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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 2.1985
Seite: 131
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-02/0133
tion äußert sich das Bezirksamt schließlich mit Bericht an die Kreisregierung vom
30.9.1857. Nach einem geschichtlichen Rückblick über das Entstehen der Wirtschaft
fährt der Bericht wörtlich fort: »Die bisherige Wirthschaft mußte nothwendig eine
höchstbeschränkte sein, da ja unmöglicherweise unmittelbar neben der Kanzlei und der
Kasse der geräuschvolle Betrieb einer gewöhnlichen Wirthschaft gestattet werden konnte
. Die Wirthszimmer waren eigentlich nichts anderes als die Wartstube für diejenigen
Personen, welche bei der Verwaltung zu tun hatten, und für welche man nach den Sitten
früherer Zeit auch die nächste Gelegenheit zum Trinken bieten zu müssen glaubte. Dazu
möchte vielleicht auch kommen, daß die übrigen Wirthschaften früher entfernter oder
schlechter waren und man deshalb für die Arbeiter Vorsorge treffen wollte.«

Die vom Bezirksamt seinerzeit ausgesprochene Anerkennung als Realwirtschaft
scheine nach heutigen Verhältnissen nicht maßgebend zu sein. Außerdem sei zu bezweifeln
, ob von einem Realwirtschaftsrecht des Staates oder eines Zweiges der Staatsverwaltung
gesprochen werden könne. Im vorliegenden Falle handle es sich um die Gründung
einer neuen vierten Wirtschaft, wofür keine Notwendigkeit vorliege, zumal neben den
erwähnten drei guten, teilweise recht reichlich ausgestatteten Wirtschaften diese kleine
Pachtwirtschaft kaum in anderer Weise Aussicht auf einigen Verdienst sich verschaffen
könnte, als dadurch, daß gerade die unsolide Klasse der Bevölkerung, welche von den
besseren Wirtschaften entfernt gehalten wird, angezogen würde. Das gewählte Haus sei
nicht passend. Es läge in einer schmalen Gasse und eigne sich zu gar nichts als zu einem
Zusammenkunftsort solcher Personen, die sich gern der Aufsicht entzögen. Es bleibe
nur ein Zimmer im unteren Stockwerk als Wirtschaftsraum übrig. Bei dem geringen Ertrag
für die Staatskasse und im Hinblick auf die gefährdete Solidität sollte ein derartiges
Gesuch nicht unterstützt werden.

Die Großherzoglich-Badische Regierung des Oberrhein-Kreises entscheidet am
9.10.1857 dahingehend, daß man die Ausübung des Realwirtschaftsrechtes der Hüttenverwaltung
in einem anderen als dem Hüttengebäude zu gestatten nicht befugt sei und
sich nicht veranlaßt sehen könne, es höheren Ortes zu befürworten.

Die nächsten Jahre bringen dem Eisenhüttenwerk eine weitere Verschlechterung des
Geschäftsganges bis zum völligen Erliegen des Betriebes, während auf der anderen Seite
der Kurbetrieb immer besser floriert. Mit erstaunlicher Zähigkeit nimmt trotzdem die
Hüttenverwaltung noch kurz vor dem Zusammenbruch den Kampf um das Realwirt-
schaftsrecht wieder auf. Der Hauptgegner, der Gemeinderat von Oberweiler, spricht
dem Hüttenärar jeglichen Anspruch auf ein Realwirtschaftsrecht ab. Die Hüttenverwaltung
dagegen ist der Ansicht, daß dies überhaupt nicht in Frage gestellt werden könnte.
Sie will sogar dieses Recht transferieren mit der Begründung, daß — zumal nach dem Bau
der neuen Straße nach Badenweiler im Jahre 1864 - ein tüchtiger Gastwirt in Oberweiler
zum Erwerb des ärarischen Wirtschaftsrechtes wohl veranlaßt werden könne. Der
gleichbleibende feste Standpunkt des Bezirksamts löst nun nochmals am 6.9.1864 eine
weitausholende Stellungnahme der Direktion der Forste, Berg- und Hüttenwerke an das
Bezirksamt Müllheim aus: »Das Realwirthschaftsrecht des vormaligen Hüttenwerks betreffend
. Der § 25 der Wirthschaftsordnung von 1834 beauftragte den Gemeinderat nur
mit Sammlung des Materials über die Verhältnisse jeder Wirthschaft und zur Vorlage der
Materialien an das Großherzogliche Bezirksamt. Wenn die Materialien zur Feststellung
der Rechtbeschaffenheit einer bestehenden Wirthschaft nicht durch den Gemeinderat an
das Großherzogliche Bezirksamt gelangten, so kann das an dem Wirthschaftsrecht selber
nichts ändern.

Das Hüttenwerk bildet einen Teil des Domänengrundstocks, welcher, obschon seine
Einnahmen in die Staatskasse fließen, lediglich als ein Privatvermögensstock zu betrach-

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