Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 2.1985
Seite: 135
(PDF, 34 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-02/0137
Die zunftmäßig organisierte »Rheingenossenschaft«
zwischen Basel und Säckingen

Erhard Richter

Das altgermanische genossenschaftliche Recht erlaubte einst jedem die freie Nutzung
der Fischgründe, bis das fränkische Königsrecht auch die Gewässer bannte. In der Folgezeit
ging dieses Hoheitsrecht dann als Lehen an die grundherrlichen Dienst- und Gefolgsleute
über. Daneben brachten sich aber auch zahlreiche Klöster in den Besitz ausgedehnter
Fischereiberechtigungen. Die weltlichen und geistlichen Lehnsherren überließen
daraufhin den Fischern gegen Lehenszins oder auch gegen die üblichen Naturalabgaben
und Fischerdienste die Fangrechte.

Wie die anderen Gewerbe, so schlössen sich dann im Mittelalter auch die Fischer zu
festen Verbänden zusammen, um auf diese Weise ihre beruflichen Probleme besser regeln
und vertreten zu können. Solchen Fischerorganisationen und zunftmäßigen Zusammenschlüssen
begegnen wir erstmals im 14. und 15. Jahrhundert.

In Basel wurde 1354 eine Fischerzunft gegründet, die aus Fischern und Schiffern bestand
und vorwiegend ein Händlerverband war. Aus dieser Zunft bildete sich dann im
15. Jahrhundert die nur gewerbsmäßige Fischer umfassende Gesellschaft der »Hümpe-
ler«, deren Fanggebiet von Äugst bis zur St. Nikolaus-Kapelle bei Rheinweiler reichte.
Ihre Tätigkeit beschränkte sich aber überwiegend auf den Flußabschnitt nördlich von
Basel, denn flußaufwärts überschnitt sich das Zunftgebiet bis Äugst mit dem der mächtigen
»Rheingenossenschaft«.1'

Diese »Rheingenossenschaft« wird etwa um 1490 entstanden sein, und zu ihr gehörten
die Fischerfamilien der an beiden Ufern gelegenen Rheinorte zwischen Säckingen und
Grenzach. Das Fischereigebiet dieser Zunft war von jeher in zwei Abschnitte eingeteilt.
Dabei blieb die Strecke von der Säckinger bis zur Rheinfelder Brücke den Fischern dieser
beiden Städte sowie den Orten oberhalb Rheinfeldens überlassen. Der Abschnitt unterhalb
der Rheinfelder Brücke stand dagegen den Rheingenossen von Rheinfelden, Warmbach
, Äugst und Grenzach zu, wobei diese sogar bis zur französischen Grenze bei der
Kapelle von Hüningen fischen durften.

Die Rheingenossenschaft besaß allein das Recht zur Ausübung des Fischfangs, doch
daneben gab es noch Eigentümer von Fischwagen und Fischweiden, die aber nicht
selbständig fischen durften, da dies nur den Rheingenossen zustand.

Im Jahre 1864 veröffentlichte J. Vetter seine Arbeit über »Die Schiffahrt, Flötzerei
und Fischerei auf dem Oberrhein (Schaffhausen-Basel)«, in der er vor allem auf die alten
Schiffer- und Fischergesellschaften eingeht.2* Diesem verdienstvollen Werk waren auch
die darauf bezüglichen Urkunden beigegeben, so daß wir uns im folgenden gut über die
Rechte und Pflichten der hier interessierenden Rheinfischer orientieren können.

Den Fischern dieses ehemals vorderösterreichischen Gebietes verlieh Kaiser Maximilian
I. im Jahre 1559 die Fischerei als Erblehen. Doch die Verleihungsurkunde verbrannte
kurz darauf in der »erschröcklichen Brunst zu Äugst« (S. 33), weshalb sie von Erzherzog
Ferdinand von Österreich neu bestätigt werden mußte. Dieser sogenannte 1. Maienbrief
vom 3. Februar 1587 enthält alle Rechte und Pflichten der Rheingenossenschaft »in
Unseren Städten Rheinfelden, Seckhingen, auch zu Schwerstatt, Carsau, Wallbach, Ry-
burg, Äugst, Krenzach und Warmbach« (S. 32/33). Die mit besonderen Privilegien ausgestatteten
Rheinfischer erwiesen sich in den folgenden Kriegszeiten stets als getreue

135


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-02/0137