder Tochter heiratet, 8 Gulden, von einem Inländer 15 Gulden, in der Stadt 20
Gulden, von einem Inländer auf dem Lande 12 Gulden.

3. Müller- und Bäckerzunft

Bei dieser muß Meistergeld zahlen ein Fremder 12 Gulden, ein Inländer, aber keines
Meisters Sohn 8 Gulden, eines Meisters Sohn 4 Gulden.

4. Küferzunft

Bei solcher ist Meistergeld zu zahlen von einem Fremden 6 Gulden, von einem, der eines
Bürgers Tochter heiratet 4 Gulden, von einem Bürgers Sohn, der eines Bürgers Tochter
heiratet und doch keines Meisters Kind ist 3 Gulden, von einem Bürgers Sohn oder
Fremden, der eines Meisters Tochter oder Witib heiratet 3 Gulden, von einem Meisters
Sohn, der eines Meisters Tochter heiratet 1 Gulden.

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