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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 1.1985
Seite: 44
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0046
Das Dorf- und Bürgerrecht

Die Aufnahme in das Bürgerrecht
Der Heimatschein eine wichtige Urkunde

Bei der Schilderung des Lebens von Scharfrichter Frank ist bereits dargelegt worden,
wie es für Frank schwierig gewesen ist, das Heimatrecht in Vögisheim zu erwerben und
als Bürger aufgenommen zu werden. Oft war die Erlaubnis zur Auswanderung leichter
zu erhalten als die Aufnahme als Bürger. Teils befürchtete die Gemeinde, daß der aufzunehmende
Bürger ein Fürsorgefall werden könnte, zum anderen hatte der Bürger einer
Gemeinde, vor allem, wenn diese Wald besaß, besondere Rechte auf das sogenannte
Bürgerholz oder den Bürgernutzen, also einer Gabe der Gemeinde an den Bürger.

Welche Voraussetzungen vor über zweihundert Jahren zu erfüllen waren, um das
Bürgerrecht zu erhalten, zeigt das Beispiel des Pfarrers Johannes Gebhard von Hügelheim
. Im Jahre 1762 schrieb Pfarrer Gebhard an den Markgrafen Carl Friedrich einen
Brief, in dem er dem Fürsten »die untertänigste Bitte zu Füßen legte«, er möchte dem
Pfarrer noch zu dessen Lebzeiten helfen, für sich und die Seinen das Bürgerrecht in Vögisheim
zu erhalten. »Ich habe von meiner seligen Mutter«, so schrieb der Pfarrer«, ein
geringes Bauerngütlein von liegenden Gütern ererbet, wohin meine Frau und arme Kinder
nach meinem Tod sich etwa hinzubegeben gedenken, damit sie nicht vor der lieblosen
Welt bald da, bald dorthin als Witwe und Vaterlose Weyssen (Waisen) gestoßen werden
. Es wird mir aber von einigen Inwohnern allda, die solches vermuthen, allerley
Schwierigkeiten gemacht unter dem Vorwurf, ich seye kein Bürger und hätte kein Recht
in dem Orth. »Gebhard erwähnte, daß seine selige Mutter, ihre Eltern und Voreltern vor
vielen Jahren Bürgersleute in Vögisheim gewesen seien, »einem Ort eine kleine Viertelstunde
oben von Müllheim in einer hochfürstlichen Durchlaucht Landen«.

Gebhards »Bauerngütlein« lag in Vögisheim »oberhalb dem Bächlein«, also im Gebiet
der Herrschaft Sausenberg-Rötteln. Da in Sachen Vögisheim gewöhnlich beide Oberämter
, sowohl Badenweiler als auch Rötteln angesprochen wurden, so wurde Gebhards
Bitte an beide Oberämter weitergeleitet mit der Bitte um entsprechende Stellungsnahme.
Der Bericht der beiden Ämter fiel sehr verschieden aus.

Während der Oberamtmann von Rötteln, von Walbrunn, die Annahme des Pfarrers
als Bürger empfahl, übermittelte der Oberamtmann Wieland vom Amt Badenweiler in
Müllheim dem Markgrafen den Standpunkt der Bürger von Vögisheim. Wieland erwähnt
in seiner Stellungnahme, daß er, obwohl das Gesuch zur Berichterstattung mehr
von dem Oberamt Rötteln als von ihm »abhanget«, so habe er sich doch des näheren erkundigt
und von dem »Pfarrer Gebhard so viel erfahren, daß sein in Vögisheim liegendes
Vermögen aus einem alten, baufälligen Haus, Scheuern, Trotten und ungefähr 13 Juchert
Ackers, Matten und Reben bestehe, weswegen er das Bürgerrecht für sich und die Seinigen
auf eine unbestimmte Weise in der Meinung nachsuchet, daß, wenn er für sich zum
Bürger angenommen sei, auch seine Frau und vier Kinder ein gleiches fordern und sich
nach dem Tod des Pfarrers in Vögisheim niederlassen könnten, ohne etwas weiteres bezahlen
zu dürfen«.

»Allein die dasige Gemeinde protestiert aus dem Grund dagegen, daß wann Pfarrer
Gebhard mit Tod abgehen sollte, dessen Frau und Kinder nach Vögisheim ziehen«, bürgerliche
Rechte daselbst suchen und fordern, keineswegs aber bürgerliche Pflichten
übernehmen, sondern der Gemeinde nur zur Last fallen würden. Die Gemeinde bittet
über das Oberamt Badenweiler, »sie mit der ganzen Familie zu verschonen«. Sie habe

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