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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 1.1985
Seite: 46
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0048
aus. Diesem Schein und der Erörtertung über ihre Heimat fußt (strebt) sie seither entgegen
. Jener ist ihr umso nötiger, als in dem Ort Weil (Amt Lörrach), wo sie ihr Brot mit
Nähen verdienen könnte, ohne bestimmten Heimatschein nicht geduldet wird«.

Anna Marie Hurst hat sich persönlich zum Kreis-Directorium begeben und die dringende
Bitte vorgebracht, »die Entscheidung über ihre Heimatrechte alsbald zu treffen
und sie mit dem nötigen Schein zu versehen, der ihr nach Weil, wo sie sich bei Jacob
Oettlin, Schuhmachermeister daselbst, aufhält, nachgesendet werden möge«.

In einem Bericht des Bezirksamts Schönau an das Kreis-Directorium in Freiburg vom
November 1819 wird dargelegt, daß sich die Anna Marie Hurst in einem Irrtum befände.
Nicht beim Kreis-Directorium, sondern beim Bezirksamt Müllheim liege die Erörterung
ihrer Heimat. Der Fall sei in der Hauptsache folgender: »Der Vater der Bittstellerin
war Bürger in Vögisheim, die Mutter Barbara Gißin von Feldberg. Diese Eheleute gerieten
nach einiger Zeit in Vermögensverfall und irrten, ihre Heimat, wo sie keine Nahrung
mehr fanden, verlassend, in den Umgegenden herum. So hielten sie sich auch einige Jahre
als Taglöhner in der Vogtei Häg auf, wo ihnen die Tochter Anna Marie geboren wurde,
die jetzt einen Heimatschein verlangt.«

Das Bezirksamt Schönau ist der Ansicht, daß Anna Marie Hurst nicht am Ort ihrer
zufälligen Geburt, sondern da, wo ihre Eltern bürgerlich ansäßig waren, ihre Heimatrechte
zu suchen habe. Das Bezirksamt Schönau hat das Bezirksamt Müllheim entsprechend
verständigt, das seinerseits dem Kreis-Directorium mitteilte, es habe die Ansicht
des Bezirksamts Schönau den Vorgesetzten zu Vögisheim zur Erklärung mitgeteilt. Die
Vögisheimer haben zu »erkennen gegeben, daß der Vater der Hürstin in Vögisheim gewesen
, infolge seinens Vermögenszerfalls mit der ganzen Familie sich davon gemacht
und landfahrend geworden ist, und sind der Meinung, die auswärts geborene Tochter an
die Gemeinde Vögisheim keine Ansprüche mehr habe.«

Das Kreis-Directorium pflichtete der Ansicht der Gemeinde Vögisheim nicht bei und
entschied (in einem Bericht an das Bezirksamt Müllheim vom 14. Dezember 1819):
»Nachdem der Vater der Anna Marie Hurst in Vögisheim Bürger-und Heimatrechte
hatte, deren Verlust nicht nachgewiesen werden kann, so ist natürlich, daß auch dessen
Tochter dieselben Heimatrechte zustatten kommen. Es wird daher der Anna Marie
Hurst das Heimatrecht in Vögisheim angewiesen und das Amt Müllheim beauftragt, für
die Ausstellung eines Heimatscheines aus Vögisheim für dieselbe zu sorgen«.

Leichter als die Anna Marie Hurst, das Bürgerrecht in Vögisheim zu erwerben, hatte
es Hans Jacob Angard. Er war Schuhmacher in Andolsheim (bei Colmar) im Elsaß, »herzoglich
württembergischer Jurisdiction«, wie die Akten vermerken. Angard richtete im
Jahr 1751 an den Markgrafen Carl Friedrich in Karlsruhe das Gesuch, »ihn zu einem
Bürger nach Vögisheim anzunehmen«. In seinem Gesuch erwähnt er, daß er seit drei
Jahren mit Anna Catharina Hüglerin, einer Bürgerstochter von Vögisheim, verehelicht
sei und seither Hintersassen-Geld bezahlt habe. - Der Bitte Angards wurde entsprochen
. Von Wallbrunn, der Oberamtmann des Oberamts Rötteln, stellte ihm ein gutes
Zeugnis aus, in dem es u. a. heißt: »der ehrbare und züchtige Jüngling Johann Jacob Angard
, Stiefsohn des ehrgeachten Joh. Jac. Angards gewesenen Bürgers und Gastgebers
zum 'Ochsen'«.

Das Ortsbürgerrecht wurde, wie die Beispiele gezeigt haben, nur durch ausdrückliche
Verleihung erworben. Auch war ein sogenanntes Bürger-Einkaufsgeld zu entrichten. So
betrug zum Beispiel im Jahr 1855 in Vögisheim das Bürger-Einkaufsgeld 32 Gulden. Dazu
kamen noch für Bürgernutzungen 22 Gulden 30 Kreuzer und für den Armenfonds
3 Gulden. Die beiden ersten Posten durften nicht im laufenden Gemeindehaushalt verwendet
werden, sondern gehörten zum Grundstockvermögen. Im gleichen Jahr wurde

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