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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 2.1985
Seite: 138
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-02/0140
Abb. 3: Der ehemalige
Grenzacher Löwenwirt Hans
Grether und der Grenzacher
Fischermeister Gottfried
Grether um 1920 mit einem
großen Hakenlachs.

Großherzogtum Baden und dem Kanton Aargau. Dieser Vertrag bestätigte aber im allgemeinen
noch einmal den Rheinfischern ihre Rechte, so daß sie also durch die Auflösung
der vorderösterreichischen Gebiete nicht benachteiligt wurden.

Wie war nun diese »Rheingenossenschaft« organisiert? Eine ihrer wichtigsten Bestimmungen
lautete, daß die Rheinfischerei nur als Mannslehen ausgeübt wurden durfte, wodurch
die Töchter und Tochtermänner vom Lehnsrecht ausgeschlossen waren (2. Maienbrief
von 1767, S. 40). Witwen von Rheinfischern blieben dagegen im Genuß der Rechte,
wenn sie deren Ausübung an Meistergesellen übertrugen. Allerdings durften sie keine
Lehrlinge mehr halten, und bei einer Wiederverheiratung mit Nichtrheingenossen verloren
sie alle ihre Rechte (3. Maienbrief von 1808, § 55, S. 50).

An der Spitze der »Rheingenossenschaft« stand der Rheinvogt, dessen jeweiliger Name
uns von 1650 an überliefert ist. Wie aus diesen Aufzeichnungen hervorgeht, stellte
Kaiseraugst weitaus die meisten Rheinvögte, und während 127 Jahren - von 1683 bis
1810 - war dieses Amt sogar ununterbrochen im Besitz der dortigen Fischerfamilie Lützelschwab
(S. 83/84).

Seit 1808, also nach der Auflösung Vorderösterreichs, mußte der für 6 Jahre gewählte
Rheinvogt abwechselnd von einem rechts- und linksrheinischen Ort stammen. Diesem
standen 4-8 Geschworene zur Seite, von denen zwei »Rheinfähndnche« hießen. Diese

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