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jedoch kaum etwas über Funktionen und Tätigkeiten der »Einwohner-Gemeinden« aussagen
. Nach der Kirchengemeinde mit ihrem »rector ecclesiae« dürften zunächst an vielen
Orten die Grundherrschaften eine Rolle gespielt haben, die zum Schutz ihres Grundbesitzes
und ihrer Rechte Dinggerichte errichtet haben, mit einem Klosterbeamten als
Meier und Vorsitzenden dieses Gerichts. Nur in wenigen Fällen, wenigstens bei uns,
waren solche Grundherrschaften gleichzeitig Ortsherrschaften. In aller Regel gab es daneben
Grundeigentum anderer Herrschaften, das als Lehen an einen oder mehrere Ortsbauern
ausgeliehen war (auf alemannisch heißt es: »usglehnt«). Leider wissen wir am wenigsten
über freies Eigen solcher Bauern, eine Frage, die bei günstiger Quellenlage eines
Ortes einmal untersucht werden sollte.6^
Stadt- und Gerichtssiegel von Schopfheim (1529)
Umschrift: »Siegel der Bürger in Schopfheim*
Gerichtsstab von Schopfheim aus dem Jahr 1656
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