http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0047
Die Einzelheiten der Fälle eines so gearteten Landgerichts und die dort auftretenden
Personen waren ja auch den Ortsvögten weit besser bekannt als den Landesherren. Ein
gutes Beispiel dafür haben wir beim Ortsgericht Gersbach kennengelernt.
Die zweite Bedingung für den Einsatz im Landgericht war, daß die Richter sich als
»tapfer« bewährt hätten. Sie zu erfüllen war gewiß nur in der »Landschaft«, der Selbst-
verteidigungsorganisation des Landes, möglich. Es bleibt daher nur der Schluß, daß es
die Landschaft oder ihre Ausschüsse waren, die ihre Auswahl für die Entsendung ins
Landgericht trafen. Allein sie waren in der Lage, beide Qualitäten sachgemäß zu beurteilen
. Es dürfte also auch hier das Prinzip der Wahl zugrunde liegen.
Vögte am Landgericht auf Rötteln:
1393 Cuoni Kuder, Vogt, zu Rötteln im Gericht,
1397 Johann Herbott, Vogt von Lörrach, hält Landgericht auf Rötteln,
1464 Peter Gütlin, Vogt von Lörrach, Vorsitzender eines Vogtgerichts auf dem Kapf zu
Rötteln. Hier ist nichts anderes als das Kapf- oder Siebenergericht gemeint, das aus
lauter Vögten bestand.
1510 aus Schopfheimer Quelle ist für dieses Jahr die vollständige Besetzung des Landgerichts
überliefert:
Hans Naef von Schopfheim
Martin Kaltenbach von Britzingen
Simon Hopp von Welmlingen
Johann Brödlin von Haagen
Johannes Bürgin von Kirchen
Lux Nef von Weil
Andreas Reif von Höllstein
Das Siegel des Landgerichts
An den frühen, vor den Ortsgerichten geschlossenen Verträgen finden wir, je nach Bedeutung
, das Siegel des Landgerichts. Und zwar ohne eine Paraphe etwa eines Juristen,
z.B. eines Landschreibers oder Amtmannes. So hat man den Eindruck eines souveränen
Zeichens, freilich nur als Ausdruck der einen Hälfte der Souveränität, die sich außerdem
in der Selbstverteidigung, der Selbstverwaltung und den Beratungsorganen der Landschaft
, den sog. Ausschüssen, ausdrückt. Die andere Hälfte der Souveränität ist verkörpert
in der Person des Landesherrn, des Markgrafen.18'
Leider gibt es noch keine Untersuchung zur Verwendung des Siegels des Landgerichts
.19^ In der Urkundensammlung des Basler Staatsarchivs ist dieses Siegel an deutschsprachigen
Urkunden seit dem frühen 14. Jahrhundert zu beobachten. Bisher liegen Belege
bis zum Ende des 16. Jahrhunderts vor, wahrscheinlich sind sie bis zum Ausbruch
des 30jährigen Krieges zu beobachten. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Landschaften
und ihrer Ausschüsse sind ja auch die Landgerichte in ihrer alten Form beseitigt worden
.
Es müßte dabei auch die Frage geprüft werden, wie weit früher nicht übliche obrigkeitliche
Einflüsse spürbar werden, bezw. zum Ausdruck kommen, wie z. B. in der
Klingenthal-Urkunde Nr. 2045 vom 20. März 1447 »vor dem Gericht zu Röteln«, in der
auch die Zeugenreihe genannt ist. Die Urkunde trägt das Siegel des Junkers v. Tegernow,
das damaligen Landvogts auf Rötteln, obwohl es sich um eine Urkunde des Vogrgerichts
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