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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 1.1985
Seite: 160
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0162
die Abgabe beim Tod, die nichts anderes ist als eine Erbschaftssteuer. Sie scheint allerdings
auch den Charakter einer Art Anerkennung der Untertanenschaft einer jeweiligen
Herrschaft gehabt zu haben dafür, daß diese Herrschaft den Boden für die Existenz lieh
und den Landfrieden ihres Gebiets gewährleistete. Beim Abzug eines Untertanen wurde
diese Abgabe wie in einem Todesfall erhoben, denn beides bedeutete für die Herrschaft
(fast) dasselbe, auf jeden Fall wurde die »Steuerkraft« des Gebiets geschwächt. In späteren
Jahrhunderten, unter weit besser entwickelten wirtschaftlichen Verhältnissen, fiel
diese schwer zu überwachende Abgabe unter Nachbarn - beim Recht der Gegenseitigkeit
- wieder weg. Umgekehrt aber begannen dann die Aufnahmegebiete, in Stadt und
Land Einbürgerungsgebühren zu verlangen. Eine Entwicklung, die durchaus der Logik
der Verhältnisse entsprochen hat (und in manchen Staaten immer noch entspricht).

Die Dingrödel jener Zeit sprechen aber nicht nur vom Todfall oder dem Fall beim Abzug
, sie gebrauchen das Wort »val« und sein Zeitwort »vallen« auch für Zinse und Gerichtsstrafen
*.

Schließlich sagt das Fahrnauer Urbar »wer och gotzhus gut hat (......), der sol es en-

phaen un vervallen dem gotzhus, er si gotzhus man, friger oder (fremder?) eigen man«.
D. h. daß diese Steuer jeden erfassen soll, unabhängig von seinem rechtlichen Stand.
Wielange solche Formeln Gültigkeit hatten oder durchgesetzt werden konnten, ist hier
nicht zu untersuchen.

Aber zurück zum Wort »Fall«. Wir haben es auch als Verb in der Form »vallen« kennengelernt
, die doppeldeutig ist: Der Leistende mußte »vallen«, den Fall geben, der
Empfänger war berechtigt, jemanden zu »vallen«, von ihm den Fall zu nehmen, und
schließlich »vallot« (fallet, fällt) die Abgabe einem Herrn. Güter sind »vellig«. Im hohen
und späten Mittelalter, ja bis ins 18. Jahrhundert spielten diese Abgaben eine große und
häufig drückende Rolle. Kein Wunder, daß das Wort auch in der heutigen Sprache eine
vielseitige Rolle spielt: Als Notfall, Glücksfall, für alle Fälle, auf keinen Fall, in jedem
Fall, fällig, Gefallen, verfallen, gefallen usw.

Die »husrökki«

Auch dieses Wort haben wir oben als Rechtsbegriff kennengelernt. Es bezeichnet den
Rauch des Herdfeuers und kennzeichnet ein Haus damit als Wohnstätte. Die rechtliche
Bedeutung des Wortes muß allerdings sehr früh verlorengegangen sein, weil mit dem
Ausbau der Siedlungen auf dieses Bild als Rechtsbehelf verzichtet werden konnte. Nur
als Brauch ist die »Hus-Räukete« beim Bezug eines neu gebauten Hauses, sozusagen die
Entzündung des Herdfeuers, noch lange überliefert. Dieser Brauch ist da und dort noch
für dieses Jahrhundert in Erinnerung. Im Zeitalter der öl- und Gasheizung und des
Elektroherdes ist er natürlich überflüssig und fast vergessen worden.

Interessant wäre es freilich, noch Schilderungen dieses alten Brauchs zu bekommen aus
Orten, wo er noch in lebendiger Erinnerung ist.

»kriegen«

Das Wort bedeutet im Mittelhochdeutschen11' »sich anstrengen, streben, ringen,
trachten (körperlich wie geistig), mit Worten streiten, zanken, handgreiflich streiten,
kämpfen« und schließlich dann »Fehde, Krieg führen«. Und wie wir sahen, wurde das
Wort auch auf Auseinandersetzungen innerhalb einer größeren Familie, z. B. bei Erb-

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