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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 18
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0020
Das war nun die endgültige Ablösung von den ungefragten und ungeliebten Habsbur-
gern. Ihr folgte auf dem Fuße der Loskauf von der Grundherrschaft des Klosters Säckingen
. Der erste Vertrag vom 1. März 1390 war zu ungünstig und wurde nicht vollzogen.
Der zweite vom 17. Juli 1395 dagegen wurde in seinen Bedingungen stark ermäßigt. Die
Ablösung der Grundsteuern aus Naturalverpflichtungen wurde in den Geldbetrag von
1893 Gulden umgewandelt, der innerhalb von drei Jahren bezahlt werden mußte. Die
übrigen Verpflichtungen sollten in der Form eines ewigen jährlichen Zinses von 32
Pfund Pfennigen abgelöst werden. Bis zur Bezahlung des ersten Teilbetrages hatten der
glarnerische Ammann und 14 weitere Bürger, also wieder 15 Leute, zu bürgen. Der
»ewige Zins« wurde übrigens bis zum Jahr 1790 pünktlich und redlich bezahlt, was freilich
wegen der starken Geldentwertung auch nicht überbetont werden soll.

Nach diesem Überblick über die Entwicklung der äußeren Beziehungen des Landes
wollen wir versuchen, nun die Institutionen, ihre rechtliche Form und Bedeutung und
die innere Entwicklung der Gemeinden und des Landes darzustellen.

5) Früheste Urkunden, Institutionen und Gerichte

Die erste urkundliche Nachricht über einen Vertrag mit Nachbarn haben wir aus dem
Jahr 1196. Es ist die Urkunde über die Lösung des Marchenstreits zwischen Glarus und
Uri über die Grenzen auf dem Urnerboden unterhalb des Klausenpasses. Hier sind einfach
»die Landleute« der beiden Länder als Vertragschließende genannt, noch ohne daß
Personen als Amtsinhaber oder eine Gruppe oder ein Rat als Vertretungskörperschaft
auftreten. Und doch muß ein solches Gremium als bestehend für beide Seiten vorausgesetzt
werden.

Im Jahr 1282 hängt an einem Vertrag ein Siegel mit der Umschrift »universitas homi-
num totius vallis Glaronae«. Es hat die Form eines Spitzovals und ist offensichtlich dem
Siegel eines Priesters, vielleicht des Schreibers der Urkunde, nachgemacht mit eben dieser
Umschrift, die die »Gesamtheit der Bewohner des ganzen Tales von Glarus« als Aussteller
nennt. Auch hier muß eine siegelführende Stelle oder ein Rat vorausgesetzt werden
.

1289 bekräftigen in einer Schuldverschreibung noch »die Landlüte von Glarus« mit
dem Siegel »Sigillum Claronensium« (dem Siegel der Glarner), eine herzogliche Schuld
an den Gläubiger aus dem Ertrag der herzoglichen Steuer zurückzuzahlen. Hier ist der
öffentliche Charakter des Siegels vereinfacht, aber mindestens gleich deutlich ausgedrückt
. Daß mit dieser Zusicherung gleichzeitig über herzogliche Steuereingänge verfügt
wird, ist für jene Zeit ein außerordentlich selbstbewußter Vorgang, der ein strenges
Rechtsbewußtsein bezeugt. Bei dieser Schuldverschreibung treten30 Männer als Bürgen
auf.

Der Bundesbrief von 1352, der »mindere Bund«, trägt leider kein Siegel, da es in dem
Augenblick, in dem der Vertrag erlischt, entfernt wurde, um ihn zu entkräften.

1350 ist übrigens Johann Meyer von Richein, also von Riehen, als österreichischer
Untervogt genannt, gleichzeitig mit Johann dem Schultheiß von Waldshut als dem
»Hauptmann und Pfleger zu Aargau, Thurgau, Glarus und auf dem Schwarzwald*.

1393 zeigt der »Sempacherbrief« auf seinem Siegel die Umschrift »Sigillum communi-
tatis vallis Glarone«. Dieser neue Wortlaut ist deshalb bemerkenswert, weil nicht mehr
einfach die »universitas« wie 1282 genannt ist. Diese universitas könnte eine Hinweis
sein auf eine allgemeine Volksversammlung als handelnde bezw. beschließende Instanz.
Der neue Gebrauch des Begriffs »communitas« zeigt an, daß inzwischen offenbar die

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