http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0063
Von Vogt und Gericht mit Beizug des Pfarrers wurde hier der Kirchenpfleger gewählt, jährlich
erfolgte die Wahl des Sigristen, dieser mußte, wohl weil er auch für die Glocken verantwortlich
war, dem Vogt Gelübde tun. Von Vogt, Gericht und der ganzen Gemeinde wurden
die Viehhüter und Bannwarte gewählt und von diesen angelobt. Vgl. Gelübde und loben in
den Glarner Gemeinden.
8) Wir begegnen mehrfach der doppelten Benennung als »Vogt und Amtmann«. Dies betont die
duale Stellung des Vogtes: einerseits als gewählter Vogt der Gemeinde, andererseits eben auch
als Amtmann des Markgrafen in dieser Gemeinde.
Schülin vermutet Verlegung des Gerichts nach Bamlach (ML 3/4 1974, S. 233).
Ende des 13. Jahrhunderts kann man noch nicht mit Zweinamigkeit auf dem Lande rechnen.
Da im Jahr 1281 die Sausenburg noch Residenz gewesen sein dürfte, müssen wir auch bei Berthold
annehmen, daß er eine gehobene Verwaltungsfunktion innehatte.
Die Schenkung des Walcho v. Waldeck im Jahr 1113.
Urkunde v. 1064: K. Heinrich IV. bestätigt dem Kloster Ottmarsheim seine Güter im Breisgau
(ZGO NF. 1, 128 und 4,480).
12a) Vuinchoven ist bisher mit Innigkofen identifiziert worden. Da -inghofen-Orte meist die kontraktierte
Endung -ingen zeigen, könnte evtl. auch Biengen erwägenswert sein.
Berthold Sütterlin »Geschichte Badens I«, S. 170, Karlsruhe 1968
Philippe Reliquet »Ritter, Tod und Teufel« Gilles de Rais oder die Magie des Bösen, München
1984
Dieser und die folgenden Belege einschl. deren von Wehr und Wyhlen sind den Regesten d.
Basler Staatsarchivs entnommen.
Einung mit Hauenstein vom 19. Sept. 1433.
Eduard Böhler »Die Leibeigenschaft der Talleute von Schönau und Todtnau« in H. 1/1957 von
»Das Markgräflerland«.
Otto Brunner »Land und Herrschaft« Wien 1965, Darmstadt 1981
Sollte eine solche Untersuchung doch existieren, wäre der Verf. dankbar für Mitteilung des
Fundortes.
Johannes Gut »Die Landschaft auf den Landtagen der markgräflich badischen Gebiete«,
Schriften zur Verfassungsgeschichte Bd. 13, Berlin 1970.
Mgf. Rudolf III. hatte 1399 das Burgrecht als Bündnis mit Bern geschlossen und anschließend
langwierige und erbitterte Streitigkeiten zwischen Bern und Basel geschlichtet.
Basel, Klosterarchiv St. Peter JJJ 46 I, von 1215 Nov. 27.
Das ist zwar wenig wahrscheinlich, weil er in der Zeugenreihe an 1. Stelle genannt ist und der
»villicus« (Meier) erst als Zweiter. Nach 1215 ist der Name Heimburg (-bürge) als Familienname
in Basler Quellen, nach dem heutigen Stand der Verkartung, in der Zeit zwischen 1317 und
1445 mit 7 Individuen vertreten, lmal aus Neuenburg a. Rh., die übrigen aus dem Oberelsaß.
Friedrich Feßenbecker »Die Grafen v. Straßberg und ihre Zeit« in Das Markgräflerland Heft
1/1964.
Basler Chroniken Bd. V, S. 363.
Sollte eine solche Unterstützung doch existieren, wäre der Verf. dankbar für Mitteilung des
Fundortes.
Uber diese stets gemeinsam genannten Basler Amtleute war bisher nichts in Erfahrung zu
bringen: Weder über Herkunft, Art ihrer Aufgaben noch sonstige Tätigkeiten.
Henßelman Vogtz nahm 1424 an einem Basler Feldzug teil, nach dessen erfolgreichem Abschluß
damals gewöhnlich beteiligte Hintersassen das Basler Burgrecht verliehen (geschenkt)
erhielten. Aus welchem Ort Vogtz stammte, ist nicht überliefert.
Ähnliche Verhältnisse verrät auch ein Egringer Vertrag von 1458, von dem angenommen
wird, daß mit ihm das schon aufgehobene Dinggericht wieder eingeführt worden sei. Eine Bestimmung
sah vor, daß keine Einung gemacht werden solle »ane des Hoffs Meyer«. Ein Ein-
ungsmeister war als eine Art Vermittler vorgesehen. Nicht weniger als 6 Punkte des Vertrags
behandelten die Rechte der außerhalb des Hofs stehenden Gebursami.
Bei vielen Dinghöfen sind die Auflösungserscheinungen gleichzeitg zu beobachten.
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