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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 37
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0039
kleine Bedienstete wohnten, die Bürger von Tumringen oder
Haagen waren und als solche ins Gericht der Vogtei Rötteln gehörten
.

Wenn Schülin einige Vögte nennt, die in der Unterburg oder auf
dem Kapf im Gericht saßen, so kann damit eigentlich nur das
Landgericht gemeint sein, wie es ja von Vögten anderer Orte auch
überliefert ist. (Eine Ausnahme ist für das Jahr 1447 belegt, s. unten
).

Seit dem 16. Jahrhundert ist berichtet, daß abwechslungsweise
Tumringen und Haagen den Vogt stellten. Die Sitzungen des
Wochengerichts fanden dann auch jeweils am Wohnort des Vogtes
statt. Auch früher dürfte das keineswegs anders gewesen sein. Da
wir es also mit einem Dorf- und Wochengericht zu tun haben wie
mit jedem anderen, ist Schülins Annahme, die Vögte und Stabhalter
(vgl. S. 363) seien »vom Landes- und Gerichtsherrn, vom Markgrafen
bestellt« gewesen, ungenau. Genauso wie in den andern Dörfern
sind sie von der männlichen Bevölkerung gewählt worden, dann
vom Markgrafen bestätigt und ins Amt eingesetzt worden. Solange
Rötteln Residenz war, dürfte dies gelegentlich eine persönliche
Handlung des Markgrafen selbst gewesen sein, später oblag diese
Handlung seinem persönlichen Vertreter, dem Landvogt oder dem
Landschreiber. Dafür, daß der Burgvogt je eine gegenüber den
Niedergerichten konstituierende, rechtliche Funktion gehabt hätte,

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