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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 2.1985
Seite: 126
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-02/0128
ohneingeschränkt auszuschenken. Auf diese Art wurde die Werkwirthschaft in Kandern
und Hausen von jeher benutzt. Es geschieht dato noch so, und es ist kein Fall bekannt,
daß darüber eine Klage der Privatwirthe zur Discoussion gekommen wäre. Wohl haben
sich die Kanderner Wirthe bei den Ohmgeldaccorden auch schon dagegen auflehnen
wollen, aber da die das Ohmgeld administirenden Behörden, bekannt mit dem ohnein-
geschränkten diesseitigen Wirthschaftsrecht, das Anbringen keiner Rücksicht würdigten
, so beruhigten sich seitdem die Wirthe. Ebenso übte auch in Oberweiler diese Befugnis
die Fuchsische Familie aus. Erstlich von 1718 an, wo die Selbstadministrazion des
dortigen Eisenwerks anfieng, auf herrschaftliche Rechnung bis 1771 und hernach bis mit
1796 auf eigene Rechnung, da der Ertrag bis auf eine zuletzt in jährlich 50 fl bestehende
Abgabe dem Factor als Besoldungsbenützung angewiesen war. Noch ältere Nachrichten
hierüber hat man keine, wiewol man weiß, daß die Eisenwerke in Kandern und Oberweiler
schon wenigstens 200 Jahre betrieben werden. Von den in Oberweiler befindlichen
zwei Privatwirthschaften ist die eine die Brändlinische, die wirklich nicht betrieben
wird, notorisch erst in neuerer Zeit erteilt worden, das Alter aber der Gretherischen kennen
wir nicht.

Nach den Oberweiler Akten haben diese Wirthe anno 1779 bei Gelegenheit des Ohm-
geldaccordes erstmals gebeten, daß die Bergwerkswirthschaft auf den Weinausschank
nur an diejenigen, so auf das Werk arbeiten oder bei demselben etwas zu tun haben, eingeschränkt
werden möchte. Wahrscheinlich traten die Ohmgeld-Bedienstung und das
Oberamt, die beide kein Interesse für das Eisenwerk hatten, auf die Seite der Bittenden
und wie es scheint, wurden die Eisenwerke nicht darüber gehört. Die Supplikanten bewirkten
daher eine entsprechende Resolution, aber nachdem der verstorbene
Bergwerksinspektor Fuchs dagegen berichtet hatte und obgleich er bat, daß ihm eine bestimmte
Anweisung gegeben werden möchte, so erfolgte wenigstens nach Ansicht der
Akten doch keine und die Sache blieb beim Alten. Erst nach dem Absterben des Bergwerksinspektors
Fuchs und vermutlich durch den Geist dieser Zeit aufgemuntert, rührte
der unruhige Brändlin die Sache wieder auf und es erfolgte hierauf unterm 27. März 1798
wieder eine ähnliche Vorschrift. Allein diese blieb abermals unbefolgt, weil die Einschränkung
das gänzliche Aufhören der Wirthschaft nach sich ziehen würde und es kam
auf unserer Seite über anderen Geschäften in Vergessenheit bei Eurer hochfürstlichen
Durchlaucht.

Mit dem Weinausschank verband man einerseits auch die Ausübung des Krämerey-
rechts, wann und wie man es für zuträglich hielt. Zu Hausen geschah es von jeher fort
und fort ungestört und es geschieht dato noch. Zu Kandern unterblieb es seit 1771, weil
Berginspektor Kümich bei der in diesem Jahr übernommenen Selbstführung der Wirthschaft
sich nicht darauf auszudehnen für gut fand.

In Oberweiler hatte es in der zweiten Hälfte der Dienstführung des Berginspektors
Fuchsen die nämliche Bewandtnis, aber sein Nachfolger ließ die Krämerey durch einen
anderen Angestellten Wirthschaftsverseher wieder ausüben. Vormals war dort kein bürgerlicher
Krämer. Erst in 1798 unterzog sich ein Sohn des Ochsenwirths Grether diesem
Gewerbe. Doch hatte er dieses nicht, sondern die Profession eines Ratschreibers erlernt
und er übt auch diese mit der Krämerey zugleich aus. Aufgemuntert durch die von
Brändlin in Absicht des Weinausschanks ausgewirkte willfährige Resolution bat nun
auch dieser um ähnliche Einschränkung der Krämerey, worauf unterm 13. November
1798 an die Factorie Oberweiler verfügt wurde: 'Da die von der Factorie Oberweiler ex-
erzirende Krämerey blos für Bergleute und Laboranten zu deren Bequemlichkeit zu treiben
und einzuschränken ist, so hat dieselbe Bedacht zu nehmen, daß dadurch den übrigen
Krämereyen kein Anlaß zur Beschwerde gegeben werde.'

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