http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0046
Jagd und Fischfang. Böhler schließt daraus: »Die tatsächlichen Verhältnisse machten die
Bewohner (der Täler) den Freien ähnlich«.
Wahl in der Kirche ao. 1783: »Unter 2 Kandidaten des Waldvogts und 2 Kandidaten
des Rats. Die Wählenden stellten sich zu ihren Kandidaten. Wer die meisten Bürger auf
seiner Seite hatte, war gewählt und wurde alsbald vom Waldvogt auf 2 Jahre vereidigt.
Der Vogt der Talvogtei Schönau mußte aus Schönau genommen werden.«
1283 Johannes, Talvogt von Schönnowe,
1308 Johannes der Vogt, es herrschte noch
1332 Johannes der Vogt, Bertschin der Ammann, Einnamigkeit!
1356 Cueni Schmid, der Vogt
Solche Verhältnisse waren im Zeitalter des Absolutismus manchen der »Herren« natürlich
unbequem. So klagte der st. bläsische Adminstrator 1752: »Kein Vertrag wird gehalten
. Kein Bot, kein Verbot wird beachtet. Einer formalen Confusion seind wir unterworfen
, daß es einer Hauensteinischen Rebellion bald gleich erscheinen wird. Also gehet
es, wo das Bauernregiment und Esel die Meister spiehlen ... A Judice ignorante, Rustico
gubernante libera nos, Domine.« (Von unwissenden Richtern und regierenden Bauern
befreie uns, o Herr).
Hochrhein- und Wehratal
Auch aus dieser Nachbarschaft bietet die Urkundensammlung des Basler Staatsarchivs
zahlreiche Beispiele für Urkunden, die vor den Vogtgerichten von Wehr und von Wyhlen
errichtet worden sind und Zeugenreihen nennen. Die Vorgänge betreffen meist Basler
als Verkäufer von Gütern an diesen Orten oder Basler Kirchengüter als Erwerber oder
Begünstigte.
Als Beispiel seien genannt:
Vor dem Vogtgericht Wyhlen, 27. Jan. 1539 (Urk. Klingenthal 2664)
Vor dem Vogt zu Wehr, 12. Jan. 1573 (Urk. Klingenthal)
Vor dem Vogt zu Wehr, 19. Jan. 1574 (Urk. Klingenthal 2713)
Vor dem Vogt zu Wehr, 5. Juli 1575 (Urk. Klingenthal 2716)
Vor dem Vogt zu Wehr, 7. Juli 1575 (Urk. Klingenthal 2717)
Vor dem Vogt zu Wehr, 7. Juli 1575 (Urk. Klingenthal 2718)
Auch aus diesem kleine Ausschnitt kann man die Dichte der Vorgänge erkennen.
c) Das Landgericht wird durch Dorfvögte gehalten
Die Ablösung der alten karolingischen (und evtl. noch früheren) Gaugerichte, abgehalten
von kaiserlichen beamteten Grafen, durch Landgerichte an einem solcher Gerichtsstätte
benachbarten Ort bei einer Residenz der sich bildenden gräflichen Dynastien
haben wir eingangs geschildert.
Die Gründe für die Bildung von Landgerichten unter Beiziehung von »erfahrenen
Richtern« aus Ortsgerichten sind nirgends zu erschließen oder gar ausdrücklich genannt
. Man kann sie bestenfalls vermuten. Der Versuch sei hier gemacht.
Das Landgericht sollte ja vor allem Berufungsinstanz für alle Fälle der Ortsgerichte
sein. Die hochgerichtliche Seite behielten sich die Gerichtsherren, Grafen, Landgrafen,
Markgrafen vor. Diese Herren hatten sich vorrangig dem Ausbau ihrer Herrschaftsrechte
, der Vergrößerung des Territoriums, den Kontakten mit Nachbarn und vor allem zu
König und Kaiser zu widmen.
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