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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 1.1985
Seite: 52
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0054
habe angefangen zu lärmen und gesagt: Zu Auggen haben sich keine solchen Schiuder
befunden, sonst hätten sie den Juden auch angenommen; aber allhier befinden sich dergleichen
rechte Schiuder, und wann's nicht so wäre, würden sie den Juden nicht angenommen
haben«. Stabhalter Leininger, Alt-Stabhalter Weimann, sowie der Richter Jos.
Schumacher, der Gemeindeschaffner Friedrich Stecher, Johannes Schneider, Hansjörg
Gennebach, Lienhart Zuberer und Hans-Jacob Heller wandten sich deswegen an das
Oberamt mit einem Schreiben, in dem sie bekundeten, daß sie bei der Annahme des Juden
Jacob Meyer sich »dem Willen gnädigster Hoher Landesherrschaft nicht hätten widersetzen
wollen, wie es als gehorsamsten Untertanen zustehet«. Ferner wollen sie dem
Oberamt von diesem Vorfall Kenntnis geben und es bitten, daß der erwähnte Koger »zur
Verantwortung genommen« werde.

Das Oberamt war nicht ganz der Meinung der Vögisheimer Vorgesetzten, denn es
schrieb dem »lieben Stabhalter«, daß die Vorgesetzten »unüberlegt in die Annahme des
Juden eingewilligt hätten und ohne diese würde gnädigste Herrschaft denselben gewiß
nicht angenommen und das fürstliche Oberamt auch nicht dazu angeraten« haben. Im
übrigen, so betont das Oberamt, stehe es den Untertanen nicht zu, »dergleichen Schimpf
den Vorgesetzten zuzufügen, und wann Jacob Koger unterhalb dem Bächlein wohnt«,
so habe er, der Stabhalter, mit Koger am »künftigen Freitag vor dem Oberamt zu erscheinen
, um die nötige Strafe erkennen zu können«. Wie die Sache ausgegangen ist, entzieht
sich unserer Kenntnis, da die Akten hierüber nichts mehr enthalten.

In weiteren Schreiben des Oberamts Müllheim, gezeichnet Groos, aus den Jahren
1791, 1794 und 1795 geht es um die Schutzaufnahme des künftigen Tochtermanns von
Jacob Meyer, »der in guten Mitteln stehen soll«. Anfänglich lehnen die Vorgesetzten von
Vögisheim die Annahme von Meyers Tochtermann ab, doch da sie die Ablehnung nicht
genügend begründen können, teilt das Oberamt am 20. März 1795 dem Vögisheimer
Stabhalter mit, daß es »nachdem der Schutzjud Jacob Meyer auf den Schutz für seine übrigen
Kinder Verzicht getan und versichert hat, kein weiteres bürgerliches Haus zu lehnen
«, habe die »gnädige Herrschaft dem Tochtermann des Juden Jacob Meyer«, ungeachtet
des Widerspruchs der Gemeinde, den Schutz in Vögisheim erteilt. Das Oberamt
erinnert daran, daß die Gemeinde ihn als Schutzjuden zu behandeln, ihn in allem Willigen
zu unterstützen, zu handhaben und dafür zu sorgen habe, daß ihm von niemand Unrecht
oder Gewalt geschehe.

In einem weiteren Aktenstück geht es um das Schächten in Vögisheim. Das Oberamt
Müllheim erinnert in einem Schreiben vom 4. Dezember 1809 die Vorgesetzten in Vögisheim
daran, daß diejenigen Juden, die noch Schächtgeld der Gemeinde schuldig sind, zu
sofortiger Zahlung anzuhalten sind. Es sei ihnen zu bedeuten, daß sie künftig nicht mehr
in Vögisheim Schächten dürfen, »wenn sie nicht vorher den Abtrag an die Gemeinde bezahlen
und zugleich das Attest über die Gesundheit des Viehs den Vorgesetzten vorweisen
« . (Schächten = Jüdisches Schlachtverfahren)

Das Erbrecht bei Bastarden
Eine beträchtliche Zahl unehelicher Kinder

Das Wort Bastard wird in der Dorfgeschichte nicht auf einen Mischling, einen von
verschiedenen Rassenangehörigen Abstammenden angewendet, sondern das uneheliche
Kind wird solcher Weise bezeichnet. Der Uneheliche unterstand im alten Deutschen
Reich dem Schutz des Königs. Aus der mittelalterlichen Anschauung herrührend, stand
dem Kaiser und einigen Reichsständen das Recht auf den Nachlaß eines Bastards zu.

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