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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 51
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0053
Wenn man das Alter des Bestehens der gemeindlichen Vogtgerichte in den alten
Kirchorten und des Landgerichts, dessen Besetzung ja die Vogtgerichte und die Heimwehr
in Form der »Landschaft* zur Voraussetzung hat, schon im frühen 14. Jahrhundert
feststellen kann, dann muß damals auch schon die »Landschaft« bestanden haben, und
zwar für alle drei hier behandelten Herrschaften: Hochberg, Badenweiler und Rötteln/
Sausenberg. Der Ubergang der Herrschaft Rötteln nach dem Tode von Lütold IL, dem
Erwählten des Basler Domkapitels, im Jahr 1316 fällt in diese Zeit. Es ist nur eine Vermutung
, aber immerhin möglich, daß die seitdem erkennbare Entwicklung mit der
Übernahme des Erbes durch die Hochberg-Sausenberger zusammenhängt, daß sie also
von ihnen, wenn nicht mitgebracht, so doch gefördert worden ist. Möglich ist z. B., daß
die Abwanderung der Herren v. Lörrach und der Vögte v. Brombach damit zusammenhängt
. Möglich ist aber auch eine ältere Grundlage für eine gemeinsame Rechtsstellung
der Bevölkerung in den Herrschaften Rötteln und Sausenberg, wie wir das oben im Zusammenhang
mit den Schenkungen des Walcho v. Waldeck1!) an St. Blasien gesehen haben
. Für die Lösung der Frage wird man vor allem an den Landesausbau seit dem 11.
Jahrhundert, also die Besiedlung des Schwarzwaldes und der vorgelagerten Höhengebiete
denken müssen.

Weitere Hinweise auf ein höheres Alter der geschilderten Institutionen gibt uns der
Umstand, daß in vielen Gemeinden damals Bezeichnungen der Wahlämter schon zu Familiennamen
geworden sind. In solchen Familien muß also das Vogtamt zwei- oder
mehrmals, jedenfalls über längere Zeit, ausgeübt worden sein. Ein Sonderfall ist dabei
der oben genannte Beleg für Kirchen, der 1215 genannte »Heimbürge«, der wahrscheinlich
noch Amtsbezeichnung ist. Beachtlich ist in jedem Fall das frühe Auftreten solcher
Wahlamtsbezeichnungen überhaupt, beachtlich nicht nur für das Bestehen von Vogtgerichten
, sondern auch der Heimwehr (der »Landschaft«). Denn ihrer Natur nach dürften
sie beide gleichzeitig entstanden sein.

e) Ältere Belege für Dorfvogteien und den Namen Vogt

Im Heft 1/2 1975 unserer Zeitschrift hat Fritz Feßenbecker in seinem Beitrag »Blick in
die Frühgeschichte der Markgrafen v. Baden« eine Urkunde von 106412) zitiert, die zahlreiche
Vogteien »in comitatu Herimanni comitis et in pago Brisergoviae« (in der Grafschaft
Hermanns und im Gebiet des Breisgaues) nenne. Erführt Bellingen, Binzen, Achkarren
, Hertingen, Otlingen, Rümmingen und Steinenstadt an. Es sind noch vier mehr:

Rottwila - Oberrottweil

Vuinchoven = Biengen (?)12a)

Heitersheim (wie heute)

Rincho = Rinken

Die Übertragung dieser Orte an den Markgrafen Hermann (I.) geschah »cum omnibus
suis appendicis«, also mit allem Zubehör und damit verbundenen Rechten. Worin diese
bestanden, sagt die Urkunde freilich nicht. Unterstellen kann man nur, daß dazu die hohe
und niedere Gerichtsbarkeit gehört haben, obwohl das Wort »Vogtei« nicht vorkommt
.

Wir wissen also nicht, ob es sich noch um kleinadlige Dorflehen oder herrschaftliche
Ämter oder schon um Bauernvögte einer frühen dörflichen Selbstverwaltung gehandelt
hat.

Erwähnt werden darf aber in diesem Zusammenhang die Tatsache, daß im Jahr 1078
eine Schlacht »am Neckar« zwischen einem königlichen Bauernheer Heinrichs IV. und

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