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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 2.1985
Seite: 129
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-02/0131
der Erlaubnis, auf den herrschaftlichen Werken unbeschränkte Kramereien einzurichten
. »Bey noch größerer Unschicklichkeit läuft dieses gegen die Polizeigesetze und gegen
die Rechte anderer zunftmäßiger Krämer.« Der Verkauf soll auf Waren beschränkt
bleiben, die für den Betrieb des Werkes und für die Laboranten nötig sind. Die Abgabe
an fremde Käufer soll untersagt sein. Nun trifft endlich die fürstliche Rentkammer am
24.4.1801 eine eindeutige Entscheidung: Krämereiwaren dürfen nur noch an Angehörige
des Werkes, nicht an übrige Ortseinwohner verkauft werden. Die Schankwirtschaft
aber kann in bisheriger Verfassung beibehalten werden.

Damit ist offenbar für einige Jahrzehnte eine gewisse Ruhe eingetreten. Denn die Akten
schweigen sich vollständig aus. Es ist anzunehmen, daß die Laboranten, Fuhrleute,
Kohlenmänner u.a. ausreichend zechen und zehren konnten und die Wirte vom kalten
Krieg zu einer gewissen Koexistenz übergegangen sind.

Auf dem Gebiete der Verwaltung vollziehen sich mancherlei Änderungen. Der fürstliche
Feudalismus wird allmählich unter dem Einfluß der Französischen Revolution abgelöst
von dem mehr freiheitlichen Geist des 19. Jahrhunderts. Doch die vorübergehende
Ruhe erreicht durch das von der Regierung erlassene Edikt vom 16.10.1834 ihr Ende.
Die Gemeinden werden zur Aufstellung eines Verzeichnisses sämtlicher Wirtschaften
aufgefordert. Der Gemeinderat von Oberweiler hat pflichtgemäß die Bergwerkswirtschaft
in dieses Verzeichnis aufgenommen, ohne allerdings das Werk zu benachrichtigen
. Darüber beschwert sich die Hüttenverwaltung beim Bezirksamt und teilt diesem
mit, daß zu Folge Beschluß der höheren Direktion der Forste, Berg- und Hüttenwerke
vom 10.2.1835 das Eisenwerk Oberweiler eine Realwirtschaft besitze und sich nicht damit
beruhigen könnte, auf die bloße Befugnis einer Schenk- und Speisewirtschaft beschränkt
zu werden, sondern das Recht zum Umtrieb einer Gastwirtschaft zur Verabreichung
von Speisen und Getränken und zur Beherbergung gleich allen anderen ärarischen
Eisenwerken und Salinen in Anspruch nehmen müsse. Außer der Begründung,
daß der bedeutende Geschäftsverkehr viele Fremde herbeiführe, wird auch auf die den
altbadischen Eisenwerken Kandern und Hausen überhaupt zustehende gleiche Befugnis
hingewiesen, in deren Wirtschaften das Beherbergungsrecht bekanntlich bestehe und
ausgeübt werde. Wenn auch bei dem kleinen Raum, in welchem die Werkswirtschaft in
Oberweiler betrieben wird, von dem Beherbergungsrecht nur ein sehr beschränkter Gebrauch
gemacht werde, so daß eine Benachteiligung der anderen Gastwirte nicht vorhanden
sei, so obliege es der Verwaltung doch, dasselbe zu behaupten. Deshalb wird das Bezirksamt
ersucht, das Realwirtschaf tsrecht anzuerkennen und zu bestätigen. Die Genehmigung
des Bezirksamtes ist unterm 12.3.1835 in einer kurzen Aktennotiz vermerkt:
»Die Wirthschaft des Eisenwerks Oberweiler wird als Realgastwirthschaft anerkannt.«
In späteren Jahren wird diese Verfügung jedoch wegen Kompetenzüberschreitung als
nicht gültig verworfen.

In den nächsten Jahrzehnten verschlechtert sich die Konjunktur bei den Eisenwerken
zusehends; sinkende Eisenpreise, Konkurrenz der billigeren Saarkohle, zunehmender
Mangel an Holzkohle machen den Betrieb immer unwirtschaftlicher, so daß im Jahre
1848 der Hochofen und das Hammerwerk stillgelegt werden. Die Flaute erstreckt sich
auch auf die Realgastwirtschaft, und die Wirte des Ortes haben keine Gründe zu Beschwerden
. Erst im Jahre 1857 wird der Hochofen wieder angeblasen und das Hammerwerk
in Betrieb gesetzt. Gleichzeitig wird der Hütte ein Techniker in der Person des
Hüttenpraktikanten Frank von Kandern zugeteilt, der im Verwaltungsgebäude wohnen
soll. Hier wohnt schon im oberen Stockwerk der Buchhalter Klaiber und im unteren die
Pächterin der Wirtschaft, die Witwe Brombacher. Es wird daher notwendig, die Wirtschaft
in ein anderes Gebäude zu verlegen. Die Verwaltung beabsichtigt, der bisherigen

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