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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 24
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0026
man nicht glaubte, es aufheben zu können, ohne Unruhen heraufzubeschwören, oder ob
die Einbindung der Gemeinden in das System der Steuererhebung dies nicht mehr zuließ
, diese Frage zu entscheiden, ist wohl unmöglich aber auch unerheblich. Wichtig ist
nur, daß diese Selbstverwaltung so stark war, daß ihr Bestand auch auf dem Höhepunkt
des Absolutismus - bei uns z. Zt. des Markgrafen Carl Wilhelm, eines kaiserlichen Generals
, er regierte von 1709 - 1738 - nicht in Frage gestellt worden ist.1^

Dieser letzte Beitrag mußte aus zwei aktuellen Anlässen schon 1984 erscheinen, weil
es galt, zwei völlig falschen Darstellungen in offiziellen Veröffentlichungen entgegenzutreten
. Beide Darstellungen sind Leuten zu verdanken, die kraft eines Amtes tätig wurden
, ohne offenbar je selbständig historisch gearbeitet zu haben. Der eine hat unsere einschlägige
Literatur wohl überhaupt nicht gekannt, infolgedessen aus obrigkeitlicher
Voreingenommenheit falsch geurteilt, der andere hat den Auftrag zu seiner Darstellung
ebenfalls kraft Amtes erhalten, er wenigstens hat seinen Beitrag aus sachkundigen Veröffentlichungen
zusammengeschrieben, ohne offenbar je eigene Forschung betrieben zu
haben und ohne deshalb Falsches oder Druckfehler als solche erkennen und einzelne Angaben
kritisch beurteilen zu können.

Heute nun gilt es, einige der ältesten Belege zum Bestehen der mit der Selbstverwaltung
zusammenhängenden Institutionen - nämlich Vogtgericht, Landgericht und
»Landschaft« - zu erläutern.

Zuvor sei jedoch kurz erwähnt, wie sich die verschiedenen Gerichtsebenen vor dem
Hochmittelalter darstellen bis zu der Zeit, mit der wir es seit dem 14. Jahrhundert zu tun
haben. Es kann dies freilich nur eine summarische, vereinfachte und mit vielen Lücken
sich darbietende Aufzählung sein. Wir sind uns bewußt, daß es außerdem mancherlei regionale
Varianten dazu gegeben haben kann.

Seit der Zeit der Karolinger gab es die Gaugrafen, deren eine Aufgabe die Wahrung des
Reichsfriedens und der Rechtsordnung war. Jede Grafschaft hatte mehrere Gerichtsstätten
, an denen regelmäßige oder später auch eigens einberufene »Landgerichte« tagten.
Sie hatten wohl vor allem hochgerichtliche Befugnisse und dienten als Forum für die Bekanntgabe
kaiserlicher (überhaupt obrigkeitlicher) Erlasse. Uber die niedergerichtliche
Rechtsordnung jener Zeit wissen wir wenig. Wir müssen annehmen, daß sie bei Gerichtsversammlungen
der kleineren Einheiten, wie etwa der Centenen und Baaren2\ lag.
Für unser Gebiet fehlen Uberlieferungen dazu. Mit der Entstehung erblicher Kleindynastien
, die sich aus vielen Gaugrafschafen entwickelten, blieben die alten Landgerichtsorte
z.T. erhalten, z.T. wurden sie in die Nähe neuer Residenzen verlegt. Die Niedergerichtsbarkeit
hat sich offenbar aufgespalten, einerseits in die Dinggerichte von Grundherrschaften
, die durch landgräfliche Vögte »geschirmt« worden sind, deren Schirmvögten
aber auch eine etwas weitergehende Strafkompetenz im niedergerichtlichen Bereich
zustand, und andererseits in eine sozusagen öffentliche Niedergerichtsbarkeit, von der
wir frühestens Ende des 13. Jahrhunderts Belege aus deutschsprachigen Quellen haben,
wobei wir unsere Dörfer meinen3^; denn in Städten beginnt diese Uberlieferung früher.

Verhältnismäßig früh begegnen wir Ortsgerichten als Niedergericht in Orten, die
kleinadlige Lehen waren. Hier wird man es meist mit Beamten dieses Ortsadels unter der
Bezeichnung Schultheiß zu tun haben, aber auch die Bezeichnung Vogt ist hier nicht auszuschließen
. In solchen Fällen sind die Gerichtsherren grundherrliche, adlige Lehensträger
, z.T. Edelknechte, die aus dem Bauernstand - als noch nicht Freie — über den
Dienst an einem Adelshof mit solchen Dorflehen begabt worden sind, die das Niedergericht
einschlössen. Einzelne solche Geschlechter, die durch eine bewußte Heirats- und
Erwerbspolitik auch unter neuem Namen in den freien Adelsstand aufstiegen, sind in
unserem Gebiet bekannt.4) Dort wo Adlige Dorflehen nicht nur als Grundherren, son-

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