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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 48
(PDF, 33 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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hindern, daß sich irgendwo neue Heerhaufen mit dieser gefürchteten Waffe bilden
könnten. Es war aber nicht verboten, die kurzen Selbstverteidigungswaffen zu tragen,
Messer und Schwert. Und nach recht kurzer Zeit wurde auch das Verbot, lange Spieße
zu tragen, wieder aufgehoben. Die Landschaften traten also auch wieder in ihre militärischen
Rechte ein.

Markgraf Ernst hatte schon einmal, vor Antritt seiner Regierung, die Macht der Landschaft
zu spüren bekommen. Nachdem sein Vater, Markgraf Christoph L, wegen einer
Alterssklerose regierungsunfähig geworden war, konnten die drei Söhne sich über die
Nachfolge nicht einigen, eine kriegerische Auseinandersetzung war nicht auszuschließen
. Deshalb verweigerte die Landschaft dem jungen Markgrafen Ernst die Huldigung,
die er verlangte. Erst nach der Einigung der drei Brüder über die Nachfolge fand sich die
Landschaft bereit, zu dem beide Seiten bindenden Schritt ihre Zustimmung zu geben:
Nachdem Markgraf Ernst geschworen hatte, die Landschaft und ihre Organe bei den
überlieferten Rechten zu schützen, beschwor auch sie, ihn als ihren rechten Herrn anzuerkennen
, und war bereit, ihm zu huldigen.

Die Bedeutung der dafür üblichen Begriffe - Huld und Huldigung - sei nach Otto
Brunner18) (noch in der 5. Aufl. 1965) bis heute in ihrer sprachlichen Herkunft und ihrem
Sinngehalt dunkel gebheben. Die Worte immerhin sind im Alt- und Mittelhochdeutschen
bekannt und in den maßgebenden Wörterbüchern definiert.6)

Auch beim vorherigen Regierungswechsel, der Übernahme der Regierung durch
Markgraf Christoph I. von Baden, nachdem der letzte Hochberg-Sausenberger, Philipp,
ohne männlichen Erben verstorben war, war es die Landschaft, mit deren Willen dies geschah
. 1490 hatten Philipp und Christoph, die Häupter der beiden badischen Zweige,
der Häuser Hochberg-Sausenberg und Baden, einen Erbvertrag geschlossen, der vorsah,
daß derjenige Teil der vertragschließenden Parteien, der nach dem Tode seines Fürsten
ohne männlichen Erben sei, auf dem Weg der Heirat an den andern Teil fallen solle. Der
deutsche Teil betraf nur die breisgauischen Herrschaften. Philipps einzige Tochter,
Johanna, durfte jedoch nach dem Willen ihres Oheims Ludwigs XL, des französischen
Königs, diese Ehe nicht eingehen, weil dadurch die Grafschaft Neuchätel, die die Markgrafen
geerbt hatten, und etwa ein Dutzend Herrschaften - ebenfalls geerbte Allode - in
der Freigrafschaft und im Herzogtum Burgund - badisch geworden wären.

Wie es um die Möglichkeiten regionaler Eigenständigkeit in Frankreich schon damals
bestand, wußten nicht nur die markgräflichen Oberbeamten, auch die Landschaft und
deren Ausschüsse, zumal auch Markgraf Philipp selbst nur noch zu wenigen Gelegenheiten
ganz kurz im Lande gewesen war. Die Mitregierung wollten sie nicht aufgeben.
Eiligst trat die Landschaft zusammen, der Vertrag von 1490 wurde bekräftigt, Markgraf
Christoph konnte noch am gleichen Tag die Burgen Rötteln, Sausenburg und Badenweiler
in Besitz nehmen, nachdem er zuvor geschworen hatte, das Land bei seinen hergebrachten
Rechten zu schützen, und die Landschaft ihm darauf gehuldigt hatte. Kaiser
Maximilian I. gratulierte ihm, daß er zu einem Fürsten dieser Lande angenommen worden
sei.

Die früheste urkundliche Nachricht über die Landschaft kennen wir aus der Zeit unmittelbar
vor den Burgunderkriegen der Eidgenossen. Damals (vor 1476) bestanden
markgräfliche Burgrechte mit Basel und Solothurn, aber auch mit Bern, zweifellos mit
ausdrücklicher Zustimmung der Landschaft. Da den Berner Räten der herrschaftliche
Dualismus zwischen Landesherrn und dem Landstand (= Landschaft)21} sehr wohl bekannt
war, wollten sich die Herren in Bern vergewissern, daß sich diese nach wie vor an
dieses Burgrecht und seine die Beistandspflicht auslösenden Folgen gebunden fühle. Dabei
war in Bern zweifellos auch bekannt, daß das militärische Aufgebot nur der Selbst-

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