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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 1.1985
Seite: 42
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0044
seien anno 1826 von seinem Wasenmeisterei-Dienste »die einträglichen Orte Mengen,
Thiengen, Opfingen, St. Nicolaus, Wolfenweiler, Schallstadt Littensberg (wohl Leutersberg
) und Haslach bei Freiburg, die sogenannten niederen Vogteien des Oberamts
Badenweiler, hinweggenommen« und dem Freiburger Wasenmeister zugeteilt worden.
»Gleiches war hinsichtlich des Ortes Gallenweiler zugunsten des Staufener Wasenmeisters
der Fall.«

Frank vertritt die Meinung, daß er für »die Entziehung meines erbmäßig besitzenden
Verdienstes« eine Entschädigung zu erhalten habe. Er selbst habe der »Anton Veitischen
Wittib« für die ihm zuteil gewordenen ehemalig vorderösterreichischen und Pruntruti-
schen (Domstift Basel) Orte Schliengen, Steinenstadt, Neuenburg etc. jährlich 20 Gulden
als Entschädigung bezahlen müssen. Auch wehrt sich Frank gegen einen Beschluß
des Kreis-Directoriums, daß in Zukunft der Wasenmeister von Theningen, ebenfalls namens
Frank, die Stadt Sulzburg »befahren« solle, während ihm nach dem neusten Erblehenbrief
die Befahrung der Stadt Sulzburg überlassen worden sei. G. Fr. Frank legt gegen
den Beschluß des Kreis-Directoriums Rekurs beim Ministerium des Innern ein, wobei
er u. a. erwähnt, daß nicht die ältesten Lehensbriefe vom Kreis-Directorium eingesehen
worden seien. »Ich kann deren zweihundertjährige vorlegen, laut welchen schon das
Befahren des ganzen Oberamtsbezirks Badenweiler ausschließlich meinen Rechtsvorfahren
zustand.« Zudem könne der Wasenmeister des unterhalb Emmendingen gelegenen
Ortes Theningen die Befahrung von Sulzburg nur durch Verpachtung seines Rechtes
an den Staufener Wasenmeister ausüben. Falls ihm die Befahrung Sulzburgs entzogen
würde, so beanspruche er auch hierfür wie für die ihm verloren gegangenen niedren Vogteien
des Oberamts Badenweiler eine Entschädigung, »weil ich nicht darunter leiden
darf, daß ein und derselbe Ort (Sulzburg) aus Irrtum der betreffenden Behörden doppelt
im Erblehen gegeben worden ist«.

Aus den folgenden Akten ist ersichtlich, daß das Ministerium des Innern geneigt ist,
dem Frank die seinem Wasenmeisterei-Bezirk im Jahr 1826 entzogenen Orte wieder zuzuteilen
, »jedoch will man zuvor vernehmen, in wie weit derselbe für den durch diese
Entziehung erlittenen Verlust in Folge der Zuweisung solcher Orte, die früher zu anderen
Bezirken gehört hatten, bereits Entschädigung erhalten hat«.

Die Wasenmeister ei wird verkauft

Im Jahr 1858 - in diesem Jahr ist Frank gestorben - soll das Wasenmeisterlehen zu Vö-
gisheim verkauft werden, »weil die Söhne des früheren Lehenträgers zur Übernahme des
Lehens bzw. zur Besorgung des Wasenmeisterei-Dienstes unfähig sind«. Einer Bitte des
Wilhelm Zimmermann von Vögisheim »um Genehmigung des von ihm angekauften
Wasenmeister Frank'schen Erblehens wurde nicht entsprochen. Nach mehreren Versuchen
, das Wasenmeistereilehen zu versteigern, ersteigerte - wie schon im vorhergehenden
Kapitel über das Scharfrichteramt berichtet - im Jahr 1859 der »geprüfte und gutbeleumundete
Tierarzt Bär in Müllheim das Wasenmeistereilehen um 900 Gulden«, nachdem
er auch um Bewilligung zum Betrieb des Wasenmeistereidienstes nachgesucht hatte
.

Einem Beschluß des Verwaltungshofes in Bruchsal vom 15. Dezember 1866 ist folgendes
zu entnehmen:

»Das Wasenmeisterei-Erblehen von Vögisheim scheint von jeher mit unbeschränkter
ehelicher Erbfolge vergeben gewesen zu sein, jedenfalls war dies bei der Scharfrichter
Frank'schen Familie der Fall, welche dasselbe bis zum Jahr 1858 ingehabt und von wel-

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