Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 59
(PDF, 33 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0061
Ein paar vergleichende Bemerkungen sollen das Markgräfler Thema abschließen und
gleichzeitig auf das »Landrecht des Landes Glarus« hinweisen. Dieses Landrecht und
seine Institutionen sind gleichzeitig mit den unseren entstanden, mit den gleichen Formen
und vielfach dem gleichen Wortschatz. Nur die äußeren Bedingungen und Einflüsse
waren verschieden.

So spielt das Wort Tagwan in beiden Fällen eine bedeutende Rolle für die Gemeindebildung
, weil es hier wie dort für das »Gmeiniwärch«, als Maß für die Gemeindefron gebraucht
war (Straßenbau, Beseitigung von Unwetterschäden, Anlagen von Wasserleitung
usw.) Zwölf Räte bildeten hier wie dort das Gemeindegericht. Es gab dort den
»Lobtagwen«, ein jährliches gemeindliches Frevelgericht, bei uns das Frevelgericht jeweils
mehrerer Gemeinden, eines »Viertels«. Man lobte (zu Gelübde), d. h. versicherte
eidlich, nichts Frevelhaftes, vor allem keine Holzfrevel getan zu haben, und man »lobte
an«, verpflichtete eidlich Neugewählte in ein kleines Gemeindeamt.

Wortbedeutungen

a) Heimburge, Heimbürge

nach Bad. Wörterbuch Bd. 2, S. 603

Inhaber eines (ländlichen) Gemeindeamtes, dessen näherer Inhalt von Fall zu Fall bestimmt
werden muß, wohl meist »Verwalter des Gemeindevermögens, Gemeinderechner
«. Genannt zwischen 1297 und Ende 18. Jahrhundert: Ortenau, Hanauerland
, Tennenbacher Güterberain.
/. und W. Grimm, Deutsches Wörterbuch,

Aufseher, Verwalter einer Gemeinde, Gemeindevorsteher, mhd. heimbürge, ahd.
heimburgo, tribunus. Die Stellung des H. ist teils unter dem Schultheiß, teils tritt er
für und statt des letztern auf. Im Elsaß waren die H. teils Richter, teils auch Aufseher
über Maße, Gewichte, Wege und Stege und Einsammler der Steuern.
Matthias Lexer, Bd. 1, Sp. 1216/17 v. Mittelhochdeutsches Wörterbuch,
heimberge, heimbürge, heim-burg-ambet

heimbürge = Gemeindevorsteher (um Straßburg), heimburgo quem vicini eligunt ut
vice comitis vel tribuni judicet. Heim-dinc = das Dorfgericht, (dt.: den die Nachbarn
/Dorfleute wählen, damit er ... richte.)

Brechenmacher Etymolog. Wörterbuch der deutschen Familiennamen.
Heimburger, -bürg sehr alter Amtsname, mhd = Dorfvorsteher, 1207 Eberhard
Heimburge zu Eberstein (Herrenalb) ZGO I, 113 u.a.m.

In den Basler Regesten und Burgrechtsaufnahmen kommt die Bezeichnung als Familienname
mindestens 7mal zwischen 1317 und 1445 vor allem aus dem Oberelsaß,
aber auch aus Neuenburg am Rhein vor.

b) Vogt

Bad. Wörterbuch Bd. 2, S. 190/191 nennt Vorkommen u. a. aus Ottenheim, Lörrach
, Todtmoos, Unteralpfen, St. Blasien, Bonndorf/Schwarzwald u.v.a.m.
Brechenmacher = Amtsname, 1256 Hugo dictus advocatus, zu Alpirsbach, 1260
Heinricus dictus advocatus zu Sölden, 1284 Hesse der Voget zu Andlau usw.
/. und W. Grimm, Bd. 12'2 Sp. 437 ff.

Im ahd. vogat, phogat, fogid, voget, mhd. voget, voit. Übersetzt als satrapa, praefec-
tus, tutor, curator.

Bei Adelung: »landschaftlich noch gebräuchlich in den Bedeutungen: vormund, Verwalter
, aufseher.«

59


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0061