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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 1.1985
Seite: 41
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0043
Die Wasenmeisterei

In dem Kapitel »Scharfrichter Georg Adolf Frank« wurde schon erwähnt, daß das
Amt des Wasenmeisters gewöhnlich mit dem des Scharfrichters verbunden gewesen ist.
Die Wasenmeisterei wurde, wie das Scharfrichteramt, als Erblehen vergeben. Darüber
wurden besondere Akten geführt. In diesen sind unter anderem auch die Dienste des
Wasenmeisters beschrieben, die Taxen für die Tierkörperbeseitigung angeführt, die gesonderten
Formen für die Ausstellung des Lehensbriefes und die Orte genannt, in welchen
der Wasenmeister zuständig war. So geht aus einem Bericht des Bezirksamts Müllheim
vom 26. August 1826 über das Directorium des Dreysam-Kreises an das Großh.
Ministerium des Innern zu Karlsruhe hervor, daß das Wasenmeisterei-Erblehen zu Vö-
gisheim weder aus Gebäulichkeiten noch Gütern, sondern aus den zu dem Dienst des
Wasenmeisters gehörigen Bestandteilen bestehe.

So hat er unter anderem »für das Abtun und Verbrennen eines Stück Viehs »2 Gulden
zu kassieren, er steht in dem Genüsse an Wasser, Weid, Eckericht und dergleichen, wie
ihn ein jeder Bürger hat, er besitzt den Schutz der Scharfrichter- Privilegien und Freiheiten
, die Frohnfreiheit für sich, seine Knechte und Pferde, soweit er die beiden letzteren
zu seinem Dienst gebraucht. Für diese Genüsse und Bezüge hat er alljährlich den Lehenszins
in Höhe von 5 Gulden zu entrichten; falls drei Zinse auflaufen sollten, fällt das
Lehen anheim. Der Lehensträger, also in diesem Falle der Wasenmeister, darf das Lehen
ohne zuvor erhaltene Erlaubnis weder versetzen noch verkaufen oder vertauschen, und
in einem solchen Falle hat er auch das Laudemium (Abgabe an den Lehensherrn, Handlohn
) zu bezahlen.

Als Lehensträger wird Frank als Nachrichter und Wasenmeister genannt. Die Ausfertigung
des Erblehenbriefes, der in gewissen Zeitabständen erneuert werden mußte, hatte
im Namen des Großherzogs zu geschehen. Im Laufe der Zeit entfielen manche Dienste
des Scharfrichters wie des Wasenmeisters. Beim Scharfrichter kamen alle bisherigen Verrichtungen
, wie mit dem Rade und dem Feuer aufwarten, Folter und Auspeitschen, außer
der Hinrichtung durch das Schwert, in Wegfall. Für den Wasenmeister brachten
neue Bezirkseinteilungen Änderungen in seiner Zuständigkeit für die einzelnen Orte.

Nachdem es schon im Jahr 1745 zwischen dem Scharfrichter Vollmar zu Haagen und
der »Heydenreichischen Witib und Erben« zu Müllheim einen Streit »wegen den zu ihren
Wasenmeisterei-Diensten praetendirenden (zuständigen) Dorfschaften, namentlich
Auggen, Vögisheim, Feldberg, auch Ober- und Niedereggenen« gegeben hatte (die genannten
Orte gehörten zur Herrschaft Sausenberg-Rötteln, Vögisheim etwa zur Hälfte
), bereitete eine neue Bezirkseinteilung gegenüber den bisherigen Herrschaftsbereichen
dem Wasenmeister Georg Adolf Frank von Müllheim, »modo (wohnhaft) zu Vögisheim
«, Sorgen. Im Jahr 1826 kamen durch die Arrondierung der Amtsbezirke die bisher
unteren Vogteien des Oberamts Badenweiler zu anderen Verwaltungsbereichen.

So wendet sich Wasenmeister Frank zu Vögisheim im August 1831 an das Ministerium
des Innern mit der Bitte um Schutz in seinem auf verbrieftem Recht gegründeten Wasen-
meisterei-Bezirk. Er habe, so schreibt er, von seinem Vater Georg Friedrich Frank von
Müllheim dessen Erblehen, die Müllheimer Wasenmeisterei, überkommen, »wozu nach
den ältesten, von mehreren hundert Jahren herrührenden Lehensbriefen sämtliche Ortschaften
des Oberamts Badenweiler gehören. Dieses Erblehen wurde mir bei der Teilung
des elterlichen Nachlasses zu 1500 Gulden aufgerechnet, ich zahlte bisher pünktlich
meinen Canon (jährlichen Zins) und habe erst kürzlich wegen neuer Belehnung 50 Gulden
Lehenstaxe bezahlt«.

Frank erwähnt dann in seinem Schreiben die neuen Bezirkseinteilungen, nach welchen
auch die Wasenmeistereien nach dem jeweiligen Amtsbezirk sich erstrecken sollen. So

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