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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 2.1985
Seite: 132
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-02/0134
ten ist und nur als solcher das Realwirthschaftsrecht besitzt. Der Domänengrundstock,
welchen die Hofdomänenkammer wie die diesseitige Stelle vertreten, gewährt sich kein
Wirthschaftsrecht aus öffentlich rechtlichen Gründen, sondern das zum Eisengewerbe
Oberweiler gehörige, seit mehr als 100 Jahren bestandene Realwirthschaftsrecht wurde
vom Großherzoglichen Bezirksamt als der Behörde, welche die hierin zuständige Staatsgewalt
ausübt, aufgrund der gemachten Erhebungen anerkannt. Das Realwirthschaftsrecht
bildet einen verkäuflichen Privatrechtstitel des Domänengrundstocks, welchen
aufzuheben weder ein wirthschaftlicher noch ein rechtlicher Grund vorliegt. Die Verfügung
der Großherzogl. Oberrhein-Kreisregierung vom 9.10.1857 anerkannte das Real-
gastwirthschaftsrecht, will dessen Ausübung aber nur für das Hüttenverwaltungsgebäude
gestatten. Die Wirthe zu Oberweiler zahlten nach einem Vertrag vom 21. Juli 1857,
geschlossen zwischen ihnen und der Hüttenverwaltung, für die Nichtausübung des hüt-
tenäranschen Realwirthschaftsrechts zur Hüttenkasse jährlich 25 fl. Dieser Vertrag wurde
erst mit dem 9. Mai 1861 aufgehoben. Wie den Wirthen solches, war auch zweifellos
dem Gemeinderat die Existenz des hüttenärarischen Realwirthschaftsrechtes wohl bekannt
. Unkenntnis war und ist es nicht, wenn derselbe in seiner hierhergerichteten Erklärung
vom 30. Juli laufenden Jahres plötzlich ausspricht, es sei ihm vom Bestehen dieses
Realwirthschaftsrechtes nichts bekannt. Wir werden den Eintrag des Realwirthschaftsrechtes
ins Grundbuch als auf dem gegenwärtigen Forsthaus, früheren Hüttenverwaltungshaus
, ruhenden vom Gemeinderat begehren und wenn dieser den Eintrag
verweigert, den Gegenstand weiter verfolgen.«

Während sich in den nächsten Jahren der Papierkrieg zwischen den Interessenten weiter
austobt und selbst das Amtsgericht sich außerstande sieht, den verlangten Eintrag des
Realwirtschaftsrechtes im Grundbuch durchzuführen, nimmt der Ausverkauf des Eisenwerks
seinen weiteren Verlauf. Schon 1857 werden auf der mittleren Badermatt und
im Gewann Zugmäntele Wiesen versteigert. Im Jahre 1861 kommt der gesamte Hochofenkomplex
zur Versteigerung. Das erste Angebot des Hammerschmieds Reinhardt
mit 6000 fl wird von dem Badwirt Sutter (»Stadt Karlsruhe« - heute Parkhotel) im Einverständnis
mit Reinhardt auf 8000 fl erhöht und zugeschlagen. Im Jahre 1863 übernimmt
die Forstverwaltung das Hütten Verwaltungsgebäude. Der damalige Bezirksförster
zieht sehr gegen seinen Willen von seinem bisherigen Amtssitz in Müllheim nach
Oberweiler. Trotz schlechter Wohnverhältnisse in Müllheim will er der schönen und
zentralen Lage wegen lieber dort bleiben. In Oberweiler könne er mit einem Büchsenschuß
in den fremden Bezirk schießen, so nahe wäre die Bezirksgrenze (gemeint ist die
Britzinger Waldgrenze bei der Schwärze). Vom Realwirtschaftsrecht erfahren wir erst
wieder im Jahre 1870, und zwar durch das Gesuch des Johann Jakob Reinhardt in Oberweiler
um Genehmigung zur Transferierung des von ihm mit Vertrag vom 11.2.1870 um
200 fl erworbenen Realwirtschaftsrechtes auf seine gegenüber dem ehemaligen Hüttenverwaltungsgebäude
(Weilertalstraße 67) liegende Wohnung (Weilertalstraße 68). Da jedoch
der Gemeinderat Oberweiler sich immer noch gegen die Eintragung im Grundbuch
wehrt und das Recht der Kundbarmachung nicht anerkennt, weil der Titel über den
Erwerb des verkauften Wirtschaftsrechtes nach seiner Ansicht nicht nachgewiesen sei,
schweigt sich das Bezirksamt zunächst aus, gibt aber auf eine Beschwerde des Reinhardt
im Benehmen mit der höheren Behörde am 11.10.1870 folgende Verfügung heraus: »Die
Übertragung anerkannter Realrechte auf andere Häuser ist statthaft. Daß die frühere
sog. Werkwirthschaft ein solches Recht sei, ergibt sich aber nicht nur nicht aus den amtlichen
Akten, sondern es hat auch noch der Gemeinderat entschieden dagegen protestiert
und konnte deshalb dem gestellten Antrag bis dahin nicht entsprochen werden.«

Ob die Hüttenverwaltung die genannten 200 fl von Joh. Jakob Reinhardt einkassiert

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