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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 2.1985
Seite: 128
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-02/0130
Wir bitten nun unterthänigst um bestimmte Vorschrift, wie die Wirthschaften ferner
benutzt werden sollen und beharren in tiefster Ehrfurcht Euer Hochfürstlichen Durchlaucht
unterthänigste treugehorsamste

Kümich

K. Volz

Herbster.«

Eine Beachtung von höherer Warte erhält die Angelegenheit durch ein Gutachten des
Landvogtes von Kalm zu Lörrach vom 23.1.1801. Darin wird der Betrieb der Wirtschaften
auf den Eisenwerken durch die Berginspektoren selbst für nicht ganz schicklich gehalten
und die Erfahrung bestätigt, daß hier durch Laboranten und andere zehrende Personen
manchmal Mißbräuche vorgefallen und es auch von seiten der Dienststelle selbst
Anlaß zu nachteiligen Verhältnissen geben kann. Andererseits werden die Vorteile hervorgehoben
, wie z. B. die Bequemlichkeit der Arbeiter auf den Werken und die für das
herrschaftliche Interesse nicht unbeträchtlichen Vorteile, die nach den vorliegenden Berechnungen
auf 1000 fl geschätzt werden. Weil die Vorteile die Nachteile bei weitem
überwiegen, ist nach Ansicht des Gutachters die Beibehaltung der nun einmal eingeführten
Wirtschaft zu bewahren. Es komme jetzt noch darauf an, die Wirtschaft entweder in
ihrem jetzigen Umfang zu belassen oder nur auf den Verbrauch durch Laboranten und
solcher Personen, die auf dem Werk zu tun haben, zu beschränken, was wohl ursprünglich
bei Errichtung der Wirtschaft der letzte Endzweck gewesen sein dürfte. Man könne
nur schwer feststellen, wer auf den Werken zu tun hat oder nicht. Zum Schluß wird das
Urteil noch juristisch untermauert:

»Da bei Erteilung der bürgerlichen Wirthschaftsgerechtigkeiten niemandem ein Privilegium
exclusivum im Ort gegeben ist, und nur selten die Anzahl der Wirthschaften unabänderlich
bestimmt ist, auch ein jeder Wirth das Ohmgeld nur im Verhältnis des wirklichen
Verschlusses bezahlt, in dem es ihm freisteht, unter dem Siegel oder nach dem Ac-
cord zu wirthen, folglich kein Wirth ex jure quesito die Einschränkung der Bergwerks-
wirthschaft fordern kann, so halte ich dafür, man möchte den Betrieb der Bergwerks-
wirthschaften in ihrem Zustand belassen, wenn man nicht geneigt sein sollte, den Facto-
rien den dadurch zugehenden Verlust zu ersetzen. Hingegen glaube ich, daß es notwendig
seye, die zugleich von den Factorien mitgetriebenen Krämereyen dahin zu beschränken
, daß von ihnen keine anderen Waaren als welche bey der Wirthschaft zur Zehrung
verlangt werden, verkauft werden dürfen.«

Mit dem Gutachten gibt sich das Oberamt nicht ganz zufrieden. Es äußert seine Ansicht
am9.3.1801 dahingehend, daß es mit allen solchen Anordnungen, deren Beachtung
eine ständige Aufsicht erfordere, so gegangen zu sein scheine, und man sei seither von
keiner Seite so genau daran gebunden gewesen. Vom Recht zur Krämerei ist ebenfalls in
den Akten nichts zu finden. Auch die älteren Vogteivorgesetzten wollen nichts davon
wissen, daß ehemals ein Kramladen beim Eisenwerk gehalten worden sei, abgesehen von
Zwilch zu den Kohlsäcken und was sonst zur Betreibung des Werkes an Vorrat erforderlich
gewesen sei. Als Folgerung schließt der Bericht mit dem Bemerken: »Wenn wegen
des dabei mitversierenden herrschaftlichen Interesses oder in anderer Rücksicht man
höchsten Ortes geneigt sein sollte, der Factorie eine unbedingte Befugnis zur Treibung
der Wirthschaft und Krämerey zu erteilen, weder die Wirthe noch die Krämer ein Widerspruchsrecht
dabei hätten, nach den wahren Staatsgrundsätzen aber doch bürgerliche
Gewerbe so viel möglich bloß in bürgerliche Hände gelassen werden sollten.«

Zu einem zweiten Gutachten aufgefordert, meint der Landvogt, die Fortführung der
Wirtschaften auf den herrschaftlichen Eisenwerken sei in ihrem jetzigen Verhältnis -
manche Inconvenienzen ungeachtet - rätlich. Eine andere Bewandtnis aber habe es mit

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