http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-02/0139
Abb. 2: Der letzte noch lebende Berufsfischer von Grenzach, Fischermeister Hans Grether-
Sollinger, im Jahre 1916. Die Unterkieferhaken der gefangenen Lachse sind deutlich erkennbar.
Schiffleuth und Fischern allerunterthänigste Bitte gnädigst angesehen, zumalen betrachtet
haben, mit was besonderer Treu, und Eifer von mehr als Hundert Jahren, diese Schiffleuth
, und Fischern ihre allerunterthänigste Pflicht sowohl zu Kriegs- auch Friedenszeiten
, als bei allen sich ergebenden Vorfallenheiten fortan mit Außetzung ihres Lebens beobachtet
, und was von getreuen Unterthanen begehrt werden mag, willig praestieret (geleistet
) haben; Wir dahero denenselben die durch die Treu und Eifer erworbene und in
mehr Waeg vermehrte Verdienste zu vergelten, ganz willig, und gern willfahren wollen.
Als haben Wir mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath, und rechtem Wißen ihren
Schiffleuten und Fischeren in obgemelten Städten, Flecken und Dörfern zu besserer Beförderung
ihres Frommen Nutzen, und Wohlfahrt alle ihre wohlhergebrachte Privilegien
, Gnaden, Freiheit nicht allein gnädigst Confirmiret, sondern dahern es auch von
nöthen wäre, neuerdingen, das behörige und mit nachfolgenden Articulen verfaßte
Schiffleuth und Fischerzunfts-Privilegium hiemit in Gnaden dergestalten ertheilt...«
(2. Maienbrief vom 8. Oktober 1767, S. 38/39).
In diesem Maienbrief werden auch die Orte Niedermumpf, Riedmatt und Wehr zur
Rheinzunft gezählt, wogegen Grenzach nicht mehr aufgeführt ist, da ja bereits 1741 der
untere Teil des Dorfes badisch geworden war. Dennoch gehörten aber die dortigen
Rheinfischer weiterhin der Zunft an, denn im Maienbrief von 1808 werden sie noch immer
zu den Rheingenossen gerechnet (S. 44).
Dieser 3. Maienbrief von 1808, den man auch »Neue Ordnung« nennt, wurde nicht
mehr von den Österreichern ausgestellt, da die vorderösterreichischen Gebiete seit dem
Frieden von Preßburg (1805) entweder badisch oder aargauisch geworden waren. Es
handelt sich also bei diesem letzten Maienbrief um einen Staatsvertrag zwischen dem
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