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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 2.1985
Seite: 139
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-02/0141
trugen an den Zunfttagen, den sogenannten »Maiengerichten«, die »Rhein- oder Genossenschaftsfahne
«. Nach 1808 wurde auch hier die Parität gewahrt, indem das linke und
rechte Rheinufer jeweils einen solchen Fähnrich stellten. Der unmittelbare Vertreter des
Rheinvogts in den einzelnen Dörfern der Genossenschaft war der sogenannte »Rhein-
weibel« (3. Maienbrief von 1808, S. 44/45 und S. 52).

Alle zwei Jahre trafen sich nun die Rheingenossen auf den sogenannten Maiengerichten
, bei welchen die Maienbriefe und Zunftordnungen verlesen und alle die Gesellschaft
berührenden Angelegenheiten beraten wurden. Dabei fand auch die eventuell fällige
Wahl des Rheinvogts, des Kassiers und der Gerichtsleute durch einfaches »Handmehr«
der Anwesenden statt. An diesen Zusammenkünften wurden auch die seit dem letzten
Maiengericht angezeigten Rheinfrevel behandelt und abgeurteilt (S. 80).

Die »Rheingenossenschaft« verwaltete ihre Angelegenheiten selbständig, doch im
Laufe der Zeit ließ die österreichische Regierung durch ihre Rheinfelder Beamten die
Oberaufsicht ausüben. Diese besaßen allerdings kein Stimmrecht und hatten nur darüber
zu wachen, daß die Satzung der Maienbriefe genau vollzogen und eingehalten wurde
. Dafür kassierte die Regierung dann zwei Drittel aller fälligen Taxen und Strafen.

Bei diesen Maiengerichten dingte der Rheinvogt auch Lehrlinge und erteilte das Meisterrecht
. Jeder Rheingenosse mußte dabei das Lehnsrecht des Lehnsherrn anerkennen,
indem er den sogenannten »Rheinzins« (1 Groschen) bezahlte.

Das älteste uns bekannte Maiengericht fand 1587 statt, wobei wohl der 1. Maienbrief
des Erzherzogs Ferdinand veröffentlicht wurde. Dieses Maiengericht tagte in der »Au-
we«, womit wahrscheinlich die Au bei Rheinfelden gemeint ist. Die nächsten Gerichte
fanden dann zum Teil mehrmals in folgenden Orten statt: Rheinfelden, Mumpf, Herten,
Möhlin, Warmbach und Säckingen (S. 81). J. Vetter verdanken wir auch die genaue Beschreibung
eines solchen Maiengerichts, die hier wiedergegeben werden soll: »Für die
betheiligten One galten die Maiengerichte als Volksfeste, weßhalb sie immer stark besucht
und feierlich begangen wurden. Ein Hochamt eröffnete dasselbe, dem die ganze
Versammlung anwohnte; der Zug zur Kirche geschah in folgender Ordnung: Voran ging
ein Musikkorps, dem folgte der Fähndrich der Rheinseite, auf welcher der Rheinvogt
wohnte, mit der Rheinfahne; diesem die Regierungskommissäre mit ihren Secretären;
sodann der Rheinvogt mit dem Stab, der Cassier mit dem zweiten Rheinfähndrich; nach
diesem die übrigen Gerichtsleute und zuletzt die sämmtl. Rheingenossen. Der Fähndrich
trug über die rechte Schulter eine Chärpe und einen Mantel von blauem Sammet; der
Rheinvogt, der zweite Fähndrich und die übrigen Gerichtsleute Tuchmäntel von gleicher
Farbe und sämmtl. Rheingenossen Seitengewehre und grüne Sträußchen auf der linken
Brust oder dem Hute. Nach Erledigung der Geschäfte erfolgte, auf Rechnung der Genossenschaftskasse
, ein gemeinschaftliches Mal (Mahl), zu dem benachbarte Beamte,
Geistliche etc. eingeladen wurden« (S. 80).

Doch schon in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts gingen diese Maiengerichte
ein, wodurch der Oberrhein um eine alte und sehr malerische Tradition ärmer
wurde.

Nach W. Koch blieb die »Rheingenossenschaft« bis 1879 bestehen 3^, doch es scheint,
daß sich die ihr angehörenden Fischer noch bis zur Ablösung der Fischereirechte durch
den Staat im Jahre 1900 als Rheingenossen gefühlt haben. 1896 beanspruchten nämlich
sechs Grenzacher Fischer »als Rheingenossen ein Recht auf Ausübung der Fischerei innerhalb
des badischen Hoheitsgebietes«45, was ihnen auch zugestanden wurde.

Da der Salmen- oder Lachsfang bei der »Rheingenossenschaft« stets an erster Stelle
stand und sich fast alle Beschwerden und Streitigkeiten über die Fischerei um diesen
drehten, soll hier noch ausführlich auf diesen Fisch eingegangen werden.

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