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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 39
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0041
hundert. Die Bezeichnung Vogt zeigt an, daß die Burg schon nicht
mehr Residenz war. Er dürfte eine Art Obervogt für die ganze Herrschaft
S. gewesen sein.
Schallbach 1240 Lehen d. Basler Hochstifts an Rötteln,

1310 sind genannt »dorf, bann und gitwinge ze Schalbach«,
1310 »f ro Sophie du Friin« und »Margarete des Vrigen tohter
von Schalbach«. (Nach Krieger).
Schopfheim um 1240 Stadtrecht, vermutlich gehörte das frühere Dorf zum

röttelischen Eigengut, urkundliche Belege über Dorfgericht
und Rechtsstellung fehlen,
1374 Erneuerung des Stadtbuches bruchstückhaft erhalten,

genannt sind Vogt und gemeine Räte, wie
1367 Johann Brugger, vogt zu Sch.,
1371 Heinzman Markgraf, vogt zu Sch., ebenso ao. 1376,
1374 das Stadtrecht nennt: »vogt und gemeine räte«,
1394 Johannes dict. StSlczi, advocatus in Sch., vielleicht
1394 Wechsel zu »vogt Friedrich Krebs« ?

1438
1444

Ulrich Schilling, vogt zu Sch.,

1470 Gerichtsordnung unter Mitwirkung der Landschaft nach
»altem Herkommen«.

Das Stadtgericht umfaßte immer 12 gewählte Richter, 6 aus der Stadt selbst, 6 aus den
Nebenorten Eichen, Gündenhausen, Wiechs und Ehnerfahrnau. Jedenfalls solange Sch.
Residenz war, ist der Vogt als fürstl. Beamter ernannt worden. Bis 1614 trug er die Bezeichnung
Obervogt, Sulzburg wurde nun Residenz, die Stelle des Obervogtes in Sch.
wurde eingespart, Stadtoberhaupt wurde dessen bisheriger (gewählter) Stellvertreter,
der »Statthalter«.

Steinen 1413 am st. bläsischen Dinggericht als markgr. Vogt und

Richter, der bescheidene Welti Burkart: »do fraget der
genant W. B., Richter, umb in gerichtes Wise uff den
eid alle die dinggenossen ... Aber den merteil nach
gewonheit des dorffes ...« Die Mehrheit des »Umstandes«
war also offenbar gewillt, nur noch nach Dorfrecht zu
urteilen, und nicht mehr nach dem Recht des Dinghofes
.

Dieser Versuch des Jahres 1413 über den »Umstand«
nicht allein die Dinggenossen, sondern - möglicherweise
mit deren Einverständnis - die Mehrheit der Dorfbewohner
»nach gewonheit des dorffes« urteilen zu lassen,
war natürlich für diese frühe Zeit unerhört, ein geradezu
revolutionärer Versuch, Dinghof recht als Herrenrecht
durch Dorf recht der Dorfbürger zu ersetzen. Kein
Wunder, daß der Markgraf als Vogt der Propstei
Weitenau die Widersprecher ein türmen mußte. Anwesend
waren u. a. »die fromen wisen Heinrich im Wiler
und Friedrich Kreps von Brambach, beede amptlüt des
edlen wolerborn Heren Margraff Rudolfs von Hachberg
...« usw.

1500 der führnehme Lienhart Roth, Vogt zu Steynn.

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