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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 1.1985
Seite: 14
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5. Schmiede-Zunft

Bei solcher ist Meistergeld zu zahlen von einem Ausländer 10 Gulden, von einem Inländer
4 Gulden 10 Kreuzer, von einem, der eines Meisters Witib oder Tochter heiratet 2
Gulden 30 Kreuzer, von eines Meisters Sohn 1 Gulden 40 Kreuzer.

7. Hechler Zunft

Nach den Artikeln soll Meistergeld zahlen ein Meisters Sohn 1 Gulden 30 Kreuzer, ein
Landskind, keines Meisters Sohn 3 Gulden, ein Fremder 6 Gulden. Nach dem Notabi-
lien-Buch wurden aber die bereits schon als Weber-Zünftige hiervon freigesprochen.

8. Maurer-, Zimmerleut- und Pflästerer-Zunft

Es hat bei dieser Zunft Meistergeld zu zahlen eines Meisters Sohn 2 Gulden, ein Inländer
, so keines Meisters Sohn 6 Gulden, ein Fremder 10 Gulden.

9. Wagner-Zunft

Bei solcher wird Meistergeld bezahlt von einem In- oder Ausländer 4 Gulden.

10. Schlosser-, Dreher-, Hafner-, Glaser-, Schreiner-, Uhren- und Siehmacher-Zunft
Bei diesen haben Meistergeld zu zahlen: Ein Fremder, der keines Bürgers Tochter heiratet
10 Gulden, davon gebühret dem Almosen seines Orts 3 Gulden, ein Fremder, welcher
eines Meisters Tochter heiratet 8 Gulden, davon dem Almosen 2 Gulden, ein Fremder
, so eines Meisters Witib oder Tochter ehelicht 6 Gulden, davon dem Almosen des
Orts 1 Gulden, eines Meisters Sohn, welcher eines Bürgers Tochter heiratet 6 Gulden,
davon gebühret dem Almosen seines Orts 45 Kreuzer, eines Meisters Sohn, der eines
Meisters Tochter heiratet 2 Gulden, wovon dem Almosen zufällt 15 Kreuzer.

11. Metzger-Zunft

Bei solcher müssen Meistergeld erlegen: einer, der eines Meisters Witib oder Tochter heiratet
8 Gulden, eines Meisters Sohn 6 Gulden, ein Inländer 15 Gulden, ein Ausländer,
der keines Meisters Witib oder Tochter heiratet 20 Gulden.

12. Krämer-Zunft

An Meistergeld muß bezahlt werden von eines Meisters Sohn 10 Gulden, von einem, der
keines Meisters Sohn ist 20 Gulden.

13. Rotgerber-Zunft

Bei dieser Zunft haben zu zahlen Meistergeld ein Ausländer 25 Gulden, ein Inländer,
aber keines Meisters Sohn 15 Gulden, eines Meisters Sohn 8 Gulden, ein Inländer, so außerhalb
gelernt 20 Gulden, ein solcher, der eines Meisters Witib heiratet 8 Gulden, ein
Fremder, der eines Meisters Tochter heiratet 15 Gulden, Wandergeld eines Meisters
Sohn 10 Gulden, einer, der keines Meisters Sohn ist 30 Gulden.

14. Weißgerber-Zunft

An Meistergeld haben zu zahlen eines Meisters Sohn 5 Gulden, einer, der im Land gebürtig
ist und darin gelernt hat 10 Gulden, ein Ausländer oder einer, der im Land gebürtig
ist, aber außerhalb gelernt hat 15 Gulden, einer, der nicht Rheinisch oder Schwäbisch
gelernt hat 30 Gulden.

15. Barbierer-Zunft

Nach den Artikeln »de anno 1757 gebühret gnädigster Herrschaft an Lehr-, Straf-und
anderen Geldern, wie nach § 19 an Meistergeld zu 6 Gulden die Hälfte. Vermöglich des
der 1770er Rechnung angelegten Zeugnisses ist diese Profession nach Carlsruhe einge-
zunftet worden«.

16. Schwarz- und Schönfärber-Zunft

Bei solcher muß einer, der Meister wird, erlegen 4 Gulden 30 Kreuzer.

17. Sattler-Zunft

An Meistergeld muß zahlen ein Unzünftiger 6 Gulden, eines Meisters Sohn 3 Gulden.

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