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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 25
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dem als Dorfherren (einschließlich Niedergericht) erhalten haben, dort konnten sich
solche Herrschaften z.T. bis ins 19. Jahrhundert erhalten. Sie sind als reichsritterschaftli-
che Orte und Herrschaften bekannt. Dies war z. B. bei Inzlingen der Fall, wo der Markgraf
die Hohe Gerichtsbarkeit und damit auch die landesherrliche Oberhoheit behielt.

In den übrigen Orten muß die Niedergerichtsbarkeit von Anfang an von markgräflichen
Beamten oder örtlichen Vertretern des Markgrafen ausgeübt worden sein. Vor
allem kommen dafür die größeren Gemeinden und zuerst eben Kirchengemeinden in
Frage.

a) Der Vogt der Gemeinde

Mittelalter-Historiker kennen - als Ausfluß der Obhut hochadliger Geschlechter als
Vögte über kirchliche Herrschaften wie Klöster und Abteien und deren Territorien - den
Altarvogt. In der Literatur über unser Gebiet und in Urkunden sind wir diesem Begriff
nicht begegnet. Wohl aber findet man den des Kirchenvogts, der wohl mit dem des Altarvogts
identisch sein dürfte. Allerdings ist auch der »Kirchenvogt« - im Zusammenhang
mit einer bestimmten Ortskirche genannt - uns bisher in Urkunden nur einmal begegnet
.5) Dennoch sind wir der Überzeugung, daß ein solch sehr altes örtliches Kirchenvogt
-Amt namengebend für das spätere weltliche, dörfliche Vogtamt gewesen ist.

Diese Dorfvögte sind in breiter Streuung genannt, seitdem es Urkunden in deutscher
Sprache gibt. Das ist seit Beginn des 14. Jahrhunderts. In seiner lateinischen Form advo-
catus begegnet er uns freilich schon in lateinischsprachigen Urkunden. Dabei handelt es
sich um herrschaftliche Urkunden, die sich mit herrschaftlichen Besitzrechten befassen,

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Unvollständige Kartenskizze der
oberen Markgrafschaften

Karte beider späteren Markgrafschaften
(Durlach und Baden-Baden)

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