Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 1.1985
Seite: 45
(PDF, 34 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0047
nichts dagegen, wenn einmal eines der Kinder sich verheiratet habe und sich in das Haus
in Vögisheim setzen wolle, diesem das Bürgerrecht angedeihen zu lassen«. Unterzeichnet
ist das Schreiben der Gemeinde von Bernhard Dörflinger, Stabhalter, J. Weinmann,
Richter, Johannes Schuhmacher, Gemeindeschaffner, Hans Jerg Scholer, Geschworener
, Hans Jakob Koger und Wilhelm Hurst.

Auf dieses Schreiben der Gemeinde erhielt das Oberamt Badenweiler aus der Kanzlei
des Markgrafen den Bescheid, es möchte dem Pfarrer Gebhard mitteilen, »warum die
Gemeinde Vögisheim gegen dieses Gesuch protestiert«. Dem Oberamt wird aufgetragen
, »gedachtem Pfarrer Gebhard vorzustellen, daß sein Amt ihn von der Ausführung
der bürgerlichen Pflichten nicht befreien könnte, sondern solche, da er dieselben nicht
selbst werde ausführen können, von anderen müsse ausführen lassen« und es für ihn und
die Seinen »mehr schädlich als nützlich sein würde, wenn seiner Bitte entsprochen würde
. Deshalb sei er zur »Abstehung des Gesuches zu veranlassen«.

Aber Gebhard gibt nicht sogleich nach. Im Januar 1763 schreibt er abermals nach
Karlsruhe, wobei er ein Beispiel aus Eichstetten erwähnt, wo ein Barbier Bohn sich »sogleich
bei seinem Eintritt in gnädigster Herrschaft Landen« habe seß- und wohnhaft niederlassen
können mit der Freiheit von Frohnen und Wachen. Auch die Vögte würden
solche Freiheit von Frohnen und Wachen genießen. Nochmals bittet er den Markgrafen,
ihm und seiner Frau das Bürgerrecht zu Vögisheim » mit Beibehaltung der Frohn- und
Wacht-Freiheit auf beider lebenslängliche Zeit gnädigst angedeihen zu lassen«.

Der Markgraf änderte jedoch nicht seine Meinung und achtete die Ablehnung durch
die Gemeinde Vögisheim. Durch das Oberamt Badenweiler ließ er dem Pfarrer sagen,
daß er nur Bürger von Vögisheim werden könne, wenn er auch die Pflichten eines Bürgers
erfüllen wolle.

Ohne Heimatschein nicht geduldet

Der Dichter Joseph Freiherr von Eichendorff fragt in seinem Gedicht »Erinnerung« in
der ersten Strophe nach der Heimat:
»Lindes Rauschen in den Wipfeln,
Vöglein, die ihr fernab fliegt,
Bronnen von den stillen Gipfeln,
Sagt, wo meine Heimat liegt?«

So hätte auch die Anna Marie Hurst singen können, als sie sich darum mühte, einen
Heimatschein zu erhalten, ohne den sie nirgendwo Heimatrechte erlangen oder ihrem
Erwerb als Näherin nachgehen konnte. Wußte sie überhaupt, wo ihre Heimat lag? Wegen
ihres bürgerlichen Heimatrechts hatte sie im Oktober 1819 in Häg, Amt Schönau im
Wiesental, auf dem dortigen Bürgermeisteramt vorgesprochen wegen der Erteilung eines
Heimatscheines. Das Bürgermeisteramt gab die Bitte der Anna Marie Hurst an das
Directorium des Dreisam-Kreises mit Sitz in Freiburg weiter, da die Eltern der Bittstellerin
Bürger zu Vögisheim gewesen waren. Johann Hurst und Ehefrau waren nach Häg
verzogen, wo sie etwa 30 Jahre lebten, wohnten und mit Taglohn ihr Brot verdienten. In
diesem Ort wurde auch die Bittstellerin vor 24 Jahren, also 1795, geboren und in der katholischen
Religion erzogen. Seit ungefähr acht Jahren, »so heißt es in dem Protokoll des
Kreis-Directoriums«, dient dieselbe auswärts und kam vor zwei Jahren in den Fall, sich
über ihre Heimat auszuweisen. Das Großherzogliche Bezirksamt Schönau, wohin Häg
gehört, nahm ihre Verhältnisse zu Protokoll und fertigte ihr bis zur Erörterung, ob sie in
Häg oder Vögisheim bürgerlich sei, bloß einen Untertanen-, aber keinen Heimatschein

45


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0047