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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 17
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0019
Epitaph des Pannerherrn Johann Elmer f 1629

Vor allem ist dieses Verhalten des Hauses Habsburg ein Beispiel dafür, wie tief die
Verachtung der hohen Adelsschicht gegenüber dem einfachen Volk war, vor allem gegenüber
den Bauern, die es wagen, ohne den »Schutz« einer adligen Herrschaft sich
selbst regieren zu wollen.

Am 4. 6. 1352 wurde der »ewige Bund« mit Zürich und Uri, Schwyz und Unterwaiden
geschlossen. Ein von der Äbtissin von Säckingen vermittelter Vergleich folgte 1372.
Das Land sollte sich künftig in den Streitigkeiten des Hauses Österreich neutral verhalten
. 1386 folgte der Krieg Herzog Leopolds von Österreich gegen die Eidgenossen. Die
Glarner nahmen nun Leute aus der österreichischen Nachbarschaft in ihr Landrecht auf,
kündeten die »Richtung« von 1372 auf und nahmen einige, den Zugang zum Land flankierende
Orte ein. Nach der Schlacht bei Sempach (1386) zogen sie mit Zürich, Uri und
Schwyz vor das Städtchen Weesen (am Westrand des Walensees), das sie am 16. August
1386 eroberten und von da an besetzt hielten. Am 11. März 1387 folgte mit Rat und Zustimmung
der Eidgenossen die erste (bekannte) Landsgemeinde des Tales. Sie beschloß
u. a., daß kein Glarner den andern künftig vor ein fremdes Gericht laden solle, keiner
dürfe das Kelleramt von Säckingen mehr als Lehen empfangen.

Anfang 1388 wurde Weesen durch Verrat der Bürger nächtens wieder von den Österreichern
erobert und die glarnerische Besatzung niedergemacht. Dem folgte der Versuch
der Sieger, das Land Glarus nun mit Heeresmacht zu erobern. Am 9. April 1388 wurde
die Schlacht bei Näfels geschlagen, die einen vollkommenen Sieg der kleinen Schweizer
Bauerntruppe gegen das zehnfach überlegene Ritterheer brachte. Als Verbündeten hatten
die Glarner lediglich die bessere Geländekenntnis und -Ausnützung, einen späten
Schneesturm und den Zuzug eines kleinen Trupps Schwyzer. Am 10. Juli 1393 beschloß
das Land eine gemeinsame Kriegsordnung mit den eidgenössischen Orten in Form des
sogenannten Sempacherbriefes.

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